219. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) idF BGBl. II Nr. 389/2006, geändert wird219. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2006,, geändert wird
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz eins und Absatz 2, sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, wird verordnet:
Die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V), kundgemacht durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in der Fassung BGBl. II Nr. 389/2006, wird wie folgt geändert:Die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V), kundgemacht durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 24 die Überschrift „Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert – 116“ sowie die Wortfolgen „§ 24a. Verwendungszweck“, „§ 24b. Nummernstruktur“, „§ 24c. Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Dienste von sozialem Wert“, „§ 24d. Umfang des Dienstes“, „§ 24e. Zuteilungsvoraussetzungen“, „§ 24f. Nummernzuteilung“, „§ 24g. Verhaltensvorschriften“, „§ 24h. Abrechnungsschema“, „§ 24i. Entgeltbestimmungen“ eingefügt.Im Inhaltsverzeichnis werden nach Paragraph 24, die Überschrift „Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert – 116“ sowie die Wortfolgen „§ 24a. Verwendungszweck“, „§ 24b. Nummernstruktur“, „§ 24c. Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Dienste von sozialem Wert“, „§ 24d. Umfang des Dienstes“, „§ 24e. Zuteilungsvoraussetzungen“, „§ 24f. Nummernzuteilung“, „§ 24g. Verhaltensvorschriften“, „§ 24h. Abrechnungsschema“, „§ 24i. Entgeltbestimmungen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 24 werden folgende §§ 24a bis 24i jeweils samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 24, werden folgende Paragraphen 24 a bis 24 i jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert – 116
Verwendungszweck
§ 24a.Paragraph 24 a,
Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert dient der Adressierung dieser Dienste gemäß den Vorgaben der Europäischen Union.
Nummernstruktur
§ 24b.Paragraph 24 b,
Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 116 und einer dreistelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.
Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Dienste mit sozialem Wert
§ 24c.Paragraph 24 c,
Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste mit sozialem Wert sind:
116 000 Hotline für vermisste Kinder.
Umfang des Dienstes
§ 24d.Paragraph 24 d,
Die Rufnummer 116 000 dient
der Meldung von vermissten Kindern,
der Weiterleitung von Meldungen an die Polizei,
der Hilfestellung und Unterstützung der für vermisste Kinder verantwortlichen Personen,
zur Unterstützung der Suche nach vermissten Kindern.
Zuteilungsvoraussetzungen
§ 24e.Paragraph 24 e,
Antragsberechtigt für die Rufnummer 116 000 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Problemsituationen,
Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und
Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.
Nummernzuteilung
§ 24f.Paragraph 24 f,
Die Zuteilung der Rufnummer 116 000 erfolgt gemäß folgenden Regeln:
Nach Einlangen eines Antrags auf Zuteilung der Rufnummer 116 000 informiert die RTR-GmbH auf ihrer Website über die Tatsache, dass ein Antrag vorliegt und gibt Interessierten ab Veröffentlichung für einen Zeitraum von einem Monat die Möglichkeit, ebenfalls Anträge auf Zuteilung dieser Rufnummer zu stellen. Alle in diesem Zeitraum einlangenden Anträge gelten als zeitgleich eingebracht.
Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 24e erfüllen, um eine Zuteilung, so entscheidet das Los.Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 24 e, erfüllen, um eine Zuteilung, so entscheidet das Los.
Verhaltensvorschriften
§ 24g.Paragraph 24 g,
Der Zuteilungsinhaber der Rufnummer 116 000 hat
gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten und
mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten.
Abrechnungsschema
§ 24h.Paragraph 24 h,
Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert im Bereich 116 sind zielnetztarifiert.
Entgeltbestimmung
§ 24i.Paragraph 24 i,
Für Dienste im Bereich 116 darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 111 wird folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 111, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Die ergänzte Überschrift nach § 24 sowie die §§ 24a bis 24i in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2007 treten mit 31.8.2007 in Kraft.“(8) Die ergänzte Überschrift nach Paragraph 24, sowie die Paragraphen 24 a bis 24 i in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2007, treten mit 31.8.2007 in Kraft.“
Serentschy