217. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldung von Wertpapiergeschäften (Wertpapier-Meldeverordnung 2007 – WPMV 2007)
Auf Grund des § 64 Abs. 5 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 64, Absatz 5, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 60, wird verordnet:
Ergänzende Angaben
§ 1.Paragraph eins,
Die Meldungen gemäß § 64 Abs. 1 WAG 2007 haben ergänzend zu den in Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Angaben die in §§ 2 bis 6 genannten Angaben zu enthalten. Die Meldungen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, WAG 2007 haben ergänzend zu den in Tabelle 1 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Angaben die in Paragraphen 2 bis 6 genannten Angaben zu enthalten.
Einheit der Effektennotiz
§ 2.Paragraph 2,
Die Einheit der Effektennotiz ist in dem dafür vorgesehenen Feld als
Open/Close-Kennzeichen
§ 3.Paragraph 3,
Für Open ist in dem dafür vorgesehenen Feld ein „O“, für Close ein „C“ anzugeben.
Market Maker-Kennzeichen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Market Maker-Geschäft ist in dem dafür vorgesehenen Feld mit „J“ zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Geschäfte, die keine Market Maker-Geschäfte sind, sind mit „N“ zu kennzeichnen.
Gegenpartei
§ 5.Paragraph 5,
Die Gegenpartei des gemeldeten Geschäfts ist in dem dafür vorgesehenen Feld mit ihrer österreichischen Bankleitzahl oder mit ihrem SWIFT-Code zu bezeichnen. Ist keines dieser Identifikationsmerkmale vorhanden, so ist die FMA-ID zu verwenden, die auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts von der FMA bekannt gegeben wird.
Auftraggeber des gemeldeten Geschäfts
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der unmittelbare Auftraggeber des gemeldeten Geschäfts ist in dem dafür vorgesehenen Feld mit seiner österreichischen Bankleitzahl oder mit seinem SWIFT-Code zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Ist der unmittelbare Auftraggeber des gemeldeten Geschäfts eine Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 30 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007, oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 und ist kein SWIFT-Code vorhanden, so ist in dem dafür vorgesehenen Feld die FMA-ID zu verwenden, die auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts von der FMA bekannt gegeben wird.Ist der unmittelbare Auftraggeber des gemeldeten Geschäfts eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 2, Ziffer 30, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2007 und ist kein SWIFT-Code vorhanden, so ist in dem dafür vorgesehenen Feld die FMA-ID zu verwenden, die auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts von der FMA bekannt gegeben wird.
(3)Absatz 3,Ist keines der Identifikationsmerkmale gemäß Abs. 1 und 2 vorhanden, so ist der unmittelbare Auftraggeber des gemeldeten Geschäfts in dem dafür vorgesehenen Feld mit einer vom Meldepflichtigen selbst vergebenen internen Identifikationsnummer (Kunden-ID) zu bezeichnen. Die Kunden-ID ist für die Meldung aller Transaktionen eines Kunden auf einem bestimmten Depot zu verwenden und darf nicht öfter als einmal jährlich geändert werden.Ist keines der Identifikationsmerkmale gemäß Absatz eins und 2 vorhanden, so ist der unmittelbare Auftraggeber des gemeldeten Geschäfts in dem dafür vorgesehenen Feld mit einer vom Meldepflichtigen selbst vergebenen internen Identifikationsnummer (Kunden-ID) zu bezeichnen. Die Kunden-ID ist für die Meldung aller Transaktionen eines Kunden auf einem bestimmten Depot zu verwenden und darf nicht öfter als einmal jährlich geändert werden.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für im Wege eines geregelten Marktes oder eines MTF gemäß § 7 erstattete Meldungen von Börsemitgliedern mit Sitz in Drittländern, die der Meldepflicht gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 WAG 2007 unterliegen.Absatz 3, gilt nicht für im Wege eines geregelten Marktes oder eines MTF gemäß Paragraph 7, erstattete Meldungen von Börsemitgliedern mit Sitz in Drittländern, die der Meldepflicht gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, WAG 2007 unterliegen.
Meldungen durch Dritte
§ 7.Paragraph 7,
Bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auch durch einen geregelten Markt oder ein MTF, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut.
Außer-Kraft-Treten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Mit Ablauf des 31. Oktober 2007 tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldung von Wertpapiergeschäften (Wertpapier-Meldeverordnung – WPMVO), BGBl. II Nr. 258/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2007, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Oktober 2007 tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldung von Wertpapiergeschäften (Wertpapier-Meldeverordnung – WPMVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2007,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Oktober 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Art der elektronischen Übermittlung der Meldung von Wertpapiergeschäften (Wertpapier-Meldesystemverordnung – WPMSVO), BGBl. II Nr. 421/1997, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Oktober 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Art der elektronischen Übermittlung der Meldung von Wertpapiergeschäften (Wertpapier-Meldesystemverordnung – WPMSVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 1997,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Mit Ablauf des 31. Oktober 2007 tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Art der elektronischen Übermittlung der Meldung von Wertpapiergeschäften (Wertpapier-Meldesystemverordnung – WPMSVO), BGBl. II Nr. 259/2002, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Oktober 2007 tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Art der elektronischen Übermittlung der Meldung von Wertpapiergeschäften (Wertpapier-Meldesystemverordnung – WPMSVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2002,, außer Kraft.
(4)Absatz 4,Mit Ablauf des 31. Oktober 2007 tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Wertpapieraufsichtsgesetzes, mit der von der inländischen Meldepflicht für Geschäfte in bestimmten geregelten Märkten von Mitgliedstaaten befreit wird – Melde-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 260/2002, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Oktober 2007 tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Wertpapieraufsichtsgesetzes, mit der von der inländischen Meldepflicht für Geschäfte in bestimmten geregelten Märkten von Mitgliedstaaten befreit wird – Melde-Befreiungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2002,, außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 9.Paragraph 9,
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007 in Kraft.
Pribil Traumüller