Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 27. August 2007 |
Teil römisch zwei |
218. Verordnung: | Änderung der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung im Klammerausdruck „einschließlich der Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien“ durch die Wendung „einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962“, ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, entfällt die Wendung „Schülerheime im Rahmen von Höheren Internatsschulen des Bundes,“.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 wird der Betrag „160“ jeweils durch den Betrag „176“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Betrag „80“ durch den Betrag „88“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
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bei einem jährlichen Einkommen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 € |
Betreuungsbeitrag monatlich Ermäßigung in % |
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bis 11 222,99 |
100 |
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von 11 223 bis 12 626,99 |
90 |
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von 12 627 bis 13 889,99 |
80 |
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von 13 890 bis 15 011,99 |
70 |
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von 15 012 bis 15 993,99 |
60 |
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von 15 994 bis 16 881,99 |
50 |
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von 16 882 bis 17 676,99 |
40 |
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von 17 677 bis 18 378,99 |
30 |
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von 18 379 bis 18 986,99 |
20 |
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von 18 987 bis 19 500 |
10 |
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz wird der Betrag „1 454“ durch den Betrag „1 599“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag „882“ durch den Betrag „970“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag „1 080“ durch den Betrag “1 188“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Betrag „455“ durch den Betrag „501“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Betrag „184“ durch den Betrag „202“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:
Schmied