Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 1. August 2007 |
Teil römisch zwei |
191. Verordnung: | Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nach-folgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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4. |
Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung |
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5. |
Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes |
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6. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
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7. |
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten |
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8. |
Einsatz von informationstechnischen Hilfsmitteln, wie zB Personalcomputer, Internet, Datenbanken, etc. |
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9. |
Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von technischen Unterlagen wie zB Stücklisten und Dokumentationen |
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10. |
Kenntnis der Papiergrößen, Anwendung der Schriftfelder, Linienarten, Linienbreiten, Liniengruppen, Kennzeichen, Symbole und Normschrift |
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11. |
Grundkenntnisse der Normung, Bautechnischen Vorschriften und Grundbuch |
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12. |
Kenntnis der darstellenden Geometrie anhand technisch orientierter Beispiele |
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13. |
Anfertigen von Normalrissen und Projektionen, Skizzen und Maßeintragung |
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14. |
Bemaßen von Bauzeichnungen mit Maßlinien, Maßhilfslinien, Maßzahlen sowie Beschriftung von Bauzeichnungen |
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15. |
Normgerechte Zeichnungserstellung in verschiedenen Maßstäben |
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16. |
Grundlegende facheinschlägige Berechnungen wie Maßumwandlungen, Prozentrechnungen, Massen und Volumen, Flächen, Winkelfunktionen, Festigkeit mit Formeln, Tabellen und Rechengeräten |
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17. |
Einfaches Vermessen; Aufnehmen der Naturmaße von Bauteilen und Bauobjekten und deren Umgebung; Auswerten der Aufnahmen |
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18. |
Anfertigen von Bauzeichnungen, Grundrissen, Schnitten, Ansichten und Lageplänen unter Beachtung der einschlägigen Normen, Rechtsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme |
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19. |
Anfertigen von Ausführungszeichnungen, Schalungs- und Bewehrungszeichnungen sowie Detailzeichnungen; Erstellen von Stücklisten |
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20. |
Kenntnis des rechnergestützten Zeichnens (CAD) |
Anwendung des rechnergestützten Zeichnens (CAD) |
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21. |
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Übertragen der Angaben der Haustechnik und Installationstechnik in Bauwerken |
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22. |
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Kenntnis über die Wirkung von inneren und äußeren Kräften in Bauwerken |
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23. |
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Ermitteln von Mengen, Massen und Eigenlasten der Baustoffe und Bauteile |
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24. |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
Leistungen beschreiben und Kosten gliedern |
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25. |
Kenntnis des Sicherns und Archivierens von Zeichnungen und den dazugehörigen Dokumenten |
Sichern und Archivieren von Zeichnungen und den dazugehörigen Dokumenten |
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26. |
Kenntnis der Arbeitsabläufe und Zusammenhänge bei der Herstellung eines Bauwerkes |
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27. |
Kenntnis über die am Bau verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten |
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28. |
Kenntnis der Maßnahmen der Qualitätssicherung |
Mitarbeit bei der Qualitätssicherung |
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29. |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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30. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
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31. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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32. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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33. |
Kenntnis der einschlägigen Bau- und Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
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34. |
Grundkenntnisse über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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35. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9 und 10 sinngemäß.
Bartenstein