194. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6, 14 Abs. 1 Z 2, 16 Z 1 und 17 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 4, 6, 14, Absatz eins, Ziffer 2, 16, Ziffer eins und 17 Absatz 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird verordnet:
Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 432/2006, wird wie folgt geändert:Die Pflanzenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 werden folgende Z 5 bis 7 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, werden folgende Ziffer 5 bis 7 angefügt:
Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arenga pinata, Borassus flabellifer, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.;
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Brugmansia Pers. Spp. und der Art Solanum jasminoides Paxton;
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii, jeweils einschließlich deren Saatgutes.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden:(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 5, verbracht werden:
Acer macrophyllum (Pursh);
Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris;
Adiantum jordanii C. Muell.;
Aesculus californica (Spach) Nutt.;
Aesculus hippocastanum L.;
Arbutus menziesii (Pursh);
Arctostaphylos spp. Adans;
Calluna vulgaris (L.) Hull;
Frangula californica (Eschsch.) Gray;
Frangula purshiana (DC.) Cooper;
Griselinia littoralis (Raoul);
Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;
Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd.;
Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. & Gray;
Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC;
Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume;
Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green;
Parrotia persica (DC) C.A. Meyer;
Photinia x fraseri Dress;
Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;
Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch.;
Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl.;
Trientalis latifolia (Hook.);
Umbellularia californica (Hook.& Arn.) Nutt.;
Vaccinium ovatum (Pursh);
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:Paragraph 3, werden folgende Absatz 11 bis 13 angefügt:
„Absatz 11,(11) Folgende Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 9 verbracht werden:(11) Folgende Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 9, verbracht werden:
Trachycarpus fortunei und
(12)Absatz 12,Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 10 verbracht werden:Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 10, verbracht werden:
Solanum jasminoides Paxton.
(13)Absatz 13,Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich deren Saatgutes, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 11 verbracht werden:Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich deren Saatgutes, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 11, verbracht werden:
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 wird in den Abs. 4, 5 und 6 die Wortfolge „Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG“ jeweils durch die Wortfolge „Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG“ ersetzt.In Paragraph 6, wird in den Absatz 4, 5 und 6 die Wortfolge „Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG“ jeweils durch die Wortfolge „Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 werden folgende Abs. 9 bis 11 angefügt:Paragraph 6, werden folgende Absatz 9 bis 11 angefügt:
„Absatz 9,(9) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.(9) Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Ziffer 2, des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(10)Absatz 10,Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/410/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs der Entscheidung 2007/410/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/410/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Ziffer 2, des Anhangs der Entscheidung 2007/410/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(11)Absatz 11,Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z II des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z römisch zwei des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 17 Z 2, 4, 6 und 8 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2006/35/EG zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 88 vom 25.3.2006 S 9)“ jeweils durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2007/41/EG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 29.6.2007 S 51)“ ersetzt.In Paragraph 17, Ziffer 2, 4, 6 und 8 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2006/35/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 88 vom 25.3.2006 S 9)“ jeweils durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2007/41/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 29.6.2007 S 51)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 18 wird nach der Z 36 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 37 und 38 angefügt:In Paragraph 18, wird nach der Ziffer 36, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 37 und 38 angefügt:
Richtlinie 2007/40/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innnerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 169 vom 29.6.2007 S 49);
Richtlinie 2007/41/EG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 29.6.2007 S 51).“Richtlinie 2007/41/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 29.6.2007 S 51).“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 19 wird folgender Abs. 17 angefügt:In Paragraph 19, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„Absatz 17,(17) § 17 Z 2, 4, 6 und 8 nebst Anhang 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2007 tritt am 1. November 2007 in Kraft.“(17) Paragraph 17, Ziffer 2, 4, 6 und 8 nebst Anhang 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2007, tritt am 1. November 2007 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, In Anhang 3 wird die Wortfolge „2005/18/EG und 2006/36/EG“ durch die Wortfolge „2005/18/EG, 2006/36/EG und 2007/40/EG“ ersetzt.
Pröll