BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 30. August 2007

Teil II

220. Verordnung:

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1

220. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung für

  1. Ziffer eins
    den rechtskundigen Dienst,
  2. Ziffer 2
    den technischen Dienst,
  3. Ziffer 3
    den Baudienst,
  4. Ziffer 4
    den Vermessungsdienst,
  5. Ziffer 5
    den Bibliotheksdienst und
  6. Ziffer 6
    die sonstigen Verwendungen.

Ziele

§ 2.

Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

  1. Ziffer eins
    Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich des Verfassungsrechtes, des Wehrrechtes, des Völkerrechtes, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungs- und Zivilrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und des Haushaltsrechtes,
  2. Ziffer 2
    Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,
  3. Ziffer 3
    Analyse aktueller Probleme in den jeweiligen Bereichen nach § 1 und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,
  4. Ziffer 4
    Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten,
  5. Ziffer 5
    Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams,
  6. Ziffer 6
    Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung sowie
  7. Ziffer 7
    Einbeziehung der Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3.

  1. Absatz einsDie Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      ein Einführungsmodul,
    2. Ziffer 2
      ein Basismodul,
    3. Ziffer 3
      ein Fachmodul,
    4. Ziffer 4
      ein Wahlmodul und
    5. Ziffer 5
      eine Job-Rotation.
  2. Absatz 2Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).
  3. Absatz 3Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
    1. Ziffer eins
      für den rechtskundigen Dienst die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 1-Rechtskundiger Dienst“) und
    2. Ziffer 2
      für die übrigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 1“).
  4. Absatz 4Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es hat zu umfassen
    1. Ziffer eins
      für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen jeweils die Abfassung einer Hausarbeit,
    2. Ziffer 2
      für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 1-Technischer Dienst“) und jeweils die Abfassung einer Hausarbeit,
    3. Ziffer 3
      für den Baudienst das in der Anlage 5 enthaltene Ausbildungsfach (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 1-Baudienst“) und
    4. Ziffer 4
      für den Bibliotheksdienst den Grundlehrgang im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges „Master of Science (Library and Information Studies)“.
    Für den Vermessungsdienst umfasst das Fachmodul die Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach § 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 402/2004, und jeweils die Abfassung einer Hausarbeit.
  5. Absatz 5Das Thema der Hausarbeit ist jeweils durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. In den Fällen der Z 2 und 3 sind die Inhalte der jeweiligen Ausbildungsfächer im Rahmen eines Lehrganges zu vermitteln.
  6. Absatz 6Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils ein in der Anlage 6 enthaltenes Seminar zu absolvieren.

Job-Rotation

§ 4.

  1. Absatz einsBedienstete der Verwendungen nach § 1 Z 1 bis 4 und 6 sind während der Grundausbildung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes sowie nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Interessen anderen Organisationseinheiten der Zentralstelle oder nachgeordneten Dienststellen zuzuteilen. Dabei ist den Bediensteten jeweils ein praxisorientierter Einblick in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder dieser Organisationseinheiten oder Dienststellen zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Die Gesamtdauer der Job-Rotation hat mindestens ein und höchstens zwei Monate zu betragen.

Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

§ 5.

  1. Absatz einsIm Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
  2. Absatz 2Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
  3. Absatz 3Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmodules sind nachzuweisen
    1. Ziffer eins
      für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen durch die positive Beurteilung der Hausarbeit,
    2. Ziffer 2
      für den technischen Dienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer und der Hausarbeit,
    3. Ziffer 3
      für den Baudienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer,
    4. Ziffer 4
      für den Vermessungsdienst durch die positive Beurteilung der in § 3 Abs. 4 angeführten Ausbildungsmodule nach § 13 BEV-Grundausbildungsverordnung und der Hausarbeit und
    5. Ziffer 5
      für den Bibliotheksdienst durch den erfolgreichen Abschluss des Grundlehrganges im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges „Master of Science (Library and Information Studies)“.
  4. Absatz 4Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmodules sowie der Job-Rotation sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die Teilnahme zu bestätigen.

Prüfungsordnung für den rechtskundigen Dienst

§ 6.

  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
    2. Ziffer 2
      Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      Ressortbezogenes Verwaltungs- und Zivilrecht,
    4. Ziffer 4
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten und
    5. Ziffer 5
      Haushaltsrecht des Bundes.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Abs. 1 Z 1 schriftlich und mündlich sowie
    2. Ziffer 2
      nach Abs. 1 Z 2 bis 5 mündlich.
    Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 1 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  3. Absatz 3Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.

Prüfungsordnung für den technischen Dienst

§ 7.

  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht I,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht I,
    5. Ziffer 5
      Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
    6. Ziffer 6
      Technische Systembetreuung,
    7. Ziffer 7
      Technik und
    8. Ziffer 8
      Sicherheitstechnik.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
    2. Ziffer 2
      nach Abs. 1 Z 6 bis 8
    jeweils mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
  3. Absatz 3§ 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsordnung für den Baudienst

§ 8.

  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht I,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht I,
    5. Ziffer 5
      Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes und
    6. Ziffer 6
      Bautechnischer Dienstbetrieb.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes des Prüfungsfaches nach Z 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und
    2. Ziffer 2
      nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  3. Absatz 3§ 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsordnung für den Vermessungsdienst, den Bibliotheksdienst und die sonstigen Verwendungen

§ 9.

  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht I,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht I und
    5. Ziffer 5
      Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
  3. Absatz 3§ 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsorgane

§ 10.

  1. Absatz einsDie Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3Die Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsfächern nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 müssen rechtskundig sein. Die Prüferinnen und Prüfer in den in den §§ 7 bis 9, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Prüfungsfächern, müssen rechtskundig sein oder über besondere Erfahrungen in der praktischen Anwendung der Lehrinhalte des in Frage kommenden Prüfungsfaches verfügen.
  4. Absatz 4Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 11.

  1. Absatz einsBedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
  2. Absatz 2Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
    1. Ziffer eins
      einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ und
    3. Ziffer 3
      der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
  3. Absatz 3Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den §§ 7 bis 9, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4, sind durch den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ jedenfalls nachgewiesen.

Übergangsbestimmungen

§ 12.

  1. Absatz einsDer erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
    1. Ziffer eins
      nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980,, sowie
    2. Ziffer 2
      nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005,
    gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 nach dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005, gilt als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Ausbildungsabschnitte nach dieser Verordnung.
  3. Absatz 3Für Ausbildungsabschnitte, die bis zum 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005, anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 13.

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005, außer Kraft.

Darabos