197. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung 2007)
Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Übernahmegesetzes (ÜbG), BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 31, Absatz eins, des Übernahmegesetzes (ÜbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Fallpauschale für Übernahmeangebote
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührtFür die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (Paragraph 28, Absatz 3, ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 8 000 Euro und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 4 000 Euro.
(2)Absatz 2,Diese Beträge reduzieren sich um jeweils 25%, wenn
das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist oder
die Übernahmekommission im Zuge des Verfahrens keinen Bescheid zu erlassen hatte.
(3)Absatz 3,Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.
Fallpauschale für andere Verfahren
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührtFür die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (Paragraph 28, Absatz 3, ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach Paragraph 25, ÜbG gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2 400 Euro und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 200 Euro.
(2)Absatz 2,Entscheidet die Übernahmekommission über einen Antrag nach § 22b Abs. 3, § 26a Abs. 4 bescheidmäßig, gebührtEntscheidet die Übernahmekommission über einen Antrag nach Paragraph 22 b, Absatz 3,, Paragraph 26 a, Absatz 4, bescheidmäßig, gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2 400 Euro und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 200 Euro.
(3)Absatz 3,Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) in einem Verfahren gemäß §§ 26b, 33 oder 34 ÜbG gebührtFür die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (Paragraph 28, Absatz 3, ÜbG) in einem Verfahren gemäß Paragraphen 26 b, 33, oder 34 ÜbG gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 3 200 Euro und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 600 Euro.
Weitere Senatsfälle
§ 3.Paragraph 3,
Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in den §§ 1 und 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen
dem Vorsitzenden des Senats ein Betrag von 160 Euro für jede angefangene halbe Stunde und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Betrag von je 80 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
Fallpauschale für den Berichterstatter
§ 4.Paragraph 4,
Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so steht derjenige Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder übersteigt, dem Berichterstatter zu.
Anrechnung von Fallpauschalen
§ 5.Paragraph 5,
Die nach den §§ 2 und 3 jeweils zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach den §§ 1 und 2 anzurechnen, soweit das Tätigwerden des Senats denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Vergütungen nach § 3 für die Prüfung von Anträgen auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 21 Abs. 4 ÜbG werden nicht auf eine allfällige Vergütung nach § 1 angerechnet. Die nach den Paragraphen 2 und 3 jeweils zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach den Paragraphen eins und 2 anzurechnen, soweit das Tätigwerden des Senats denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Vergütungen nach Paragraph 3, für die Prüfung von Anträgen auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß Paragraph 21, Absatz 4, ÜbG werden nicht auf eine allfällige Vergütung nach Paragraph eins, angerechnet.
Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 ÜbG gebührt ein Jahrespauschale von 400 Euro.Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ÜbG gebührt ein Jahrespauschale von 400 Euro.
(2)Absatz 2,Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere für die Tätigkeit in der Vollversammlung der Übernahmekommission und die Beratung von allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG) sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß § 35 ÜbG gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine pauschale Vergütung von 22 400 Euro pro Kalenderjahr. Dieses Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere für die Tätigkeit in der Vollversammlung der Übernahmekommission und die Beratung von allgemeinen Stellungnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz 7, ÜbG) sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß Paragraph 35, ÜbG gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine pauschale Vergütung von 22 400 Euro pro Kalenderjahr. Dieses Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.
Jahrespauschale des Vorsitzenden der Übernahmekommission und seiner Stellvertreter
§ 7.Paragraph 7,
Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters gebühren dem Vorsitzenden der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 14 400 Euro und seinen Stellvertretern ein Jahrespauschale von 4 800 Euro.
Anteilsmäßige Pauschalierung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (§ 28 Abs. 6 ÜbG) oder neu ernannt wird, ist das Jahrespauschale anteilig zu bemessen.Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (Paragraph 28, Absatz 6, ÜbG) oder neu ernannt wird, ist das Jahrespauschale anteilig zu bemessen.
(2)Absatz 2,Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist das Fallpauschale gemäß den §§ 1 und 2 zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist das Fallpauschale gemäß den Paragraphen eins und 2 zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.
Barauslagen und Reisekosten
§ 9.Paragraph 9,
Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Übernahmekommission angefallen sind.
Abrechnung und Auszahlung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß §§ 1 bis 4 vierteljährlich durch die Geschäftsstelle gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß § 9 können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden. Ansprüche gemäß §§ 6 und 7 werden nach Beschluss der Vollversammlung durch die Geschäftsstelle zu Beginn des folgenden Kalenderjahres abgerechnet.Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß Paragraphen eins bis 4 vierteljährlich durch die Geschäftsstelle gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß Paragraph 9, können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden. Ansprüche gemäß Paragraphen 6 und 7 werden nach Beschluss der Vollversammlung durch die Geschäftsstelle zu Beginn des folgenden Kalenderjahres abgerechnet.
(2)Absatz 2,Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der Übernahmekommission die ihnen zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab Abrechnung auf das bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen.
Übergangsbestimmung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Vergütungsverordnung 2007 ist auf nach dem 31. März 2007 abgeschlossene Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die nach dem 31. März 2007 fällig geworden sind.Die Vergütungsverordnung 2007 ist auf nach dem 31. März 2007 abgeschlossene Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach Paragraph 6 und Paragraph 7, (Jahrespauschalen) anzuwenden, die nach dem 31. März 2007 fällig geworden sind.
(2)Absatz 2,Die Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 130/2000, tritt außer Kraft; sie ist nur noch auf Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. März 2007 fällig geworden sind.Die Vergütungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2000,, tritt außer Kraft; sie ist nur noch auf Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach Paragraph 6 und Paragraph 7, (Jahrespauschalen) anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. März 2007 fällig geworden sind.
Berger