Anlage 1 zu Paragraph 4 Umfang der Abfrageberechtigung

Für Zwecke der statistischen Auswertung dienen die nachstehend genannten Datenarten eines Gesamtdatensatzes, welche den Attributen und Werten der Anlage 1 der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, wie folgt zugeordnet werden:

Datenart

Attribut

Wert

Schulkennzahl

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

Geburtsdatum

gebdat

mit dem Geburtsdatum des Schülers

Geschlecht

geschlecht

mit dem Geschlecht des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich)

Staatsangehörigkeit

staat

mit der Staatsangehörigkeit des Schülers (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)

Postleitzahl der Heimatadresse

plz

mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“

Beginndatum der jeweiligen Ausbildung

beginn

mit dem Datum des Beginns der abgeschlossenen Ausbildung

Schulformkennzahl

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

Art und Weise der Beendigung der jeweiligen Ausbildung

stand

mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:

   

„aa“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung

   

„ab“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung

   

„ac“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung

   

„ad“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung

   

„ae“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung

   

„ap“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Lehramtsdiplomprüfung

   

„ar“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung

   

„as“

erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung

   

„ba“

Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung

   

„kl“

letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden

   

„kw“

erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden

Beendigungsdatum der jeweiligen Ausbildung

ende

mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung

Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen

schuljahr

mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse

 

semester

bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen

   

„w“

für die Meldung zum Wintersemester

   

„s“

für die Meldung zum Sommersemester

   

„l“

für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,

   

sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation

 

termin

mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde)

 

extern

mit der Angabe, ob es sich beim Prüfungskandidaten um einen Externisten „e“ oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule „s“ handelt

 

zulassung

mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen:

   

„0“

für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung)

   

„1“

für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen

   

„2“

für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen

   

„3“

für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen

   

Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste

 

ergebnis

mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen:

   

„a“

mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins,)

   

„b“

bestanden (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3,)

   

„d“

nicht bestanden mit negativer Beurteilung in drei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,)

   

„e“

nicht bestanden mit negativer Beurteilung in einem Prüfungsgebiet bzw. in der Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,)

   

„g“

mit gutem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2,)

   

„l“

letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 40, Absatz eins,)

   

„n“

Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung

   

„t“

Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, SchUG Paragraph 36 a, Absatz 3, letzter Satz bzw. SchUG-B Paragraph 36, Absatz 3,)

   

„v“

nicht bestanden mit negativer Beurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,)

   

„z“

nicht bestanden mit negativer Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,)

1 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: "SchUG" = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, "SchUG-B" = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997.