(1)Absatz eins,Zeugnisse über den Nachweis von Fachkenntnissen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Unterrichtsanstalten oder ermächtigte Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, oder durch ermächtigte Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, ausgestellt wurden, sowie die gemäß § 113 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, durch Bescheide des Bundesministers für Arbeit (Gesundheit) und Soziales beziehungsweise des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit anerkannte Zeugnisse gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.Zeugnisse über den Nachweis von Fachkenntnissen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Unterrichtsanstalten oder ermächtigte Einrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, oder durch ermächtigte Einrichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, ausgestellt wurden, sowie die gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Bescheide des Bundesministers für Arbeit (Gesundheit) und Soziales beziehungsweise des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit anerkannte Zeugnisse gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.