BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 27. August 2007

Teil römisch zwei

214. Verordnung:

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung – HTAusV

214. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Ausnahmen von der Bekanntmachungspflicht bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen und im Rahmen der Handelstransparenz (Handelstransparenzausnahmen-Verordnung – HTAusV)

Auf Grund des Paragraph 55, Absatz 2,, des Paragraph 65, Absatz 2 und des Paragraph 68, Absatz 3, und 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, und des Paragraph 65, Absatz 5, und 6 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Bearbeitung von Kundenaufträgen

Ausnahme von der Bekanntmachungsverpflichtung von Kundenlimitaufträgen

Paragraph eins,

 Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, WAG 2007 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist.

2. Abschnitt
Vor- und Nachhandels-Transparenzvorschriften

Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen für Börseunternehmen

Paragraph 2,

 Börseunternehmen sind von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen gemäß Paragraph 65, Absatz 2, BörseG ausgenommen, wenn

  1. Ziffer eins
    das vom Börseunternehmen betriebene System eine der in Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Bedingungen erfüllt, oder
  2. Ziffer 2
    die Veröffentlichungspflicht Aufträge betrifft, die gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, oder
  3. Ziffer 3
    die Veröffentlichungspflicht einen gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigten Auftrag betrifft, der erst nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten eines Preislimits als unlimitierter oder limitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird, solange dieser Auftrag noch nicht in das Auftragsbuch gestellt wurde, oder
  4. Ziffer 4
    die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines tagesgültigen Limit-Auftrags betrifft, der alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Litera a
      Der Auftrag wurde gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigt.
    2. Litera b
      Nach Gesamtausführung des sichtbaren Teils des Auftrages wird jeweils ein neuer Teil des Gesamtauftrages im Auftragsbuch sichtbar gemacht.
    3. Litera c
      Das Gesamtvolumen des Auftrags beträgt mindestens 1.000 Stück und alle sichtbaren Teile des Auftrags mit Ausnahme des letzten sichtbaren Auftragsteils haben jeweils ein Volumen von mindestens 100 Stück.
    4. Litera d
      Eine Kombination des Auftrages mit Handels- oder Ausführungsbeschränkungen ist nicht möglich.
    5. Litera e
      In einer Auktion wird der gesamte Auftrag im Auftragsbuch angezeigt.

Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen für Multilaterale Handelssysteme (MTF)

Paragraph 3,

 Betreiber von MTF sind von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, WAG 2007 ausgenommen, wenn

  1. Ziffer eins
    das vom Betreiber eines MTF betriebene System eine der in Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Bedingungen erfüllt, oder
  2. Ziffer 2
    die Veröffentlichungspflicht Aufträge betrifft, die gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, oder
  3. Ziffer 3
    die Veröffentlichungspflicht einen gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mittels eines von einem Betreiber eines MTF betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigten Auftrag betrifft, der erst nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten eines Preislimits als unlimitierter oder limitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird, solange dieser Auftrag noch nicht in das Auftragsbuch gestellt wurde, oder
  4. Ziffer 4
    die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines tagesgültigen Limit-Auftrags betrifft, der alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Litera a
      Der Auftrag wurde gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mittels eines von einem Betreiber eines MTF betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigt.
    2. Litera b
      Nach Gesamtausführung des sichtbaren Teils des Auftrages wird jeweils ein neuer Teil des Gesamtauftrages im Auftragsbuch sichtbar gemacht.
    3. Litera c
      Das Gesamtvolumen des Auftrags beträgt mindestens 1.000 Stück und alle sichtbaren Teile des Auftrags mit Ausnahme des letzten sichtbaren Auftragsteils haben jeweils ein Volumen von mindestens 100 Stück.
    4. Litera d
      Eine Kombination des Auftrages mit Handels- oder Ausführungsbeschränkungen ist nicht möglich.
    5. Litera e
      In einer Auktion wird der gesamte Auftrag im Auftragsbuch angezeigt.

Zeitlich verzögerte Veröffentlichung von Nachhandelsinformationen von Börseunternehmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,(1) Börseunternehmen können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Paragraph 65, Absatz 3, BörseG, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen, wenn die in Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Kriterien erfüllt sind. Die maximale Dauer der Verzögerung der Veröffentlichung und die Mindestgrößen für verzögert zu veröffentlichende Geschäfte richten sich nach Tabelle 4 von Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006,.
  2. Absatz 2, Börseunternehmen, die von der Möglichkeit des Absatz eins, Gebrauch machen, haben geeignete Vorkehrungen im Sinne des Artikel 32, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, für eine verzögerte Veröffentlichung zu treffen.
  3. Absatz 3, Börseunternehmen haben die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum über die von Ihnen gemäß Absatz 2, getroffenen Vorkehrungen auf geeignete Art zu informieren.

Zeitlich verzögerte Veröffentlichung von Nachhandelsinformationen von Multilateralen Handelssystemen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,(1) Betreiber von MTF können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Paragraph 68, Absatz 2, WAG 2007, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen, wenn die in Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Kriterien erfüllt sind. Die maximale Dauer der Verzögerung der Veröffentlichung und die Mindestgrößen für verzögert zu veröffentlichende Geschäfte richten sich nach Tabelle 4 von Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006,.
  2. Absatz 2, Betreiber von MTF, die von der Möglichkeit des Absatz eins, Gebrauch machen, haben geeignete Vorkehrungen im Sinne des Artikel 32, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, für eine verzögerte Veröffentlichung zu treffen.
  3. Absatz 3, Betreiber von MTF haben die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum über die von Ihnen gemäß Absatz 2, getroffenen Vorkehrungen auf geeignete Art zu informieren.

Zeitlich verzögerte Veröffentlichung von Nachhandelsinformationen von außerhalb eines geregelten Marktes oder Multilateralen Handelssystems getätigten Geschäften

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,(1) Kreditinstitute, Zweigstellen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten sowie Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Paragraph 65, Absatz eins, WAG 2007, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen, wenn die in Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Kriterien erfüllt sind. Die maximale Dauer der Verzögerung der Veröffentlichung und die Mindestgrößen für verzögert zu veröffentlichende Geschäfte richten sich nach Tabelle 4 von Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006,.
  2. Absatz 2, Kreditinstitute, Zweigstellen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten sowie Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern, die von der Möglichkeit des Absatz eins, Gebrauch machen, haben geeignete Vorkehrungen im Sinne des Artikel 32, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, für eine verzögerte Veröffentlichung zu treffen.
  3. Absatz 3, Kreditinstitute, Zweigstellen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten sowie Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern haben die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum über die von Ihnen gemäß Absatz 2, getroffenen Vorkehrungen auf geeignete Art zu informieren.

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007 in Kraft.

Pribil   Traumüller