Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 22. August 2007 |
Teil II |
209. Verordnung: | Milchquoten-Verordnung 2007 – MQuV 2007 |
Auf Grund der §§ 10, 22, 27 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:
Diese Verordnung dient der Durchführung
Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Im Falle der Lieferung von Milch an Abnehmer (Käufer) wird die Abgabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (Überschussabgabe) von jedem Milcherzeuger für die Milchmenge erhoben, die von ihm an Käufer geliefert wird und die seine Quote für Lieferungen überschreitet.
Die Quote für Lieferungen entspricht den dem Milcherzeuger mit 1. April 2007 auf Grund der
Der Antrag auf Wiederzuteilung gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 MOG 2007 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ist spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums schriftlich bei der AMA zu stellen.
Werden Kühe bei Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, kann die AMA eine für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum befristete Quote im Ausmaß der im Rahmen der Messe gelieferten Milchmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zuteilen, wenn der Veranstalter
Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten einzelnen Milchliefermengen eines Betriebsinhabers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.
Im Falle des Direktverkaufs im Sinne von Art. 5 Litera g, der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird die Überschussabgabe von jedem Betriebsinhaber für die Milchmengen erhoben, die von ihm im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte abgegeben werden und die seine Quote für Direktverkäufe überschreiten.
Der Direktverkäufer hat Aufzeichnungen vorzunehmen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen, gegliedert nach Produkten und
Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Milcherzeugnis werden wie folgt festgesetzt:
Hartkäse |
13 kg Milch |
Frischkäse und Topfen |
8 kg Milch |
Sonstiger Käse |
11 kg Milch |
Saure Milchprodukte mit Fruchtzusätzen |
0,8 kg Milch |
Kakaomilch, Vanillemilch, Schokoladenmilch |
|
oder Milch mit anderen Zusätzen mit einem Gehalt |
|
von mindestens 90 Gewichtshundertteilen Milch (aromatisierte Milch) |
0,9 kg Milch |
Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen – wie insbesondere das Vorliegen einer Anlieferung oder eines Direktverkaufs - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer
Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten zu erfolgenden Meldungen erforderlichen Mitteilungen zu machen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.
Pröll
Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen, wobei die angeführten ÖNORMEN in Anlage 2 wiedergegeben werden:
Beurteilungskriterien |
Anzahl der Untersuchungen |
Untersuchungsmethoden |
|
Routinemethode |
Referenzmethode |
||
1. Fettgehalt |
bei getrennter Übernahme von Früh- und Abendmilch mindestens vier Untersuchungen alternierend, bei Tagesgemelken oder größeren Intervallen mindestens drei Untersuchungen pro Monat |
Infrarotspektralphotometrie |
ÖNORM EN ISO 1211 „Milch – Bestimmung des Fettgehaltes – Gravimetrisches Verfahren (Referenzverfahren) (ISO 1211:1999)“ vom 1. Oktober 2001 |
2. Eiweißgehalt |
wie bei Z 1 |
Infrarotspektralphotometrie |
ÖNORM EN ISO 8968-1 „Milch – Bestimmung des Stickstoffgehaltes – Teil 1: Kjeldahl-Verfahren (ISO 8968-1:2001)“ vom 1. Mai 2002 |
3. Keimzahl |
mindestens zwei Untersuchungen pro Monat |
automatisierte fluoreszenzoptische Keimzählmethode |
ÖNORM EN ISO 4833 „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Horizontales Verfahren für die Zählung von Mikroorganismen – Koloniezählverfahren bei 30°C (ISO 4833:2003)“ vom 1. Juni 2003 |
4. Zellzahl |
mindestens zwei Untersuchungen pro Monat |
automatisierte fluoreszenzoptische Zellzählmethode |
ÖNORM EN ISO 13366-1 „Milch – Zählung somatischer Zellen – Teil 1: Mikroskopisches Verfahren (ISO 13366-1:1997)“ vom 1. September 1997 |
5. Hemmstoffe |
mindestens eine Untersuchung pro Monat |
Brillantschwarz-Reduktionstest |
ÖNORM DIN 10182-1 „Mikrobiologische Milchuntersuchung – Nachweis von Hemmstoffen in Milch – Referenzverfahren“ vom 1. September 1993 |
6. Gefrierpunkt |
mindestens eine Untersuchung pro Monat |
Kryoskopie, Infrarot-Methode |
ÖNORM EN ISO 5764 „Milch – Bestimmung des Gefrierpunktes – Thermistor-Kryoskop-Verfahren (Referenzverfahren) (ISO 5764:2002)“ vom 1. September 2002 |
Sofern aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird, hat die AMA auf Antrag einzelne Gerätetypen zuzulassen und kann darüber hinaus auf Antrag anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethoden ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen. Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der AMA mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekannt gegeben.
