BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 27. September 2007

Teil römisch zwei

256. Verordnung:

Grundausbildungsverordnung-BMF

256. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)

Auf Grund der Paragraphen 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2007,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird verordnet:

1. Abschnitt

Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seinen Dienststellen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Bedienstete anderer Ressorts, ausgegliederter Rechtsträger, oder Bedienstete, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.
  3. Absatz 3,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ziel der Grundausbildung ist die Vermittlung von Grund- und Übersichtskenntnissen (fachlich, sozial und methodisch), welche die Kernbereiche des jeweiligen Aufgabenbereiches (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst) betreffen und von allgemeiner Bedeutung sind. Darüber hinaus sollen die Grundlagen der Organisationskultur, die Werte des Finanzressorts sowie Grundsätze des Gender Mainstreamings vermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die für einen konkreten Arbeitsplatz erforderlichen Wissensinhalte und besonderen Anforderungen sind nach Absolvierung der Grundausbildung im Rahmen der praktischen Arbeit und durch an den Bedarf orientierte Qualifizierungsmaßnahmen zu vertiefen.

Grundausbildungsformen/Lernmethodiken

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die einzelnen Module je Verwaltungszweig sind der Anlage „Module Übersicht“ zu entnehmen.
  2. Absatz 2,In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehr- und Lernformen (Lernmethodiken) zum Einsatz (Präsenzveranstaltungen, E-Learning, Blended Learning, praktische Verwendung in verschiedenen Arbeitsbereichen).
  3. Absatz 3,Die Grundausbildung umfasst auch eine eigenverantwortliche Auseinandersetzung der auszubildenden Bediensteten mit den Lerninhalten in den verschiedenen Formen des Selbststudiums. Die alternative Möglichkeit, Lerninhalte eines Moduls im Selbststudium oder im Wege der Teilnahme an der Präsenzveranstaltung zu erwerben (Lernmethodik) wird vom Bediensteten entschieden und ist der Anlage „Module Übersicht“ zu entnehmen. Die Lernmethodik („Präsenz“ oder „Selbststudium“) ist für das jeweilige Modul im Ausbildungsplan festzulegen.

Organisation und Inhalte der Grundausbildung, Ausbildungsplan

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In jeder Dienstbehörde (erforderlichenfalls auch in anderen Organisationseinheiten) ist die Funktion eines Ausbildungsleiters einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Auszubildenden einen Ausbildungsmentor auszuwählen, welcher den auszubildenden Bediensteten in allen Ausbildungsfragen unterstützt.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsleiter hat für jeden auszubildenden Bediensteten innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind der Dienstvorgesetzte, der Ausbildungsmentor sowie der auszubildende Bedienstete einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen. Dem Bediensteten ist der Ausbildungsplan zur Kenntnis zu bringen. Nach Klärung der Anrechnungsfragen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, gilt er als der Grundausbildung zugewiesen.
  4. Absatz 4,In den Ausbildungsplan sind die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen Module laut Anlage „Module Übersicht“ aufzunehmen sowie die Lernmethodik je Modul festzulegen. Weiters ist im Ausbildungsplan auch über die sonstigen Ausbildungsmaßnahmen (insbesondere die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz) abzusprechen, die von den auszubildenden Bediensteten zu absolvieren sind. Der Ausbildungsplan ist der Bundesfinanzakademie zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt möglich ist. Einem auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu vermitteln, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach Paragraph 66, Absatz 2, VBG 1948 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Auf allfällige Sonderregelungen (wie etwa in Paragraph 67, Absatz 4, VBG 1948) ist Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Die Grundausbildung ist durch die Bundesfinanzakademie zu evaluieren.

