Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 10. September 2007 |
Teil römisch zwei |
241. Kundmachung: | Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, gesetzwidrig war |
Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 2007, römisch fünf 45/05-13, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 13. August 2007, ausgesprochen, dass die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2004,, gesetzwidrig war.
Bartenstein