BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 30. August 2007

Teil II

223. Verordnung:

Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

223. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter- Aufstiegsausbildung

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 für

  1. Ziffer eins
    den Verwaltungsdienst,
  2. Ziffer 2
    den technischen Dienst und
  3. Ziffer 3
    die sonstigen Verwendungen,
die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Ziele

§ 2.

Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 4 und A 5 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

  1. Ziffer eins
    Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, und des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und
  2. Ziffer 2
    Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in dem für den jeweiligen Bereich nach § 1 typischen Aufgabenfeld.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3.

  1. Absatz einsDie Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      ein Einführungsmodul,
    2. Ziffer 2
      ein Basismodul und
    3. Ziffer 3
      ein Fachmodul für den technischen Dienst.
  2. Absatz 2Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).
  3. Absatz 3Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
    1. Ziffer eins
      für die Verwendungsgruppe A 4 in den Verwendungen Verwaltungsdienst und sonstige Verwendungen die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 4“) und
    2. Ziffer 2
      für die Verwendungsgruppe A 4 in der Verwendung technischer Dienst und für die Verwendungsgruppe A 5 die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 4 – Technischer Dienst“, „Basismodul A 5“).
  4. Absatz 4Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für den technischen Dienst erforderlichen Fachwissens und hat die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 4 – Technischer Dienst“) zu umfassen.

Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

§ 4.

  1. Absatz einsIm Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Ausbildungsabschnitte (Module) zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
  2. Absatz 2Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
  3. Absatz 3Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Über die Lehrinhalte des Einführungsmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesem Fall ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.

Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 4 für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

§ 5.

  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 3 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 3 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
  3. Absatz 3Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 4 für den technischen Dienst

§ 6.

  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie des Rechtes der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und
    3. Ziffer 3
      Versorgung und Materialerhaltung.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes des Prüfungsfaches nach Z 3 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Abs. 1 Z 1 und 2 mündlich und
    2. Ziffer 2
      nach Abs. 1 Z 3 schriftlich und mündlich
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 3 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  3. Absatz 3§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 5

§ 7.

  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union und
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 und 2 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
  3. Absatz 3§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsorgane

§ 8.

  1. Absatz einsDie Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Vorsitzende oder als Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder A 3 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Senatsvorsitzenden oder des Senatsvorsitzenden.

Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

§ 9.

  1. Absatz einsZur Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind nur jene Bedienstete zuzulassen, die zum Zeitpunkt der Dienstprüfung die jeweilige fachbezogene Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
  2. Absatz 2Die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 4 – Technischer Dienst“, „Basismodul A 5“) und
    2. Ziffer 2
      eine Prüfung aus dem der fachlichen Tätigkeit der oder des betreffenden Bediensteten entsprechenden Lehrberufes oder gleichwertigen Fachgebietes.
  3. Absatz 3Die Dienstprüfung ist jeweils als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Abs. 2 Z 1 mündlich und
    2. Ziffer 2
      nach Abs. 2 Z 2 schriftlich oder praktisch und mündlich.
    Im Prüfungsfach nach Abs. 2 Z 2 ist der schriftliche oder praktische Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  4. Absatz 3§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 10.

  1. Absatz einsBedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Juli 2006 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
  2. Absatz 2Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
    1. Ziffer eins
      einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ und
    3. Ziffer 3
      der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
  3. Absatz 3Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffizierslehrgang) in allen Verwendungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 hinsichtlich des Verwaltungsdienstes und der sonstigen Verwendungen.
  4. Absatz 4Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffizierslehrgang) in der Verwendung Technischer Dienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 hinsichtlich des technischen Dienstes.

Übergangsbestimmungen

§ 11.

  1. Absatz einsDer erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
    1. Ziffer eins
      nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D und P3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979,, sowie
    2. Ziffer 2
      nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 522/2003,
    gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 522/2003, anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 12.

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 522/2003, außer Kraft.

Darabos