242. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft im Bundesland Steiermark wird ein Kontingent in der Höhe von 500 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen dieses Kontingents dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung nach Ausschöpfung des mit Verordnung BGBl. II Nr. 73/2007 bereits zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2007 enden darf.Im Rahmen dieses Kontingents dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung nach Ausschöpfung des mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2007, bereits zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2007 enden darf.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2007 außer Kraft.
Bartenstein