Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 840 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der 1. und 2. Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
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Pflichtgegenstände |
Stunden |
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Religion 1 |
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Politische Bildung |
80 |
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Deutsch und Kommunikation |
80 - 40 |
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Berufsbezogene Fremdsprache |
40 - 80 |
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Betriebswirtschaftlicher Unterricht |
140 |
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Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 2 |
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Fachunterricht |
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Fachkunde 3 |
220 |
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Fachzeichnen |
200 |
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Laboratoriumsübungen |
80 |
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Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) |
840 |
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Freigegenstände |
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Religion 1 |
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Lebende Fremdsprache 4 |
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Deutsch 4 |
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Unverbindliche Übungen |
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Bewegung und Sport 4 |
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Förderunterricht 4 |
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch zwei.
In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung der Lehrerinnen und Lehrer untereinander wichtig.
„Laboratoriumsübungen" sollen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler anzupassen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt hinzuweisen.
POLITISCHE BILDUNG
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
DEUTSCH UND KOMMUNIKATION
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
BERUFSBEZOGENE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.
FACHKUNDE
Die Schülerinnen und Schüler sollen die in berufsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe, Apparate, Anlagen und Maschinen kennen und sie unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sicherheitsrelevanter Aspekte einsetzen und verwenden können.
Sie sollen die zeitgemäßen Arbeitstechniken und -verfahren kennen und die facheinschlägigen Berechnungen beherrschen.
Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.
Werk- und Hilfsstoffe:
Arten. Aufbau. Gewinnung. Eigenschaften. Pflege. Verwendung. Verarbeitung.
Werkzeuge, Apparate und Maschinen:
Arten. Wirkungsweise. Anwendung. Pflege. Instandhaltung.
Arbeitsverfahren und -techniken:
Umweltprobleme bei der Textilverarbeitung.
Fachliches Rechnen:
Facheinschlägige Berechnungen.
Stickereizeichner
Arbeitsverfahren und -techniken:
Sticktechniken. Stilarten. Stickmuster.
Textilmusterzeichner
Arbeitsverfahren und -techniken:
Pausen. Nachzeichnen. Patronieren.
FACHZEICHNEN
Die Schülerinnen und Schüler sollen praxisrelevante Werkzeichnungen und Skizzen normgerecht ausführen können, um danach wirtschaftlich und fachlich einwandfrei arbeiten zu können.
Sie sollen zu selbstständigen, kreativ-modischen Entwurfszeichnungen angehalten werden.
Technische Zeichennormen:
Strichstärken. Linien- und Schriftarten. Projektion. Bemaßung.
Gestaltungszeichnen:
Stilarten. Versatzmethoden. Farbenlehre.
Textilmusterzeichner
Gestaltungszeichnen:
Bindungslehre.
LABORATORIUMSÜBUNGEN
Die Schülerinnen und Schüler sollen die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten, handhaben und entsorgen können.
Sie sollen Werkzeuge, Apparate und Maschinen handhaben und instand halten können sowie über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen.
Sie sollen zeitgemäße Arbeitsverfahren und -techniken ausführen können sowie die berufseinschlägigen Sicherheitstechniken anwenden können.
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Werk- und Hilfsstoffe:
Arten. Auswählen. Handhaben. Entsorgen.
Werkzeuge, Apparate und Maschinen:
Arten. Handhaben. Pflegen und Instandhalten. Einstellen.
Arbeitsverfahren und -techniken:
Verwenden von Farbauszügen. Retuschieren. Anwenden von computergestützten Techniken, Sicherheitstechniken und unterschiedlichen Stilarten.
LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
DEUTSCH
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
BEWEGUNG UND SPORT
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
1 Siehe Anlage A, Abschnitt II.
2 Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.
3 Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Werkstoffkunde, Technologie.
4 Siehe Anlage A, Abschnitt III.