BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 30. August 2007

Teil römisch zwei

219. Verordnung:

Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V

219. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2006,, geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz eins und Absatz 2, sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, wird verordnet:

Die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V), kundgemacht durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach Paragraph 24, die Überschrift „Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert – 116“ sowie die Wortfolgen „§ 24a. Verwendungszweck“, „§ 24b. Nummernstruktur“, „§ 24c. Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Dienste von sozialem Wert“, „§ 24d. Umfang des Dienstes“, „§ 24e. Zuteilungsvoraussetzungen“, „§ 24f. Nummernzuteilung“, „§ 24g. Verhaltensvorschriften“, „§ 24h. Abrechnungsschema“, „§ 24i. Entgeltbestimmungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 24, werden folgende Paragraphen 24 a bis 24 i jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert – 116

Verwendungszweck

Paragraph 24 a,

 Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert dient der Adressierung dieser Dienste gemäß den Vorgaben der Europäischen Union.

Nummernstruktur

Paragraph 24 b,

 Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 116 und einer dreistelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.

Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Dienste mit sozialem Wert

Paragraph 24 c,

 Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste mit sozialem Wert sind:

  1. Ziffer eins
    116 000 Hotline für vermisste Kinder.

Umfang des Dienstes

Paragraph 24 d,

 Die Rufnummer 116 000 dient

  1. Ziffer eins
    der Meldung von vermissten Kindern,
  2. Ziffer 2
    der Weiterleitung von Meldungen an die Polizei,
  3. Ziffer 3
    der              Hilfestellung und Unterstützung der für vermisste Kinder verantwortlichen Personen,
  4. Ziffer 4
    zur Unterstützung der Suche nach vermissten Kindern.

Zuteilungsvoraussetzungen

Paragraph 24 e,

 Antragsberechtigt für die Rufnummer 116 000 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Problemsituationen,
  2. Ziffer 2
    Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und
  3. Ziffer 3
    Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.

Nummernzuteilung

Paragraph 24 f,

 Die Zuteilung der Rufnummer 116 000 erfolgt gemäß folgenden Regeln:

  1. Ziffer eins
    Nach Einlangen eines Antrags auf Zuteilung der Rufnummer 116 000 informiert die RTR-GmbH auf ihrer Website über die Tatsache, dass ein Antrag vorliegt und gibt Interessierten ab Veröffentlichung für einen Zeitraum von einem Monat die Möglichkeit, ebenfalls Anträge auf Zuteilung dieser Rufnummer zu stellen. Alle in diesem Zeitraum einlangenden Anträge gelten als zeitgleich eingebracht.
  2. Ziffer 2
    Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 24 e, erfüllen, um eine Zuteilung, so entscheidet das Los.

Verhaltensvorschriften

Paragraph 24 g,

 Der Zuteilungsinhaber der Rufnummer 116 000 hat

  1. Ziffer eins
    gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
  2. Ziffer 2
    die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
  3. Ziffer 3
    den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten und
  4. Ziffer 4
    mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten.

Abrechnungsschema

Paragraph 24 h,

 Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert im Bereich 116 sind zielnetztarifiert.

Entgeltbestimmung

Paragraph 24 i,

 Für Dienste im Bereich 116 darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 111, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die ergänzte Überschrift nach Paragraph 24, sowie die Paragraphen 24 a bis 24 i in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2007, treten mit 31.8.2007 in Kraft.“

Serentschy