BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 6. September 2007

Teil römisch zwei

239. Verordnung:

Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

239. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3 und 3 a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

Paragraph eins,

Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangs-kennzahl

Bezeichnung

0308

Internationales Wirtschaftsingenieurwesen/International Business Engineering

0350

Krisen- und Sanierungsmanagement

0364

Angewandtes Wissensmanagement

0375

Ausstellung- und Museumsdesign

0401

Human Resource Management und Arbeitsrecht MOEL

0402

Europäische Studien – Management von EU-Projekten

Verlängertes Doktoratsstudium

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangs-kennzahl

Bezeichnung

0424

Soziale Arbeit

  1. Absatz 2,Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangs-kennzahl

Bezeichnung

0230

Bank- und Finanzwirtschaft

Zusätzliche Erfordernisse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Fachhochschul-Masterstudienganges
    1. Ziffer eins
      Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden
    2. Ziffer 2
      fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden
    3. Ziffer 3
      Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden

    Sub-Litera, z, u absolvieren.

  2. Absatz 2,Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Fachhochschul-Masterstudienganges
    1. Ziffer eins
      Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden
    2. Ziffer 2
      fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
    3. Ziffer 3
      Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden

    Sub-Litera, z, u absolvieren.

  3. Absatz 3,Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Hahn