Beurteilungskriterium |
Grenzwert |
Bewertungsstufe |
Keimzahl |
bis 50.000/ml |
S |
bis 100.000/ml |
1 |
|
über 100.000/ml |
2 |
|
Zellzahl |
bis 250.000/ml |
S |
bis 400.000/ml |
1 |
|
über 400.000/ml |
2 |
Der Betriebsinhaber ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen. Als befugte Probenehmer gelten die Hofberater des Käufers, gemäß LMSVG autorisierte Personen und Stellen, amtliche Tierärzte sowie das Personal gemäß § 19 anerkannter Labors. Als autorisierte Untersuchungsstellen gelten die nach den Bestimmungen des LMSVG dafür autorisierten Stellen.
Bei der Probenahme wird manuell eine Probe aus dem selben Lieferbehältnis gezogen und in eine Gegenprobe und eine Vergleichsprobe geteilt. Das Ergebnis einer bereits erfolgten Probeziehung kann nicht durch jenes einer nachträglich gezogenen Gegenprobe aufgehoben werden. Gegenprobe und Vergleichsprobe sind zu plombieren und mit entsprechendem Isoliermaterial zur Einhaltung der vorgeschriebenen Probentemperatur zu versehen. Die Gegenprobe wird dem Betriebsinhaber übergeben, die Vergleichsprobe wird dem zuständigen Käufer weitergeleitet. Die Dokumentation hat jeweils mittels Probenbegleitschreiben, das dem von der AMA aufzulegenden Muster entsprechen muss, zu erfolgen. Der Käufer ist durch die Untersuchungsstelle vom Ergebnis der Gegenprobe in Kenntnis zu setzen.
Die Untersuchungen von Vergleichsprobe und Gegenprobe sind innerhalb von 48 Stunden, betreffend das Untersuchungskriterium Hemmstoffe jedoch innerhalb von 24 Stunden ab Probenahme durchzuführen.
Vergleichsproben sind jedenfalls mittels Routinemethoden in Doppelbestimmung zu untersuchen. Die beiden Ergebnisse sind – mit Ausnahme des Kriteriums Hemmstoffe – arithmetisch zu mitteln.
Für die Beurteilungskriterien Fettgehalt, Eiweißgehalt und Gefrierpunkt sind Gegenproben mittels Referenzmethoden in Doppelbestimmung zu untersuchen. Die beiden Ergebnisse sind arithmetisch zu mitteln.
Ist die Differenz der Ergebnisse zwischen der Vergleichsprobe und der Gegenprobe größer als die maximal tolerierbare Differenz, so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Ist die Differenz der Ergebnisse geringer als die maximal tolerierbare Differenz, ist das Ergebnis der Routineprobe heranzuziehen. Im ersten Fall trägt die Kosten für Probenahme und Untersuchung der Käufer, andernfalls der Betriebsinhaber.
Fettgehalt |
0,10 g/100g |
Eiweißgehalt |
0,13g/100g |
Gefrierpunkt |
7 m°C |
Für die Beurteilungskriterien Keimzahl und Zellzahl sind Gegenproben in Doppelbestimmung mittels Referenzmethode oder wahlweise mittels Routinemethode zu untersuchen. Die Ergebnisse sind arithmetisch zu mitteln. Ergibt sich aus dem Ergebnis der Gegenprobe für den jeweiligen Abrechnungsmonat eine andere Bewertungsstufe als durch Einbeziehung des Ergebnisses der Vergleichsprobe, so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen, andernfalls das Ergebnis der Vergleichsprobe. Die Kosten von Probenahme und Untersuchung trägt im ersten Fall der Käufer, andernfalls der Betriebsinhaber.
Für das Beurteilungskriterium Hemmstoffe sind Gegenproben in Doppelbestimmung mittels Referenzmethode oder wahlweise mittels Routinemethode zu untersuchen: Es ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Die Kosten von Probenahme und Untersuchung trägt im Fall von unterschiedlichen Ergebnissen von Vergleichsprobe und Gegenprobe der Käufer, andernfalls der Betriebsinhaber.
Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Käufern im Verhältnis der untersuchten Probenanzahl zu tragen.
Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung in sämtlichen Fragen der Probenahme und des Probentransports angesehen. Diese Unterweisung wird durch die gemäß § 19 anerkannten Labors durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen. Die Schulung der Probenehmer ist spätestens nach drei Jahren zu wiederholen. Eine Erstunterweisung kann durch geeignete Personen im Betrieb erfolgen und gilt drei Monate. Spätestens bis zum Ablauf dieser Frist muss eine Schulung des Fahrers durch die zuständige Ausbildungsstelle erfolgt sein.
Bei täglich zweimaliger Anlieferung erfolgt die Probenahme abwechselnd aus der Morgenmilch und aus der Abendmilch. Die mit der Probenahme befassten Personen werden über das Datum der Probenahme kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Diese Meldung ist streng vertraulich zu behandeln und darf Unbefugten nicht mitgeteilt werden. Es dürfen auch keine wie immer gearteten Äußerungen abgegeben bzw. Handlungen gesetzt werden, aus denen ein Hinweis über den Termin einer bevorstehenden Probenahme abgeleitet werden kann.
Pro Betriebsstätte eines Betriebsinhabers darf pro Probenahmetermin nur eine Milchprobe an die Untersuchungsstelle weitergeleitet werden. Ist in Ausnahmefällen aus technischen oder logistischen Gründen mehr als eine Probe zu ziehen, so ist jedenfalls das nach Menge gewichtete Mittel aller Einzelproben als Ergebnis heranzuziehen. Die Milchprobe ist so zu ziehen, dass sie repräsentativ für die gesamte Liefermenge zum Zeitpunkt der Probenahme ist. Die Probegefäße sind soweit zu füllen, dass eine ordnungsgemäße Durchmischung vor der Untersuchung ermöglicht wird.
Zur Probenahme sind Geräte und Gefäße gemäß ÖNORM EN ISO 707 „Milch und Milchprodukte – Leitfaden zur Probenentnahme (ISO 707:1997)“ vom 1. Februar 1998 zu verwenden. Die Probeflaschen sind in geeigneter Weise zu verschließen. Im Fall von Neuanschaffungen nach dem 1. Jänner 1996 sind Probeflaschen gemäß ÖNORM L 5266 „Probenflasche für Milch“ vom 1. Oktober 1986 zu verwenden.
Die Probenahme kann aus der Kanne, aus den Hofbehältern, aus dem Messgefäß oder aus dem Wiegebehälter erfolgen. Zum Durchmischen sind Geräte gemäß ÖNORM EN ISO 707 „Milch und Milchprodukte – Leitfaden zur Probenahme (ISO 707:1997)“ vom 1. Februar 1998 zu verwenden. Im Messgefäß kann die Milch auch durch wiederholtes Eintauchen des Schwimmers durchgemischt werden. Das Ausleeren der Milch in den Wiegebehälter wird bei Vorhandensein eines Prallsiebes als ausreichende Durchmischung angesehen. Bei Kühlwannen und Hofbehältern erfolgt das Durchmischen mit dem Rührstab oder mit dem Rührwerk. Falls die zu prüfende Milch auf mehrere Kannen verteilt ist, so werden dem jeweiligen Inhalt entsprechende Teilmengen entnommen und aus deren Gemisch hierauf eine repräsentative Durchschnittsprobe gezogen.
In sämtlichen Milchsammelwägen und stationären Geräten, die zur Probenahme eingesetzt werden, sowie in den gemäß § 19 anerkannten Labors ist zu gewährleisten, dass jede Probe mit Sicherheit identifizierbar ist. Dazu sind elektronische Probenidentifikations-Systeme auf Basis von Bar-Code, TAG-Technologie, XY-Stativ-Identifizierung oder gleichwertige Technologien anzuwenden. Bei manuell gezogenen Proben ist die eindeutige Zuweisung zum Lieferanten direkt am Probefläschchen durchzuführen. Bestehende Methoden, die nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2010 umgerüstet sein. Bei Einsatz einer elektronischen Probenidentifikation ist auf die ÖNORM L 5240 „Elektronische Datenerfassungsanlage am Milchsammelwagen – Anforderungen und Datensätze – Normkennzeichnung“ vom 1. Oktober 1995 und ÖNORM L 5266 „Probeflasche für Milch“ vom 1. Oktober 1986 Bedacht zu nehmen.
Die gefüllten Probegefäße sind während des Transportes kühl aufzubewahren. Während des Transportes sind die Proben auch vor Verschmutzung zu schützen.