BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 30. August 2007

Teil römisch zwei

228. Verordnung:

Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV

228. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV)

Auf Grund der Paragraphen 8, 17, Absatz eins und 2, 20 Absatz 2 und 3, 25 Absatz 7, 34, Absatz 3 und 4 sowie 60 Absatz eins, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird verordnet:

Anwendung der Bestimmungen der ESV 2003

Paragraph eins,

Die Paragraphen eins bis 8 sowie 9 Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2003, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“,
  2. Ziffer 2
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“ und
  3. Ziffer 3
    an die Stelle des Begriffs „die Behörde“ der Begriff „der Leiter der Zentralstelle“ oder „die Leiterin der Zentralstelle“

im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Schlussbestimmungen

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

Gusenbauer   Molterer   Plassnik   Bures   Kdolsky   Platter   Berger   Darabos   Pröll   Buchinger   Schmied   Faymann   Bartenstein   Hahn