BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 17. Jänner 2007

Teil II

18. Verordnung:

Änderung der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten sowie der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

18. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, die Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten sowie die Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten geändert werden

Aufgrund der §§ 4, 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 179/2004, wird verordnet:

Artikel 1

Die Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. römisch II Nr. 639/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3Die Änderungen der Satzarten M01 und M04 in der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 18/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2007 anzuwenden. Die Änderung der Satzarten K11, K12 und K14 in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 18/2007 ist erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2008 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 2 lautet die Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB) wie folgt:

„Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB)

Feld

Pos.

Länge in Byte

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

1

3

alphanumerisch

 

Krankenanstaltennummer

4

6

alphanumerisch

 

Aufnahmezahl

10

10

alphanumerisch

 

Plausibilitätskennzeichen

20

1

numerisch

 

Geburtsdatum

21

8

numerisch

 

Geschlecht

29

1

alphanumerisch

 

Staatsbürgerschaft

30

3

alphanumerisch

 

Hauptwohnsitz – Staat

33

3

alphanumerisch

 

Hauptwohnsitz – Postleitzahl

36

6

alphanumerisch

 

Aufnahmeart 1

42

1

alphanumerisch

 

Aufnahmeart 2

43

1

alphanumerisch

 

Aufnahmeart 3

44

1

alphanumerisch

1)

Zugewiesen von – Art (Aufnahmeart 4)

45

2

alphanumerisch

1)

Zugewiesen von – Identifikationsnummer

47

6

alphanumerisch

4)

Aufnahmedatum

53

8

numerisch

 

Entlassungsart 1

61

1

alphanumerisch

2)

Zugewiesen an – Art (Entlassungsart 2)

62

2

alphanumerisch

1)

Zugewiesen an – Identifikationsnummer

64

6

alphanumerisch

4)

Entlassungsdatum

70

8

numerisch

3)

  1. Ziffer eins
    Diese Datenfelder sind nicht zu befüllen.
  2. Ziffer 2
    Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Pfleglinge ist dieses Datenfeld mit dem Kennzeichen „V“ zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Pfleglinge ist dieses Datenfeld nicht zu befüllen.
  4. Ziffer 4
    Diese Datenfelder sind ausschließlich für transferierte Pfleglinge entsprechend zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 2 entfällt bei der Satzart M04 – Medizinische Einzelleistungen (DLB) die Fußnote 2).

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 2 lautet bei den Satzarten K11 – Sammel-Kostennachweis Summenblatt, K12 – Sammel-Kostennachweis Detailblätter und K14 – Kalkulatorischer Anhang – Kalkulatorischer Anlagenspiegel die Fußnote 1) wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Diese Datenfelder sind ab dem Erhebungsjahr 2008 verpflichtend zu befüllen.“

Artikel 2

Die Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. römisch II Nr. 637/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2 wird angefügt:

  1. Absatz 2Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 18/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie ist erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2007 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 2 lautet die Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB) wie folgt:

„Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB)

Feld

Pos.

Länge in Byte

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

1

3

alphanumerisch

 

Krankenanstaltennummer

4

6

alphanumerisch

 

Aufnahmezahl

10

10

alphanumerisch

 

Plausibilitätskennzeichen

20

1

numerisch

 

Geburtsdatum

21

8

numerisch

 

Geschlecht

29

1

alphanumerisch

 

Staatsbürgerschaft

30

3

alphanumerisch

 

Hauptwohnsitz – Staat

33

3

alphanumerisch

 

Hauptwohnsitz – Postleitzahl

36

6

alphanumerisch

 

Aufnahmeart 1

42

1

alphanumerisch

 

Aufnahmeart 2

43

1

alphanumerisch

 

Aufnahmeart 3

44

1

alphanumerisch

1)

Zugewiesen von – Art (Aufnahmeart 4)

45

2

alphanumerisch

1)