Abwicklung und Durchführung, Anrechnung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Organisation und Durchführung der Module laut Anlage „Module Übersicht“ erfolgt durch die Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen. Die Bestellung der Vortragenden für die Module der Grundausbildung obliegt dem Leiter der Bundesfinanzakademie.
  2. Absatz 2,Die Festlegung der inhaltlichen Ausrichtung und Zielsetzungen der Grundausbildung obliegt der Bundesfinanzakademie.
  3. Absatz 3,Die in der Anlage „Module Übersicht“ angeführten Unterrichtseinheiten stellen das Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Moduls dar. Wenn es zweckmäßig erscheint, kann die Bundesfinanzakademie innerhalb des Moduls Verschiebungen von Unterrichtseinheiten zwischen den jeweiligen Gegenständen durchführen. Das Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Moduls wird hierdurch nicht verändert. Inhalte, die im Selbststudium oder in der praktischen Ausbildung erarbeitet werden sind hiervon nicht betroffen.
  4. Absatz 4,Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können einzelne Module auch bei Bundesdienststellen außerhalb des Ressorts oder von anderen geeigneten Einrichtungen außerhalb des Bundes auf Veranlassung der Bundesfinanzakademie durchgeführt bzw. Bedienstete dorthin verwiesen werden. Allenfalls vorgesehene Teilprüfungen oder Prüfungen sind in der jeweils vorgesehenen Prüfungsart abzulegen (siehe Anlage „Module Übersicht“).
  5. Absatz 5,Bei der Zuweisung von auszubildenden Bediensteten zu einem bestimmten Modul hat die Bundesfinanzakademie auf einen möglichst einheitlichen Ausbildungsstand und auf möglichst einheitliche Vorkenntnisse der Teilnehmer dieses Moduls Bedacht zu nehmen. Liegt ein entsprechender Ausbildungsstand nicht vor, hat die Bundesfinanzakademie die Dienstbehörde darauf hinzuweisen, und ist von dieser die Zuweisung zu diesem Modul zu unterlassen oder zu widerrufen.
  6. Absatz 6,Die Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bediensteten absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig erscheint. Die Anrechnung kann die gesamte Grundausbildung oder Teile davon umfassen. Werden Teile der Grundausbildung angerechnet, ist die für diesen Teil (Anlage „Module Übersicht“) allenfalls vorgesehene Prüfung jedenfalls abzulegen. Vor der Anrechnung der gesamten Grundausbildung ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  7. Absatz 7,Hat ein auszubildender Bediensteter die Lernmethodik „Präsenz“ im Ausbildungsplan gewählt und wurde mehr als ein Drittel des jeweils vorgesehenen Gesamtausmaßes eines zu besuchenden Moduls versäumt, so gilt dieses Modul als nicht absolviert und eine Zulassung zur Prüfung ist nicht möglich.
  8. Absatz 8,Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) erfolgreich absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A3 bzw. gleichwertige Entlohnungsgruppen als abgelegt. Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a oder E 1 (Zollwache) erfolgreich absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A2 bzw. gleichwertige Entlohnungsgruppen als abgelegt.

Dienstprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus der Absolvierung aller im Ausbildungsplan vorgesehenen Module, sowie durch schriftliche, elektronische und mündliche Teilprüfungen. Die Art des Erfolgsnachweises ist der Anlage „Module Übersicht“ zu entnehmen.
  2. Absatz 2,Schriftliche Prüfungen sind von Einzelprüfern zu beurteilen, mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat oder Einzelprüfer abzulegen.
  3. Absatz 3,Eine schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn vom Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
    • A1, v1
      80%
    • A2, v2
      70%
    • A3, A4, A5, v3, v4
      60%

    der möglichen Punkteanzahl erreicht werden.

  4. Absatz 4,Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen Prüfungen entscheidet ein Einzelprüfer oder in bestimmten Modulen ein Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit – siehe Anlage „Module Übersicht“. In die Entscheidung mit einzubeziehen sind die Ergebnisse von schriftlichen Prüfungen, wenn diese im prüfungsrelevanten Modul abgelegt wurden.
  5. Absatz 5,Die Organisation der Dienstprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.
  6. Absatz 6,Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bzw. vom Einzelprüfer ein Prüfungszeugnis/Teilprüfungszeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
  7. Absatz 7,Eine nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden (Paragraph 31, Absatz 7, BDG) und ist in mündlicher Form abzulegen.
  8. Absatz 8,Bedient sich ein auszubildender Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Dienstprüfungskommission

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Haben auszubildende Bedienstete eine schriftliche Teilprüfung zweimal nicht bestanden, ist diese in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen, der in diesen Fällen aus dem Vorsitzenden, den Beisitzern und einem zusätzlichen Mitglied besteht.
  3. Absatz 3,Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist in diesen Fällen die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
  4. Absatz 4,Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zum Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ist der Leiter der Bundesfinanzakademie zu bestellen.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  6. Absatz 6,Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission durch den Bundesminister für Finanzen für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden. Dies gilt auch für die Zusammensetzung der Dienstprüfungskommission im Zusammenhang mit den Sondermodulen der Finanzprokuratur.
  7. Absatz 7,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

2. Abschnitt

Grundausbildung für die Verwendung im rechtskundigen Dienst bei der Finanzprokuratur

Ziel der Grundausbildung

Paragraph 8,

Die Grundausbildung soll unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 2, festgehaltenen Ziele die für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere auf den Gebieten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung, vermitteln, erweitern und vertiefen. Der Auszubildende ist während seiner Ausbildungsphase tunlichst in verschiedenen Geschäftsfeldern zu verwenden.

