Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 11. September 2007 |
Teil römisch zwei |
244. Kundmachung: | Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt |
Auf Grund des Paragraph 10, des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Die in den Ziffer eins und 4 genannten Vorschriften werden wie folgt berichtigt:
1. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der SGS Austria Controll-Co Ges.m.b.H. zur Zertifizierung von Produkten, BGBl. römisch zwei Nr. 336/2006:
In der Promulgationsklausel lautet es statt „zuletzt geöändert“ richtig „zuletzt geändert“.
2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. römisch zwei Nr. 513/2006:
In Ziffer 3, lautet es statt „BGBl. römisch zwei Nr. 513/2007“ richtig „BGBl. römisch zwei Nr. 513/2006“.
3. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Frequenznutzung geändert wird, BGBl. römisch zwei Nr. 525/2006:
In der Anlage lautet es im Kopf der Tabelle statt „BGBl. römisch zwei Nr. xxx/2006“ richtig „BGBl. römisch zwei Nr. 525/2006“.
4. Entschließung des Bundespräsidenten über die Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des Paragraph 60, Absatz 2 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht erfüllen, BGBl. römisch zwei Nr. 89/2007:
Im zweiten Absatz lautet es statt „§ 274h“ richtig „§ 247h“.
Gusenbauer