Für Zwecke der statistischen Auswertung dienen die nachstehend genannten Datenarten eines Gesamtdatensatzes, welche den Attributen und Werten der Anlage 1 der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, wie folgt zugeordnet werden:
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Datenart |
Attribut |
Wert |
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Schulkennzahl |
skz |
mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
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Geburtsdatum |
gebdat |
mit dem Geburtsdatum des Schülers |
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Geschlecht |
geschlecht |
mit dem Geschlecht des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich) |
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Staatsangehörigkeit |
staat |
mit der Staatsangehörigkeit des Schülers (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
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Postleitzahl der Heimatadresse |
plz |
mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“ |
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Beginndatum der jeweiligen Ausbildung |
beginn |
mit dem Datum des Beginns der abgeschlossenen Ausbildung |
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Schulformkennzahl |
schulform |
mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei) |
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Art und Weise der Beendigung der jeweiligen Ausbildung |
stand |
mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: |
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„aa“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung |
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„ab“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung |
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„ac“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung |
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„ad“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung |
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„ae“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung |
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„ap“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer Lehramtsdiplomprüfung |
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„ar“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung |
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„as“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung |
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„ba“ |
Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung |
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„kl“ |
letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden |
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„kw“ |
erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden |
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Beendigungsdatum der jeweiligen Ausbildung |
ende |
mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung |
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Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen |
schuljahr |
mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse |
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semester |
bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen |
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„w“ |
für die Meldung zum Wintersemester |
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„s“ |
für die Meldung zum Sommersemester |
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„l“ |
für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang, |
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sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation |
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termin |
mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde) |
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extern |
mit der Angabe, ob es sich beim Prüfungskandidaten um einen Externisten „e“ oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule „s“ handelt |
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zulassung |
mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen: |
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„0“ |
für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung) |
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„1“ |
für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
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„2“ |
für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
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„3“ |
für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
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Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste |
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ergebnis |
mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen: |
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„a“ |
mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins,) |
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„b“ |
bestanden (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3,) |
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„d“ |
nicht bestanden mit negativer Beurteilung in drei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,) |
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„e“ |
nicht bestanden mit negativer Beurteilung in einem Prüfungsgebiet bzw. in der Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,) |
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„g“ |
mit gutem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2,) |
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„l“ |
letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 40, Absatz eins,) |
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„n“ |
Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung |
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„t“ |
Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, SchUG Paragraph 36 a, Absatz 3, letzter Satz bzw. SchUG-B Paragraph 36, Absatz 3,) |
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„v“ |
nicht bestanden mit negativer Beurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,) |
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„z“ |
nicht bestanden mit negativer Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,) |
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1 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: "SchUG" = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, "SchUG-B" = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997.