Gegenstände der Grundausbildung

Paragraph 9,

Gegenstände der Grundausbildung sind:

  1. Ziffer eins
    Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht (Handels- und Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht), einschließlich des zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes, sowie Grundzüge des Internationalen Privatrechtes und des Europarechts;
  2. Ziffer 2
    Verfassungsrecht, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Grundzüge des Verwaltungsrechtes und des Verwaltungsverfahrensrechtes;
  3. Ziffer 3
    Grundzüge des Abgabenrechtes;
  4. Ziffer 4
    Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten und
  5. Ziffer 5
    für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur in besonderem Maße bedeutsame Rechtsvorschriften.

Ausbildungsformen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung kann in Form der Schulung am Arbeitsplatz, der praktischen Verwendung, des Selbststudiums und des Besuches von Seminaren und Lehrgängen (einschließlich elektronischer Medien) erfolgen.
  2. Absatz 2,Auf die Grundausbildung sind der Besuch von Übungskursen zur Ausbildung von Richteramtsanwärtern gemäß Paragraph 14, RDG sowie der Besuch von Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter gemäß der nach Paragraph 37, Ziffer 3, RAO erlassenen Ausbildungsrichtlinie anzurechnen.

Prüfung für den Dienst bei der Finanzprokuratur (Prokuratursprüfung)

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Prüfung für den Finanzprokuratursdienst besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Mit der schriftlichen Prüfung hat der auszubildende Bedienstete nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine eingehende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes aus dem Gebiet der unter Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, angeführten Gegenstände der Grundausbildung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen und umfasst die Gegenstände der Grundausbildung. Die Dienstbehörde kann den mit einem Erfolgsnachweis verbundenen Besuch eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung aus dem Gebiet der unter Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 4 angeführten Gegenstände der Grundausbildung als Teilprüfung anrechnen.
  4. Absatz 4,Über die erfolgreiche Absolvierung der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit. Wurde die Zahl der Mitglieder des Prüfungssenats infolge einer gemäß Absatz 3, vorgenommenen Anrechnung gemäß Absatz 6, reduziert und besteht bei gerader Anzahl der Prüfungssenatsmitglieder Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Stellt der Prüfungssenat darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  5. Absatz 5,Eine nicht bestandene Gesamtprüfung kann zweimal wiederholt werden.
  6. Absatz 6,Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Hat die Dienstbehörde eine Anrechnung gemäß Absatz 3, vorgenommen, so reduziert sich die Zahl der Mitglieder des Prüfungssenates entsprechend dieser Anrechnung.
  7. Absatz 7,Vorsitzender des Prüfungssenates ist ein Bediensteter der Finanzprokuratur; er hat zumindest einen Gegenstand der mündlichen Prüfung zu prüfen. Der Vorsitzende bestellt die Mitglieder des Prüfungssenates, dabei sind jedenfalls ein Richter oder ein Bediensteter des Bundesministeriums für Justiz und ein weiterer Bediensteter der Finanzprokuratur vorzusehen.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen/Übergangsbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2005, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Grundausbildungen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurden (Zuweisung), sind nach In-Kraft-Treten der Verordnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit nach den Bestimmungen der bisherigen Verordnung.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 30. April 2009 außer Kraft.

Molterer

Anlage „Module Übersicht“

Modul

Unterrichts-einheiten

Zu absolvieren von Bediensteten

Verwendungs-/, Entlohnungsgruppen 1

Prüfungsart/ Lernmethodik

         

Basismodul

20

     

Organisation GAB

2

des Allgemeinen Dienstes,, der Steuerverwaltung,, der Zollverwaltung

A1/A2/A3, v1/v2/v3

Keine;, Anwesenheit obligatorisch

Aufbau- und Ablauforganisation

3

IT-Basis

2

Vorstellung der Sektionen

4

Performance Management

2

Organisationskultur, Leitbild, interne und externe Kommunikation

4

Gesundheitsförderung

1

Managementdialog

2

des Allgemeinen Dienstes,, der Steuerverwaltung,, der Zollverwaltung

A1, v1

         

