Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 10. September 2007 |
Teil römisch zwei |
240. Verordnung: | Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes |
Auf Grund des Paragraph 21 b, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst verordnet:
Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach Paragraph 21 b, Absatz eins, GehG für den Monat September 2007 jeweils wie folgt festgesetzt:
Plassnik