Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 26. September 2007 |
Teil römisch zwei |
253. Verordnung: | Änderung der Solvabilitätsverordnung |
| [CELEX-Nr.: 32006L0049, 32007L0018] |
Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 7,, des Paragraph 22 a, Absatz 7,, des Paragraph 22 b, Absatz 10,, des Paragraph 22 d, Absatz 5,, des Paragraph 22 g, Absatz 9,, des Paragraph 22 h, Absatz 7 und des Paragraph 22 o, Absatz 5, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung - SolvaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 11, das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt; in der Ziffer 12, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 13 und 14 angefügt:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „das eine Bonitätsstufe schlechter ist als jene des jeweiligen Zentralstaates gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 durch die Wortfolge „das eine Bonitätsstufe unter dem für Forderungen an den jeweiligen Zentralstaat geltenden günstigeren Gewicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 ist“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 7, wird der Verweis auf „§ 25 Absatz 13, durch den Verweis auf „§ 25 Absatz 13, BWG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „diese Anforderung schließt auch Situationen ein, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen“ durch die Wortfolge „Fälle, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Vertragserfüllung beeinträchtigen, werden durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 65, Absatz 9, Ziffer 4, wird der Verweis auf „§ 34“ durch den Verweis auf „§§ 53 bis 55“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 65, Absatz 11, wird die Wortfolge „Bei allen sonstigen außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Absatz eins bis 9 durch die Wortfolge „Bei allen anderen als den in Absatz eins bis 9 genannten außerbilanzmäßigen Geschäften“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 75, Absatz 8, wird die Wortfolge „Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Kreditinstitute, die Absatz 4, anwenden,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 80, wird der Verweis auf „§ 77 Absatz eins, durch den Verweis auf „§ 74 Absatz eins, ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „diese Anforderung schließt Situationen nicht mit ein, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen und“ durch die Wortfolge „Fälle, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Vertragserfüllung beeinträchtigen, werden durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen;“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 115, Ziffer eins, wird der Begriff „unverzügliche“ durch den Begriff „zeitnahe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 140, erster Satz wird nach dem Verweis „§§ 92 bis 94“ die Wortfolge „verwendbaren Sicherheiten“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 158, Absatz eins, wird der Verweis „§§ 161 bis 178“ durch den Verweis „§§ 160 bis 179“ und der Verweis „§ 160“ durch den Verweis „§ 159“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 160, Absatz eins, wird der Verweis „§§ 161 bis 178“ durch den Verweis „§§ 161 bis 179“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Verweis „§§ 165 bis 173“ durch den Verweis „§§ 165 bis 174“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 160, Absatz 3, wird der Verweis „§§ 231 bis 259“ durch den Verweis „§§ 233 bis 261“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 165, Absatz eins, wird der Verweis „§§ 166 bis 173“ durch den Verweis „§§ 166 bis 174“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Sofern die Wertberichtigungen für diesen Zweck berücksichtigt werden, sind sie nicht mehr bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Paragraph 82, zu berücksichtigen.“
Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 216, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 232, Absatz 3, wird nach dem Wort „vorbildliche“ das Wort „Praktiken“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 257, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Verweis „§ 22 Absatz 7, durch den Verweis „§ 22 Absatz 8, ersetzt.
Pribil Traumüller