Verfassung/Behördenaufbau/EU

24

     

Verfassung und Behördenaufbau

12

des Allgemeinen Dienstes,, der Steuerverwaltung,, der Zollverwaltung

A1/A2, v1/v2

schriftliche Prüfung

EU

12

         

Verfassung/Behördenaufbau/EU

16

     

Verfassung und Behördenaufbau

8

des Allgemeinen Dienstes,, der Steuerverwaltung,, der Zollverwaltung

A3, v3

schriftliche Prüfung

EU

8

         

Dienst- und Besoldungsrecht

10

des Allgemeinen Dienstes,, der Steuerverwaltung,, der Zollverwaltung

A1/A2/A3, v1/v2/v3

schriftliche Prüfung

Arbeiten im Team/Kommunikation

21

des Allgemeinen Dienstes,, der Steuerverwaltung,, der Zollverwaltung

A1/A2/A3/A4/A5,, v1/v2/v3/v4

Keine, Anwesenheit obligatorisch

         

Einführung Staat-Bundesverwaltung-Gesellschaft

7

des Allgemeinen Dienstes,, der Steuerverwaltung,, der Zollverwaltung

A4/A5v4

schriftliche Prüfung

         

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts

14

des Allgemeinen Dienstes,, der Steuerverwaltung,, der Zollverwaltung

A4/A5, v4

schriftliche Prüfung

         

Der öffentliche Dienst

7

des Allgemeinen Dienstes,, der Steuerverwaltung,, der Zollverwaltung

A4/A5, v4

schriftliche Prüfung

         

AVG-Verfahren in einem Bundesministerium

16

des Allgemeinen Dienstes, ausgenommen Finanzprokuratur

A1/A2, v1/v2

schriftliche Prüfung

         

Grundzüge des Haushaltswesens u. der Haushaltsverrechnung

32

des Allgemeinen Dienstes, ausgenommen Finanzprokuratur

A1/A2, v1/v2

Teil der mündlichen kommissionellen Dienstprüfung;, Anwesenheit obligatorisch

         

Wirtschaftspolitik und Finanzmarkt

32

des Allgemeinen Dienstes, ausgenommen Finanzprokuratur

A1/A2, v1/v2

Teil der mündlichen kommissionellen Dienstprüfung;, Anwesenheit obligatorisch

         

Wirtschaftspolitik und Finanzmarkt

20

des Allgemeinen Dienstes, ausgenommen Finanzprokuratur

A3/v3

schriftliche Prüfung

Abgabenrecht

40

des Allgemeinen Dienstes, ausgenommen Finanzprokuratur

A1/A2, v1/v2

Teil der mündlichen kommissionellen Dienstprüfung;, Anwesenheit obligatorisch

         

Abgabenrecht

30

des Allgemeinen Dienstes, ausgenommen Finanzprokuratur

A3/v3

schriftliche Prüfung

Controlling

10

des Allgemeinen Dienstes, ausgenommen Finanzprokuratur

A1/A2, v1/v2

schriftliche Prüfung

         

AVG-Verfahren und Haushaltswesen

28

     

AVG-Verfahren

7

des Allgemeinen Dienstes, ausgenommen Finanzprokuratur

A3, v3

mündliche Prüfung;, Anwesenheit obligatorisch

Haushaltswesen und Haushaltsverrechnung

21

         

Einschreitungsbefugnisse der Finanzprokuratur samt verfahrensrechtlicher Besonderheiten

6

der Finanzprokuratur

A2/A3/A4/A5, v2/v3/v4

mündliche Prüfung

Zivilverfahren

20

 

Gerichtszuständigkeiten

2

der Finanzprokuratur

A2/A3, v2/v3

mündliche Prüfung

Verfahrensrechtliche Fristen

2

Grundzüge des Erkenntnisverfahrens (Rechtsmittelwesen) und besondere Verfahrensarten

6

Grundzüge des Exekutionsverfahrens

5

Zustellrecht

2

Honorarrecht

3

AVG-Verfahren

7

 

Behördenzuständigkeit und Fristen

3

der Finanzprokuratur

A2/A3, v2/v3

mündliche Prüfung

Grundsätze des Verfahrens

4

Gerichts- und Behördenzuständigkeiten

4

der Finanzprokuratur

A4/A5, v4

schriftliche Prüfung

Fristen und Zustellrecht

4

der Finanzprokuratur

A4/A5, v4

schriftliche Prüfung

Steuern/Buchhaltung

324

     

