Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 13. August 2007 |
Teil römisch zwei |
202. Verordnung: | Hochschul-Zeitverordnung – HZeitV |
Aufgrund des Paragraph 36, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für die in Paragraph eins, des Hochschulgesetzes 2005 genannten Pädagogischen Hochschulen und enthält die näheren Bestimmungen über das Studienjahr, die lehrveranstaltungsfreie Zeit sowie die zeitliche Gestaltung der Studien.
Bei der Festlegung der Dauer von Lehrveranstaltungen ist eine Wochenstunde mit 45 Minuten zu bemessen. Im Falle der Teilnahme am Unterricht in einer Praxisschule, deren Unterrichtsstunden 50 Minuten dauern, ist eine Wochenstunde mit 50 Minuten zu bemessen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
Schmied