BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 6. September 2007

Teil römisch zwei

238. Verordnung:

Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

238. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3 und 3 a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

Paragraph eins,

Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0228

Biomedizinische Ingenieurwissenschaften/Biomedical Engineering Sciences

0284

Integrated Systems and Circuits Design

0287

Communication Engineering for IT

0297

Embedded Systems

0362

Spatial Decision Support Systems: Geographic Information Science &

Operation Research

0400

Nachhaltige Energiesysteme

0419

Advanced Security Engineering

0454

Software Engineering

0455

Mobile Computing

0457

Information Engineering und -Management

Verlängertes Doktoratsstudium

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0299

Multimedia und Softwareentwicklung

  1. Absatz 2,Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0309

Technisches Projekt- und Prozessmanagement

  1. Absatz 3,Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0234

Baumanagement und Ingenieurbau

0336

Internationales Wirtschaftsingenieurwesen

0298

Telekommunikation und Internettechnologie

0300

Industrielle Elektronik

0301

Innovations- und Technologiemanagement

0302

Wirtschaftsinformatik

0303

Informationsmanagement und Computersicherheit

Zusätzliche Erfordernisse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Paragraph 2, Absatz eins und 2 genannten Fachhochschul-Studiengänge
    1. Ziffer eins
      Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden
    2. Ziffer 2
      fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden
    3. Ziffer 3
      Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden

    Sub-Litera, z, u absolvieren.

  2. Absatz 2,Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Paragraph 2, Absatz 3, genannten Fachhochschul-Studiengänge
    1. Ziffer eins
      Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden
    2. Ziffer 2
      fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
    3. Ziffer 3
      Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden

    Sub-Litera, z, u absolvieren.

  3. Absatz 3,Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Hahn