Lohnsteuer

10

der Steuerverwaltung

A1/A2, v1/v2

schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung;, Anwesenheit obligatorisch

Zwischenstaatliches Recht

10

Einkommenssteuer, Kapitalertragsteuer

68

Umsatzsteuer

56

Körperschaftsteuer

30

Buchhaltung und Grundzüge des Bilanzwesens

60

Bundesabgabenordnung inkl. Einhebungs-, Exekutions-, Insolvenzrecht

54

Abgabeninformationssysteme

7

Fächer Kleinabgaben

8

Praktische Übungen

21

Steuern/Buchhaltung

266

     

Lohnsteuer

12

der Steuerverwaltung

A3, v3

schriftliche Prüfung, und mündliche Prüfung;, Anwesenheit obligatorisch

Zwischenstaatliches Recht

4

Einkommenssteuer, Kapitalertragsteuer

52

Umsatzsteuer

44

Körperschaftsteuer

14

Buchhaltung und Grundzüge des Bilanzwesens

60

Fächer Kleingaben

8

Bundesabgabenordnung inkl. Einhebungs-, Exekutions-, Insolvenzrecht

44

Abgabeninformationssysteme

7

Praktische Übungen

21

Finanzstrafrecht, Zoll, Betrugsbekämpfung, Verbrauchsteuern

35

     

Grundzüge des Finanzstrafrechts und des Finanzstrafverfahrens

16

der Steuerverwaltung

A1/A2/A3, v1/v2/v3

schriftliche Prüfung

Grundzüge des Zollverfahrens

8

 

Verbrauchsteuern

8

 

Betrugsbekämpfung

3

 

Gebühren, Bewertung, Familienbeihilfe

28

     

Grundzüge des Familienlastenausgleichs

7

der Steuerverwaltung

A1/A2/A3, v1/v2/v3

schriftliche Prüfung

Gebühren und Verkehrsteuern

14

 

Bewertung

7

 
         

KIAB

21

     

Rolle der KIAB in der Betrugsbekämpfung BMF und Aufgabenstellung

5

der Steuerverwaltung

A1/A2/A3, v1/v2/v3

schriftliche Prüfung

arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen

4

     

Betretungsrechte/Befugnisse

4

     

Strafbestimmungen, Amtspartei

4

     

Verfahrenslauf einer Strafanzeige AVG/VSTG

3

     

AVRAG/Richtlinie 96/71

1

     

Zoll Modul römisch eins

106

     

Zollrecht, Verbote und Beschränkungen

38

der Zollverwaltung

A1/A2/A3, v1/v2/v3

A1/A2/A3, v1/v2/v3:, schriftliche Prüfung;, Anwesenheit obligatorisch

Zolltarif

26

Verbrauchsteuern, Umsatzsteuer, Bundesabgabenordnung

36

Betrugsbekämpfung

6

 
         

Zoll Modul römisch zwei

272

     

Zollrecht inkl. Praktische Übungen, IT-Systeme der Zollverwaltung, Zollwert / Ursprung und Präferenzen

110

der Zollverwaltung

A1/A2/A3, v1/v2/v3

A1/A2, v1/v2: schriftliche Prüfung, , A3, v3: schriftliche und mündliche Prüfung;, Anwesenheit obligatorisch

Zolltarif und Warenkunde, Verbote und Beschränkungen

70

Verbrauchsteuern, Bundesabgabenordnung

36

Marktordnung, Außenhandelsrecht

20

Zollkassenvorschrift

20

Finanzstrafrecht

16

Zoll Modul römisch drei

284

     

Zollrecht, IT-Systeme der Zollverwaltung, Zollwert / Ursprung und Präferenzen

102

der Zollverwaltung

A1/A2, v1/v2

schriftliche und, mündliche Prüfung;, Anwesenheit obligatorisch

Zolltarif und Warenkunde, Verbote und Beschränkungen

118

Verbrauchsteuern, Bundesabgabenordnung

32

Marktordnung, Außenhandelsrecht

22

Finanzstrafrecht

10

1 Für Beamte der Verwendungsgruppe A, B, C, D und E gelten die Ausbildungsinhalte der vergleichbaren Verwendungsgruppen gemäß dieser Übersicht.