BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 13. August 2007

Teil römisch zwei

202. Verordnung:

Hochschul-Zeitverordnung – HZeitV

202. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über das Studienjahr, die lehrveranstaltungsfreie Zeit sowie die zeitliche Gestaltung der Studien an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Zeitverordnung – HZeitV)

Aufgrund des Paragraph 36, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die in Paragraph eins, des Hochschulgesetzes 2005 genannten Pädagogischen Hochschulen und enthält die näheren Bestimmungen über das Studienjahr, die lehrveranstaltungsfreie Zeit sowie die zeitliche Gestaltung der Studien.

Studienjahr

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit.
  2. Absatz 2,Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Beginn der Semesterferien (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,), deren Beginn durch die Studienkommission mit dem 1., 2. oder 3. Montag im Februar festzulegen ist.
  3. Absatz 3,Das Sommersemester beginnt am 1. Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum 30. Juni.

Lehrveranstaltungsfreie Zeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Folgende Tage des Studienjahres gelten grundsätzlich als lehrveranstaltungsfreie Zeit:
    1. Ziffer eins
      die Samstage;
    2. Ziffer 2
      die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
    3. Ziffer 3
      die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner (Weihnachtsferien);
    4. Ziffer 4
      die Semesterferien, die eine Woche dauern;
    5. Ziffer 5
      die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
    6. Ziffer 6
      die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien) und
    7. Ziffer 7
      die Hauptferien, die vom Ende des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten Studienjahres dauern.
  2. Absatz 2,Die Studienkommission kann, sofern es aus organisatorischen Gründen notwendig ist, den Studienbetrieb, den Prüfungsbetrieb sowie die Absolvierung von Berufspraktika auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit anordnen. Insbesondere sind Bildungsangebote zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung in der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchzuführen. Bildungsangebote der Lehrerfort- und -weiterbildung sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit festzulegen und haben jedenfalls auf die Erfüllung des lehrplanmäßigen Unterrichts sowie auf die inhaltlichen Vorgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Hochschulgesetzes 2005 Bedacht zu nehmen. Lehrveranstaltungsfrei sind jedenfalls die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche.
  3. Absatz 3,Bei Unbenützbarkeit des Hochschulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Studienkommission die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung lehrveranstaltungsfrei erklären. Dabei ist zu verordnen, dass die lehrveranstaltungsfreien Tage, insoweit es mehr als fünf sind, durch Verringerung der in den Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehenen lehrveranstaltungsfreien Tage, ausgenommen die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche, einzubringen sind.

Dauer von Lehrveranstaltungen

Paragraph 4,

Bei der Festlegung der Dauer von Lehrveranstaltungen ist eine Wochenstunde mit 45 Minuten zu bemessen. Im Falle der Teilnahme am Unterricht in einer Praxisschule, deren Unterrichtsstunden 50 Minuten dauern, ist eine Wochenstunde mit 50 Minuten zu bemessen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

Schmied