Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 30. Juli 2007 |
Teil römisch zwei |
182. Kundmachung: | Name, Abkürzung und Emblem des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Faymann