Anlage A/19/2

RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE
STICKEREIZEICHNER, TEXTILMUSTERZEICHNER

römisch eins. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 840 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der 1. und 2. Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

Pflichtgegenstände

Stunden

Religion 1

 

Politische Bildung

80

Deutsch und Kommunikation

80 - 40

Berufsbezogene Fremdsprache

40 - 80

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

140

         Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr

         Rechnungswesen 2

 

Fachunterricht

 

         Fachkunde 3

220

         Fachzeichnen

200

         Laboratoriumsübungen

80

Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)

840

Freigegenstände

 

Religion 1

 

Lebende Fremdsprache 4

 

Deutsch 4

 

Unverbindliche Übungen

 

Bewegung und Sport 4

 

Förderunterricht 4

 

römisch zwei. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch zwei.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE BEMERKUNGEN

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

römisch vier. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung der Lehrerinnen und Lehrer untereinander wichtig.

„Laboratoriumsübungen" sollen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler anzupassen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt hinzuweisen.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE PFLICHTGEGENSTÄNDE

POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

BERUFSBEZOGENE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHER UNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

FACHUNTERRICHT

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

FACHKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen die in berufsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe, Apparate, Anlagen und Maschinen kennen und sie unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sicherheitsrelevanter Aspekte einsetzen und verwenden können.

Sie sollen die zeitgemäßen Arbeitstechniken und -verfahren kennen und die facheinschlägigen Berechnungen beherrschen.

Lehrstoff:

Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.

Werk- und Hilfsstoffe:

Arten. Aufbau. Gewinnung. Eigenschaften. Pflege. Verwendung. Verarbeitung.

Werkzeuge, Apparate und Maschinen:

Arten. Wirkungsweise. Anwendung. Pflege. Instandhaltung.

Arbeitsverfahren und -techniken:

Umweltprobleme bei der Textilverarbeitung.

Fachliches Rechnen:

Facheinschlägige Berechnungen.

Stickereizeichner

Arbeitsverfahren und -techniken:

Sticktechniken. Stilarten. Stickmuster.

Textilmusterzeichner

Arbeitsverfahren und -techniken:

Pausen. Nachzeichnen. Patronieren.

FACHZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen praxisrelevante Werkzeichnungen und Skizzen normgerecht ausführen können, um danach wirtschaftlich und fachlich einwandfrei arbeiten zu können.

Sie sollen zu selbstständigen, kreativ-modischen Entwurfszeichnungen angehalten werden.

Lehrstoff:

Technische Zeichennormen:

Strichstärken. Linien- und Schriftarten. Projektion. Bemaßung.

Gestaltungszeichnen:

Stilarten. Versatzmethoden. Farbenlehre.

Lehrstoffspezifaktionen:

Textilmusterzeichner

Gestaltungszeichnen:

Bindungslehre.

LABORATORIUMSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten, handhaben und entsorgen können.

Sie sollen Werkzeuge, Apparate und Maschinen handhaben und instand halten können sowie über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen.

Sie sollen zeitgemäße Arbeitsverfahren und -techniken ausführen können sowie die berufseinschlägigen Sicherheitstechniken anwenden können.

Lehrstoff:

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Werk- und Hilfsstoffe:

Arten. Auswählen. Handhaben. Entsorgen.

Werkzeuge, Apparate und Maschinen:

Arten. Handhaben. Pflegen und Instandhalten. Einstellen.

Arbeitsverfahren und -techniken:

Verwenden von Farbauszügen. Retuschieren. Anwenden von computergestützten Techniken, Sicherheitstechniken und unterschiedlichen Stilarten.

FREIGEGENSTÄNDE

LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

DEUTSCH

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

1   Siehe Anlage A, Abschnitt II.

2   Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.

3   Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Werkstoffkunde, Technologie.

4   Siehe Anlage A, Abschnitt III.