BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 11. September 2007

Teil römisch zwei

243. Verordnung:

Änderung der Grenzwerteverordnung 2006

243. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Grenzwerteverordnung 2006 geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 45 und 48 Absatz eins, Ziffer 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006, und durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird der Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006)“ ersetzt durch „(Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007)“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird in Paragraph 9, die Überschrift „Handhabung der Anhänge römisch eins und II“ ersetzt durch die Überschrift „Handhabung des Anhangs I“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Stoffliste mit MAK-Werten)“ ersetzt durch „(Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten)“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Anhang römisch zwei (TRK-Liste)“ ersetzt durch „in Anhang römisch eins (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten)“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 4, Absatz 3, wird jeweils der Klammerausdruck „(Spalte 7)“ ersetzt durch„(Spalte 10)“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Wert 15 mg/m³ ersetzt durch 10 mg/m³ und in Ziffer 2, der Wert 6 mg/m³ ersetzt durch 5 mg/m³.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz 3, wird in Ziffer eins, der Wert 30 mg/m³ ersetzt durch 20 mg/m³ und in Ziffer 2, der Wert 12 mg/m³ ersetzt durch 10 mg/m³.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz 2 und 3 wird der Verweis auf Anhang römisch eins ergänzt durch den Klammerausdruck „(Spalte 12)“.

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des Paragraph 9, „Handhabung der Anhänge römisch eins und II“ wird ersetzt durch „Handhabung des Anhangs I“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9, Absatz eins und 3 wird die Wortfolge „In Anhang römisch eins und Anhang II“ ersetzt durch „In Anhang I“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz 4, wird im Verweis auf Anhang römisch eins der Klammerausdruck „(Spalte 10)“ ersetzt durch „(Spalte 12)“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „des MAK-Wertes“ die Wortfolge „oder des TRK-Wertes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „MAK-Werte“ die Wortfolge „und TRK-Werte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 9, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) In Anhang römisch eins (Spalte 4) findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang römisch drei (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe).“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 9, Absatz 7, werden der Ausdruck „Anhang II“ durch „Anhang I“ und der Ausdruck „Anhangs II“durch„Anhangs I“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 9, Absatz 7, wird folgender Absatz 8 angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Wenn in Anhang römisch eins allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 16, Absatz eins, wird der Verweis auf Anhang römisch zwei ersetzt durch „Anhang I“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 33, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,(4) Bis zum 30. September 2009 beträgt abweichend von Paragraph 5, Absatz 2 und 3 für das Schmelzen und Entformen bei Sandgussarbeiten in Gießereien sowie für Arbeiten an Brechanlagen, Klassieranlagen (Siebmaschinen), Mahlanlagen und an untertägigen Förderanlagen bei der Sand-, Kies- und Schottergewinnung und –aufbereitung der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe
    1. Ziffer eins
      als Tagesmittelwert:
      1. Litera a
        15 mg/m³ einatembare Fraktion,
      2. Litera b
        6 mg/m³ alveolengängige Fraktion.
    2. Ziffer 2
      als Kurzzeitwert:
      1. Litera a
        30 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
      2. Litera b
        12 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 34, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 11, eingefügt:

  1. Absatz 11,(11) Der Titel der Verordnung „Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007, das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 9,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz 5 bis 8, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 4,, Anhang I/2007 (Stoffliste), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2007, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 20, Der Anhang I/2003 wird durch beiliegenden Anhang I/2007 (Stoffliste) ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Der Anhang II/2003 entfällt.

Bartenstein