BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 27. September 2007

Teil römisch zwei

257. Verordnung:

Änderung der Verordnung, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden

257. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird

Auf Grund des Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „den Akademien für Sozialarbeit,“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz im nachstehenden Ausmaß:

  1. Ziffer eins
    Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen Hochschulen
    1. Litera a
      bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400 ..
      ............... 150 vH,
    2. Litera b
      bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750 ........
      .......... 300 vH,
    3. Litera c
      bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100 .......
      ........ 400 vH,
    4. Litera d
      bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100 .....................
      ... 500 vH,
wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.
  1. Ziffer 2
    100 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
    1. Litera a
      Sachunterricht,
    2. Litera b
      Biologie,
    3. Litera c
      humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen,
    4. Litera d
      betriebswirtschaftliche und rechtskundliche Lehrveranstaltungen,
    5. Litera e
      fachtheoretische Lehrveranstaltungen.
  2. Ziffer 3
    80 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
    1. Litera a
      Bildnerische Erziehung,
    2. Litera b
      Ernährung und Haushalt,
    3. Litera c
      Werkerziehung/technischer Bereich,
    4. Litera d
      Werkerziehung/textiler Bereich,
    5. Litera e
      fachpraktische Lehrveranstaltungen,
    6. Litera f
      sozialethische und medizinische Lehrveranstaltungen (an Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung).
  3. Ziffer 4
    64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
  4. Ziffer 5
    80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
  5. Ziffer 6
    80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
  6. Ziffer 7
    40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
  7. Ziffer 8
    40 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Wäsche für den Küchenbetrieb.
  8. Ziffer 9
    80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
  9. Ziffer 10
    160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2007, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Der Titel mit 1. März 2007,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 5, mit 1. Oktober 2007.“

Schmied