BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 31. August 2007

Teil römisch zwei

234. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

234. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, über die Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Ziffer eins, wird die Zeile

„Bautechnischer Zeichner:

Anlage A/1/2“

durch die Zeile

„Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin:

Anlage A/1/2“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    für die Lehrberufe der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, und zwar für

Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Elektrobetriebstechnik mit dem Schwerpunkt Prozessleittechnik, Elektroinstallationstechnik mit dem Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik:

Anlage A/4/1

Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik,

-EDV und Telekommunikation, -Nachrichtenelektronik:

Anlage A/4/2

Elektromaschinentechnik:

Anlage A/4/3

Elektronik:

Anlage A/4/4

Prozessleittechniker:

Anlage A/4/6

Elektroanlagentechnik:

Anlage A/4/7

Anlagenelektrik:

Anlage A/4/8

Informationstechnologie-Informatik, -Technik

Anlage A/4/9

Mechatronik:

Anlage A/4/10

Veranstaltungstechnik:

Anlage A/4/11“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    für die Lehrberufe grafischer Richtun g, und zwar für

Drucktechnik:

Anlage A/8/1

Druckvorstufentechnik:

Anlage A/8/3

Reprografie:

Anlage A/8/4

Kartograph:

Anlage A/8/5

Stempelerzeuger und Flexograf:

Anlage A/8/6

Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik,

-Marktkommunikation und Werbung:

Anlage A/8/8“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph eins, Ziffer 9, wird die Zeile

„Berufskraftfahrer:

Anlage A/9/13“

durch die Zeile

„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin:

Anlage A/9/13“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitun g, und zwar für

Tischlerei:

Anlage A/10/1

Fassbinder/Fassbinderin, Wagner:

Anlage A/10/2

Holz- und Sägetechnik:

Anlage A/10/3

Drechsler/Drechslerin:

Anlage A/10/4

Bootbauer:

Anlage A/10/5

Bildhauerei:

Anlage A/10/8“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    für die Lehrberufe des Bereiches Metallveredelung und Schmuckherstellung, und zwar für

Gold- und Silberschmied und Juwelier, Edelsteinschleifer:

Anlage A/16/1

Oberflächentechnik:

Anlage A/16/2

Metalldesign:

Anlage A/16/4“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph eins, Ziffer 17, lautet:

  1. Ziffer 17
    für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Metalltechnikberufe ), und zwar für

Metalltechnik-Blechtechnik, -Fahrzeugbautechnik, -Metallbautechnik,

-Metallbearbeitungstechnik, -Schmiedetechnik, -Stahlbautechnik,

Maschinenbautechnik:

Anlage A/17/1

Messerschmied:

Anlage A/17/2

Zerspanungstechnik:

Anlage A/17/3

Dreher, Werkzeugmaschineur:

Anlage A/17/4

Werkzeugbautechnik:

Anlage A/17/5

Hüttenwerkschlosser:

Anlage A/17/6

Schiffbauer:

Anlage A/17/8

Skierzeuger:

Anlage A/17/9

Universalschweißer:

Anlage A/17/10

Sonnenschutztechnik:

Anlage A/17/11“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph eins, Ziffer 18, lautet:

  1. Ziffer 18
    für die Lehrberufe grafischer Richtung des Bereiches Metall (übrige Berufe) , und zwar für

Physiklaborant, Werkstoffprüfer:

Anlage A/18/1

Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin:

Anlage A/18/2

Vermessungstechniker:

Anlage A/18/3

Konstrukteur:

Anlage A/18/4“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph eins, Ziffer 19, wird die Zeile

„Fotogravurzeichner, Stickereizeichner, Textilmusterzeichner:

Anlage A/19/2“

durch die Zeile

„Stickereizeichner, Textilmusterzeichner:

Anlage A/19/2“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph eins, Ziffer 22, wird die Zeile

„Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger, Kartonagewarenerzeuger:

Anlage A/22/1“

durch die Zeile

„Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger:

Anlage A/22/1“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen und Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2007, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer eins, 4, 8, 9, 10, 16, 17, 18, 19 und 22, die Anlagen A/1/2, A/4/4, A/8/8, A/9/13, A/17/1, A/17/3, A/17/5, A/17/11, A/18/2, A/19/2 und A/22/1, die Überschrift der Anlage A/4/1 sowie Abschnitt römisch drei der Anlagen A/9/1, A/9/2, A/9/3, A/9/4, A/9/6, A/9/7, A/9/8, A/9/11, A/9/12, A/9/14 und A/9/15 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2007, der 2. Klasse mit 1. September 2008, der 3. Klasse mit 1. September 2009 und der 4. Klasse mit 1. September 2010 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Anlage A Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C hinsichtlich des Lehrstoffs der Anlagen A/10/1 bis A/10/8 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2007, der 3. Klasse mit 1. September 2008 und der 4. Klasse mit 1. September 2009 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Anlage A Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C hinsichtlich des Lehrstoffs der Anlage A/17/7 sowie die Anlagen A/4/5, A/8/2, A/10/6, A/10/7, A/16/3 und A/17/7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2007, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2008, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2009 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
    Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 12, In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/10/1 bis 10/9):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/10/1 bis 10/8):“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Anlage A Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C entfällt der Lehrstoff der Anlage A/17/7.

