BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 13. August 2007

Teil römisch zwei

204. Verordnung:

Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen

204. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen

Aufgrund der Paragraphen 46, Absatz 3 und 60 Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung enthält die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der (studienabschließenden) Zeugnisse und über die Form des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement) an den in Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 genannten Pädagogischen Hochschulen.

Zeugnisse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Studienabschließende Zeugnisse sind beim Abschluss von Studien im Sinne der Paragraphen 38 und 39 des Hochschulgesetzes 2005 auszustellen. Sie sind auf Unterdruckpapieren gemäß Anlage 1 zu drucken.
  2. Absatz 2,Studienabschließende Zeugnisse haben insbesondere folgende Informationen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Standort der ausstellenden Pädagogischen Hochschule;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung des Zeugnisses;
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung des Studiums;
    5. Ziffer 5
      Nennung des mit dem Abschluss zu verleihenden akademischen Grades bzw. der Bezeichnung;
    6. Ziffer 6
      Jahr des Studienabschlusses;
    7. Ziffer 7
      Erworbene Credits;
    8. Ziffer 8
      Erworbenes Lehramt sowie gegebenenfalls die erworbene Lehrbefähigung (bei Lehramtsstudien);
    9. Ziffer 9
      Thema der Bachelorarbeit (bei Lehramtsstudien), gegebenenfalls Thema der Arbeit im Rahmen des (Hochschul)Lehrgangs;
    10. Ziffer 10
      Gesamtbeurteilung der studienabschließenden Prüfung, sofern die Prüfungsordnung eine studienabschließende Prüfung über mehrere Fächer vorsieht und
    11. Ziffer 11
      Rundsiegel, Datum der Ausstellung und Unterschrift der Rektorin oder des Rektors.
  3. Absatz 3,Zeugnisse für den Abschluss eines Moduls oder einer Lehrveranstaltung haben insbesondere die folgenden Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Standort der ausstellenden Pädagogischen Hochschule;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung des Zeugnisses;
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung des Prüfungsfaches, des Moduls oder der Lehrveranstaltung und gegebenenfalls des Themas der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeit;
    5. Ziffer 5
      Kategorie der Lehrveranstaltung oder des Moduls (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul oder -lehrveranstaltung);
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Credits der Lehrveranstaltung oder des Moduls sowie Angabe des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung oder das Modul abgeschlossen wurde;
    7. Ziffer 7
      Beurteilung sowie
    8. Ziffer 8
      Name der Ausstellerin oder des Ausstellers und Datum der Ausstellung.

Anhang zum Diplom

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Anlässlich der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education (BEd)“ ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum studienabschließenden Zeugnis ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher Sprache sowie eine Übersetzung desselben in die englische Sprache auszustellen. Die zusätzliche Übersetzung in eine andere Sprache ist zulässig.
  2. Absatz 2,Für die Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse des Studiums ist eine Abschrift der Studiendaten („Transcript of Records“) nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung anzuschließen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

Schmied