Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 1. August 2007 |
Teil römisch zwei |
189. Verordnung: | Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
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1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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4. |
Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung |
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5. |
Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes |
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6. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe |
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7. |
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten |
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8. |
Einsatz von informationstechnischen Hilfsmitteln, wie Personalcomputer, PC-Netzwerke, Internet, Datenbanken, etc. |
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9. |
Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von technischen Unterlagen wie zB Stücklisten und Dokumentationen |
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10. |
Kenntnis der Papiergrößen, Anwendung der Schriftfelder, Linienarten, Linienbreiten, Liniengruppen und Normschrift |
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11. |
Kenntnis der Normung und der einschlägigen Normen |
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12. |
Kenntnis der darstellenden Geometrie an Hand technisch orientierter Beispiele |
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13. |
Anfertigen von Skizzen und Modellaufnahmen |
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14. |
Bemaßen von Zeichnungen mit Maßlinien, Maßhilfslinien, Maßzahlen sowie Anbringen von Fertigungszeichen und Montagezeichen (graphische Symbole) |
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15. |
Normgerechte Darstellung von Ansichten, Abwicklungen, Schnitten und Durchdringungen |
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16. |
Normgerechte Zeichnungserstellung in verschiedenen Maßstäben von Einzelbauteilen, Baugruppen sowie Erstellen von Gruppen- und Zusammenstellungszeichnungen von Hand und mit rechnergestützten Systemen |
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17. |
Facheinschlägige Berechnungen mit Formeln, Tabellen und Rechengeräten |
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18. |
Kenntnis des rechnergestützten Zeichnens (CAD) |
Anwendung des rechnergestützten Zeichnens (CAD) |
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19. |
Kenntnis des Sicherns und Archivierens von Zeichnungen und den dazugehörigen Dokumenten |
Sichern und Archivieren von Zeichnungen und den dazugehörigen Dokumenten |
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20. |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
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21. |
Kenntnis der Maßnahmen des Qualitätsmanagements |
Mitarbeit beim Qualitätsmanagement |
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22. |
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Kenntnis des Projektmanagements |
Mitarbeit beim Projektmanagement |
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23. |
Kenntnis der bei der Herstellung und Produktion verwendeten Werkstoffe, ihrer Bearbeitung und der angewandten Arbeitsvorgänge |
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24. |
Kenntnis der bei der Herstellung und Produktion angewandten Fertigungsmöglichkeiten, des betrieblichen Arbeitsablaufes und der betrieblichen Arbeitsvorgänge |
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25. |
Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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26. |
Kenntnis der einschlägigen englischen Fachausdrücke |
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27. |
Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) |
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28. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
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29. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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30. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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31. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
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32. |
Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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33. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9 und 10 sinngemäß.
Bartenstein