224. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) geändert wird
Aufgrund der §§ 4, 6, 49, 52, 55, 59, 76, 81 und 95 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006 und durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 4, 6, 49, 52, 55, 59, 76, 81 und 95 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006, und durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 22/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet: „Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 werden die bisherigen Z 1 bis 20 durch die folgenden Z 1 bis 24 ersetzt:In Paragraph 2, Absatz eins, werden die bisherigen Ziffer eins, bis 20 durch die folgenden Ziffer eins, bis 24 ersetzt:
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
Arsen oder seine Verbindungen;
Mangan oder seine Verbindungen;
Cadmium oder seine Verbindungen;
Cobalt oder seine Verbindungen;
Nickel oder seine Verbindungen;
Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch;
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4, und 41 ASchG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 lautet der letzte Satz:In Paragraph 2, Absatz 2, lautet der letzte Satz:
„Dies gilt nicht für Abs. 1 Z 13.“
„Dies gilt nicht für Absatz eins, Ziffer 13,
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs.1 Z 2 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und Grubenwehren sowie als deren ortskundige Führer/innen;“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3 a, wird folgender Paragraph 3 b, samt Überschrift eingefügt:
„Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die in Räumen beschäftigt werden, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist
§ 3b.Paragraph 3 b,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer/innen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigten Ärzten/Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.“Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Absatz eins, sind von hiezu vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigten Ärzten/Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, An § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:An Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Die untersuchenden Ärzte/Ärztinnen haben sich Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des/der zu untersuchenden Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu beschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 6a.Paragraph 6 a,
Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des/der untersuchenden Arztes/Ärztin auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz des/der untersuchten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 52 ASchG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.“ Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des/der untersuchenden Arztes/Ärztin auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz des/der untersuchten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 52, ASchG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz: „dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt“.In Paragraph 7, Absatz eins, lautet der letzte Halbsatz: „dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 lautet die Aufzählung nach dem Doppelpunkt: „Übertretungen des § 6a gemäß § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG, Übertretungen der § 2, § 3, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 3, § 5 und § 6 gemäß § 130 Abs. 1 Z 18 ASchG, Übertretungen des § 7 gemäß § 130 Abs. 1 Z 8 ASchG und Übertretungen des § 8 gemäß § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG.“In Paragraph 9, lautet die Aufzählung nach dem Doppelpunkt: „Übertretungen des Paragraph 6 a, gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, ASchG, Übertretungen der Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5 und Paragraph 6, gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 18, ASchG, Übertretungen des Paragraph 7, gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 8, ASchG und Übertretungen des Paragraph 8, gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ASchG.“
11.Novellierungsanordnung 11, An § 11 wird folgender Abs. 11 angefügt:An Paragraph 11, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„Absatz 11,(11) Der Titel der Verordnung und die § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3b samt Überschrift, § 6 Abs. 6 und 7, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 9, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2007 treten sechs Monate nach dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Abs. 10 bleibt unberührt.(11) Der Titel der Verordnung und die Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3 b, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 6 und 7, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9,, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2007, treten sechs Monate nach dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Absatz 10, bleibt unberührt.
14.Novellierungsanordnung 14, Die Anlagen 1 und 2 werden durch die nachstehenden Neufassungen ersetzt.
Bartenstein