201. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz
Auf Grund des § 8 Abs. 1, 1b und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, eins b und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Geltungsbereich
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§ 2.Paragraph 2,
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Begriffsbestimmungen
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2. Abschnitt Abfrageberechtigung von Landesschulräten2. Abschnitt, Abfrageberechtigung von Landesschulräten
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§ 3.Paragraph 3,
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Abfragezweck
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§ 4.Paragraph 4,
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Umfang der Abfrageberechtigung
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§ 5.Paragraph 5,
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Art der Abfrage
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3. Abschnitt Datensicherheitsmaßnahmen3. Abschnitt, Datensicherheitsmaßnahmen
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§ 6.Paragraph 6,
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Verantwortlicher
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§ 7.Paragraph 7,
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Belehrungspflicht
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§ 8.Paragraph 8,
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Datensicherheit
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§ 9.Paragraph 9,
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Technische Vorkehrungen
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§ 10.Paragraph 10,
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Entzug der Abfrageberechtigung
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§ 11.Paragraph 11,
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Dienstleister
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§ 12.Paragraph 12,
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Mitteilungen an den Auftraggeber
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4. Abschnitt Schlussbestimmungen4. Abschnitt, Schlussbestimmungen
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§ 13.Paragraph 13,
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Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
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§ 14.Paragraph 14,
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Personenbezogene Bezeichnungen
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§ 15.Paragraph 15,
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In-Kraft-Treten
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1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der Abfrageberechtigung von Landesschulräten im Wege des Datenfernverkehrs auf die in der Gesamtevidenz der Schüler verarbeiteten Daten zum Zweck der summarischen Darstellung des Schulerfolges im Rahmen abschließender Prüfungen.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 und § 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß Paragraph 5 und Paragraph 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Auftraggeber (der Gesamtevidenz): der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
unter Abfrageberechtigter: der Landesschulrat für Burgenland, der Landesschulrat für Kärnten, der Landesschulrat für Niederösterreich, der Landesschulrat für Oberösterreich, der Landesschulrat für Salzburg, der Landesschulrat für Steiermark, der Landesschulrat für Tirol, der Landesschulrat für Vorarlberg sowie der Stadtschulrat für Wien.
2. Abschnitt
Abfrageberechtigung von Landesschulräten
Abfragezweck
§ 3.Paragraph 3,
Den Abfrageberechtigten ist für Zwecke der Schulaufsicht eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten indirekt personenbezogenen Daten in der Weise eröffnet, dass ihnen statistische Auswertungen in Bezug auf den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen möglich sind.
Umfang der Abfrageberechtigung
§ 4.Paragraph 4,
Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten sowie auf die in der Anlage genannten Datenarten der Gesamtdatensätze, die von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und c des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelt worden sind, beschränkt. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten sowie auf die in der Anlage genannten Datenarten der Gesamtdatensätze, die von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelt worden sind, beschränkt.
Art der Abfrage
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz hat durch Auswahllisten so zu erfolgen, dass der Abfrageberechtigte
die Attribute oder eine Kombination von Attributen der in der Anlage genannten Datenarten und
die Gliederungsdarstellung der Datenarten
auswählt.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz ist eine summarische Darstellung der in der Anlage genannten Datenarten.
(3)Absatz 3,Sofern das Ergebnis der Abfrage einen Rückschluss auf Einzelpersonen zulässt, ist durch programmtechnische Vorkehrungen in der summarischen Darstellung die Ausgabe eines Leerfeldes vorzusehen.
3. Abschnitt
Datensicherheitsmaßnahmen
Verantwortlicher
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Jeder Abfrageberechtigte hat dem Auftraggeber zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf die Gesamtevidenz und der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz zu benennen.
(2)Absatz 2,Der Verantwortliche hat nach Ermächtigung durch den Auftraggeber Abfrageberechtigungen für die Gesamtevidenz zu erteilen. Der Verantwortliche hat für seinen Zuständigkeitsbereich die Abfrageberechtigungen individuell an abfrageberechtigte Mitarbeiter zuzuweisen und deren Identität im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen.
(3)Absatz 3,Sofern eine derartige Ermächtigung nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber Abfrageberechtigungen zu vergeben. Abs. 2 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.Sofern eine derartige Ermächtigung nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber Abfrageberechtigungen zu vergeben. Absatz 2, zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
Belehrungspflicht
§ 7.Paragraph 7,
Abfrageberechtigte Mitarbeiter sind in regelmäßigen Abständen über datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses, und den Inhalt dieser Verordnung zu belehren.
Datensicherheit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der gemäß § 6 Abs. 1 benannte Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit den Zugriffsschutz zu den Daten der Gesamtevidenz und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung betreffend die Gesamtevidenz in seinem Zuständigkeitsbereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten der Gesamtevidenz in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.Der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, benannte Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit den Zugriffsschutz zu den Daten der Gesamtevidenz und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung betreffend die Gesamtevidenz in seinem Zuständigkeitsbereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten der Gesamtevidenz in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
(2)Absatz 2,Abfrageberechtigte und der Auftraggeber haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zu der Gesamtevidenz erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus der Gesamtevidenz die erforderlichen weiteren Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Über diese sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.
Technische Vorkehrungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat durch programmtechnische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass der Zugriff auf die Gesamtevidenz und die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz für den Abfrageberechtigten nur in dem zur Erreichung des Abfragezweckes erforderlichen Ausmaß möglich sind (§ 4 und § 5).Der Auftraggeber hat durch programmtechnische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass der Zugriff auf die Gesamtevidenz und die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz für den Abfrageberechtigten nur in dem zur Erreichung des Abfragezweckes erforderlichen Ausmaß möglich sind (Paragraph 4 und Paragraph 5,).
(2)Absatz 2,Für den Verbindungsaufbau zu der Gesamtevidenz dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus der Gesamtevidenz über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
(3)Absatz 3,Zugriffe auf die Gesamtevidenz sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Mitarbeiter (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge programmtechnisch nicht möglich ist, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf die Gesamtevidenz und Verwendungsvorgänge überprüfbar machen.
(4)Absatz 4,Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten in der Gesamtevidenz sowie eine Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.
Entzug der Abfrageberechtigung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Abfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß § 6 Abs. 1 benannten Verantwortlichen von der Ausübung ihrer Abfrage jedenfalls dann auszuschließen, wennAbfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß Paragraph 6, Absatz eins, benannten Verantwortlichen von der Ausübung ihrer Abfrage jedenfalls dann auszuschließen, wenn
die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
Daten aus der Gesamtevidenz nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
(2)Absatz 2,Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.Unter den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.
(3)Absatz 3,Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu entziehen.Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes zu entziehen.
Dienstleister
§ 11.Paragraph 11,
Bedienen sich der Auftraggeber oder die Abfrageberechtigten für den Datenverkehr zu der Gesamtevidenz eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
Mitteilungen an den Auftraggeber
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Abfrageberechtigte haben dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen:
Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung), sofern nicht eine Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 3 erteilt worden ist,Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung), sofern nicht eine Ermächtigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erteilt worden ist,
die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters und
das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 13.Paragraph 13,
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 14.Paragraph 14,
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
In-Kraft-Treten
§ 15.Paragraph 15,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Schmied