222. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung für
den Hotel- und Gastgewerbedienst,
den Vermessungsdienst und
die sonstigen Verwendungen.
Ziele
§ 2.Paragraph 2,
Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes und des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach Paragraph eins, typischen Aufgabenfeldern,
Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen in den Bereichen nach § 1, soweit diese für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind,Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen in den Bereichen nach Paragraph eins,, soweit diese für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind,
Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie
Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Arbeiten innerhalb eines Teams.
Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:
(2)Absatz 2,Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).
(3)Absatz 3,Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 3“) zu umfassen.
(4)Absatz 4,Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Verwaltungsdienst“),
für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Technischer Dienst“),
für den Baudienst die in der Anlage 5 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Baudienst“),
für den Wirtschaftsdienst die in der Anlage 6 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Wirtschaftsdienst“),
für den Feldzeugdienst die in der Anlage 7 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Feldzeugdienst“),
für den Kraftfahrdienst die in der Anlage 8 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Kraftfahrdienst“) und
für den Hotel- und Gastgewerbedienst die in der Anlage 9 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Hotel- und Gastgewerbedienst“).
Für den Vermessungsdienst umfasst das Fachmodul den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach § 11 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 402/2004.Für den Vermessungsdienst umfasst das Fachmodul den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach Paragraph 11, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,.
(5)Absatz 5,Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils ein in der Anlage 10 enthaltenes Modul zu absolvieren.
Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Ausbildungsabschnitte (Module) zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
(2)Absatz 2,Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
(3)Absatz 3,Für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen ist das Fachmodul unmittelbar im Anschluss an das Basismodul zu absolvieren.
(4)Absatz 4,Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls und des Fachmoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Für den Vermessungsdienst sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmoduls durch die positive Beurteilung der in § 3 Abs. 4 angeführten Ausbildungsmodule nach § 13 BEV-Grundausbildungsverordnung nachzuweisen.Für den Vermessungsdienst sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmoduls durch die positive Beurteilung der in Paragraph 3, Absatz 4, angeführten Ausbildungsmodule nach Paragraph 13, BEV-Grundausbildungsverordnung nachzuweisen.
(6)Absatz 6,Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.
Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Verwaltungsverfahrensrecht II undVerwaltungsverfahrensrecht römisch zwei und
Wehrrecht II.Wehrrecht römisch zwei.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 und 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 und 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 mündlich und
nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 6, schriftlich und mündlich.
Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 6, ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3)Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
Prüfungsordnung für den technischen Dienst
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Versorgung und Materialerhaltung,
Waffen-, Geräte- und Fachausbildung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 bis 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
nach Abs. 1 Z 5 bis 6nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 6
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 5 ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen.jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 sind mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 5, ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist schriftlich als Projektarbeit und mündlich abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 6, ist schriftlich als Projektarbeit und mündlich abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(4)Absatz 4,§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsordnung für den Baudienst
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Bauhaupt- und Nebengewerbe,
Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und
Bautechnischer Dienstbetrieb.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
nach Abs. 1 Z 5 bis 8nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 8
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Dienstprüfung ist abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich,nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 mündlich,
nach Abs. 1 Z 5 bis 7 schriftlich undnach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 schriftlich und
nach Abs. 1 Z 8 schriftlich und mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 8, schriftlich und mündlich.
Die schriftlichen Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 5 bis 8 sind als Klausurarbeit abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 8 ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Die schriftlichen Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 sind als Klausurarbeit abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 8, ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(4)Absatz 4,§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsordnung für den Wirtschaftsdienst
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer,
Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer und
Grundlagen der Verwaltungsnormen im Wirtschaftsdienst.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 6.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 6.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
nach Abs. 1 Z 5 bis 7nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 7, ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Prüfung nach Abs. 1 Z 7 ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 zu beurteilen.Die schriftliche Prüfung nach Absatz eins, Ziffer 7, ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 zu beurteilen.
(4)Absatz 4,§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsordnung für den Feldzeugdienst
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Abfallbestimmungen im österreichischen Bundesheer,
Logistikgrundlagen im österreichischen Bundesheer und
Grundlagen der Verwaltungsnormen im Feldzeugdienst.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 7.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 7.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
nach Abs. 1 Z 5 bis 7nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 7, ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Prüfung nach Abs. 1 Z 7 ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 zu beurteilen.Die schriftliche Prüfung nach Absatz eins, Ziffer 7, ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 zu beurteilen.
(4)Absatz 4,§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsordnung für den Kraftfahrdienst
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Heereskraftfahrdienst und Panzerfahrdienst,
Fahrkunde und Verhalten im Straßenverkehr und
Gerätelehre sowie Pflege und Wartung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Z 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 8.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Ziffer 5, bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 8.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
nach Abs. 1 Z 5 bis 8nach Absatz eins, Ziffer 5, bis 8
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 5 bis 7 sind jeweils schriftlich als Klausurarbeit und mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 8 ist als praktische Prüfung jedenfalls vor den mündlichen Prüfungsteilen nach Abs. 1 Z 5 bis 7 abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Absatz eins, Ziffer 5, bis 7 sind jeweils schriftlich als Klausurarbeit und mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 8, ist als praktische Prüfung jedenfalls vor den mündlichen Prüfungsteilen nach Absatz eins, Ziffer 5, bis 7 abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
(3)Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungen sind jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 bis 7 zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Die schriftlichen Prüfungen sind jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(4)Absatz 4,§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsordnung für den Hotel- und Gastgewerbedienst
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Restaurantleitung und Service und
Seminar- und Veranstaltungsbetreuung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Z 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 9.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Ziffer 5, bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 9.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
nach Abs. 1 Z 5 bis 7nach Absatz eins, Ziffer 5, bis 7
jeweilsjeweils mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsordnung für den Vermessungsdienst
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I undVerwaltungsverfahrensrecht römisch eins und
Wehrrecht I.Wehrrecht römisch eins.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsorgane
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder A 3 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Juli 2006 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.Bedienstete der Verwendungen nach Paragraph eins,, die vor dem 1. Juli 2006 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
(2)Absatz 2,Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ und
der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(3)Absatz 3,Der erfolgreiche Abschluss jeder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffizierslehrgang) in allen Verwendungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Verwaltungsdienstes und der sonstigen Verwendungen.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffizierslehrgang) in der Verwendung technischer Dienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des technischen Dienstes.
(5)Absatz 5,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffizierslehrgang) in der Verwendung Wirtschaftsdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Wirtschaftsdienstes.
(6)Absatz 6,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffizierslehrgang) in der Verwendung Feldzeugdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Feldzeugdienstes.
(7)Absatz 7,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffizierslehrgang) in der Verwendung Kraftfahrbetriebsdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Kraftfahrdienstes.
Übergangsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, sowienach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979,, sowie
nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, BGBl. II Nr. 521/2003,nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 2003,,
gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 nach dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, BGBl. II Nr. 521/2003, anzuwenden.Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 2003,, anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, BGBl. II Nr. 521/2003, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 2003,, außer Kraft.
Darabos