Zugewiesen von – Identifikationsnummer

47

6

alphanumerisch

4)

Aufnahmedatum

53

8

numerisch

 

Entlassungsart 1

61

1

alphanumerisch

2)

Zugewiesen an – Art (Entlassungsart 2)

62

2

alphanumerisch

1)

Zugewiesen an – Identifikationsnummer

64

6

alphanumerisch

4)

Entlassungsdatum

70

8

numerisch

3)

  1. Ziffer eins
    Diese Datenfelder sind nicht zu befüllen.
  2. Ziffer 2
    Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Pfleglinge ist dieses Datenfeld mit dem Kennzeichen „V“ zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Pfleglinge ist dieses Datenfeld nicht zu befüllen.
  4. Ziffer 4
    Diese Datenfelder sind ausschließlich für transferierte Pfleglinge entsprechend zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 2 entfällt bei der Satzart M04 – Medizinische Einzelleistungen (DLB) die Fußnote 2).

Artikel 3

Die Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. römisch II Nr. 638/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 32 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Ab 1. Jänner 2008 gelten die von der einzelnen Krankenanstalt für sich für die Finanzbuchführung bzw. für die Bilanzierung festgelegten Nutzungsdauern (Abschreibungsdauern) auch für die Kostenrechnung.“

Novellierungsanordnung 2, § 39 lautet:

Paragraph 39,

  1. Absatz einsZur Sicherstellung einer verlässlichen bundeseinheitlichen Datenbasis für die Kostenrechnung zur Gewinnung bzw. Bereitstellung vergleichbarer Dokumentationsergebnisse ist von den Rechtsträgern der Krankenanstalten, unabhängig von deren Größe und Rechtsform, dafür zu sorgen, dass ab 1. Jänner 2008 ein auf handelsrechtlichen Normen basierendes pagatorisches Rechnungswesen (§ 1 Abs. 2) geführt wird. Das Kostenrechnungssystem hat sich auf die Daten eines integrierten kalkulatorischen und pagatorischen Rechnungswesens mit einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Finanzbuchführung zu stützen (§ 3 Abs. 2).
  2. Absatz 2Ab 1. Jänner 2008 ist Folgendes zwingend durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungskosten sind die von der einzelnen Krankenanstalt für sich für die Finanzbuchführung bzw. Bilanzierung festgelegten Nutzungsdauern (Abschreibungsdauern) auch für die Kostenrechnung anzuwenden (§ 32 Abs. 1).
    2. Ziffer 2
      Der Kalkulatorische Anlagenspiegel (§ 34 Abs. 3 Z 2) ist zu erstellen und mit zu übermitteln (§ 35 Abs. 1).
    3. Ziffer 3
      Die Kostenüberleitung gem. § 6 Abs. 5 ist im Sammel-Kostennachweis vollständig darzustellen, dh. es sind auch die Spalten Aufwand gemäß Finanzbuchführung, neutraler Aufwand und kalkulatorische Kosten darzustellen bzw. nachzuweisen.
    4. Ziffer 4
      Die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorischen Mieten sind im Rahmen der primären Kostenartengruppe kalkulatorische Anlagekapitalkosten im Summenblatt des Sammel-Kostennachweises laut Anhang H des Handbuches (§ 37) getrennt darzustellen bzw. gesondert anzugeben (§ 6 Abs. 4).
    5. Ziffer 5
      Die kalkulatorischen Zinsen sind entsprechend den Berechnungsregeln gemäß § 32 Abs. 3 zu ermitteln. Bis zum 31. Dezember 2007 ist es auch zulässig, die kalkulatorischen Zinsen weiterhin nach den Bestimmungen gemäß § 30 Abs. 3 der Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 784/1996, zu berechnen.
  3. Absatz 3Es ist den Krankenanstalten freigestellt, bis 31. Dezember 2007 die in Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen anzuwenden.“

Rauch-Kallat