Novellierungsanordnung 14, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/1/2, A/4/4, A/8/8, A/9/13, A/17/1, A/17/3, A/17/5, A/17/11, A/18/2, A/19/2 und A/22/1 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift der Anlage A/4/1 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE, ELEKTROBETRIEBSTECHNIK, ELEKTROENERGIETECHNIK, , ELEKTROINSTALLATIONSTECHNIK, ELEKTROBETRIEBSTECHNIK MIT DEM SCHWERPUNKT PROZESSLEITTECHNIK, ELEKTROINSTALLATIONSTECHNIK MIT DEM SCHWERPUNKT PROZESSLEIT- UND BUSTECHNIK“

Novellierungsanordnung 16, Die Anlagen A/4/5, A/8/2, A/10/6, A/10/7, A/16/3 und A/17/7 entfallen.

Novellierungsanordnung 17, In Anlage A/9/1 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde lauten im Lehrstoff der neunte und zehnte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten. Handelsvermittlerin und Handelsvermittler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

Novellierungsanordnung 18, In Anlage A/9/1 Abschnitt römisch drei Unterabschnitt Fachunterricht wird im Pflichtgegenstand Warenspezifisches Verkaufspraktikum im Abschnitt Branchenschwerpunkte nach dem Unterabschnitt Parfümerie der folgende Unterabschnitt Uhren- und Juwelenberatung eingefügt:

„Uhren- und Juwelenberatung

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen:

Sicherheitsvorschriften. Normung. Kennzeichnung. Versicherungsschutz. Branchenspezifische Gesetze und Verordnungen.

Spezielle Verkaufsberatung:

Farb- und Stilberatung. Modetrends. Designerlinien.

Handelswaren:

Bezugsquellen, Zusammensetzung, Arten und Sortimente, handelsübliche Bezeichnungen, Erkennungsmerkmale, Größe und Maße, Ver- und Bearbeitung, Materialien und Qualitäten, deren Eigenschaften, Pflege, Lagerung und Entsorgung, Gebrauchsanweisungen, Serviceleistungen sowie Warenkontrolle und -prüfung, Verpackung, Zubehör und Accessoires, Messgeräte.“

Novellierungsanordnung 19, In Anlage A/9/2 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde lauten im Lehrstoff der neunte und zehnte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten. Handelsvermittlerin und Handelsvermittler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

Novellierungsanordnung 20, In Anlage A/9/3 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der elfte und zwölfte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.

Handelsvermittlerin/Handelsvermittler:

Kommissionärin/Kommissionär. Selbstständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter. Maklerin/Makler.“

Novellierungsanordnung 21, In Anlage A/9/4 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der neunte, zehnte und elfte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.

Handelsvermittlerin/Handelsvermittler:

Kommissionärin/Kommissionär. Selbstständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter. Maklerin/Makler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

Novellierungsanordnung 22, In Anlage A/9/6 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der achte, neunte und zehnte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.

Handelsvermittlerin/Handelsvermittler:

Kommissionärin/Kommissionär. Selbstständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter. Maklerin/Makler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

Novellierungsanordnung 23, In Anlage A/9/7 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde lauten im Lehrstoff der neunte und zehnte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten. Handelsvermittlerin und Handelsvermittler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

Novellierungsanordnung 24, In Anlage A/9/8 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der siebente und achte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten. Handelsvermittlerin und Handelsvermittler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

Novellierungsanordnung 25, In Anlage A/9/11 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der elfte und zwölfte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.

Handelsvermittlerin/Handelsvermittler:

Kommissionärin/Kommissionär. Selbstständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter. Maklerin/Makler.“

Novellierungsanordnung 26, In Anlage A/9/12 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der sechste, siebente und neunte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.

Handelsvermittlerin/Handelsvermittler:

Kommissionärin/Kommissionär. Selbstständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter. Maklerin/Makler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

Novellierungsanordnung 27, In Anlage A/9/14 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der neunte, zehnte und elfte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten. Handelsvermittlerinnen und Handelsvermittler.

Handelsvermittlerin/Handelsvermittler:

Kommissionärin/Kommissionär. Selbstständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter. Maklerin/Makler.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

Novellierungsanordnung 28, In Anlage A/9/15 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lauten im Lehrstoff der neunte, zehnte und elfte Absatz:

„Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten. Handelsvermittlerinnen und Handelsvermittler.

Handelsvermittlerin/Handelsvermittler:

Selbstständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter.

Unternehmen:

Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs.“

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A/1/2, A/4/4, A/8/8, A/9/13, A/17/1, A/17/3, A/17/5, A/17/11, A/18/2, A/19/2 und A/22/1 jeweils unter Abschnitt römisch zwei enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Schmied