BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 17. Juli 2007

Teil römisch zwei

171. Kundmachung:

Verbot des Inverkehrbringens einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA)

171. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verbot des Inverkehrbringens einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA)

Auf Grund des Paragraph 365 i, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, in Verbindung mit der PSA-Sicherheitsverordnung – PSASV, Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1996, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2007,, wird kundgemacht:

  1. Ziffer eins
    Die filtrierenden Halbmasken des Typs DM 0401 (Hersteller: Jiangsu Teyin Nonwoven Fabrics Co. Ltd, 2 Dongsi road, Industrial ZC Hongze Town, Jiangsu, VR China; Importeur in die EU: Cogex Outillage, avenue de Paris, BP 35, 32501 Fleurance Cedex, Frankreich) erfüllen nicht die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Paragraph 19,, nach Paragraph 8,, nach Paragraph 31 und nach Paragraph 61, der Persönliche Schutzausrüstungen-Sicherheitsverordnung – PSASV, Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1996, (Anhang römisch zwei Punkte 1.1.2.2, 1.4, 2.4 und 3.10.1 der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, Amtsblatt Nummer L 399 vom 30.12.1989 Seite 18).
  2. Ziffer 2
    Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen (Grundsätze der Gestaltung – Schutzklassen; Verwenderinformation / Informationsbroschüre des Herstellers; PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind; Schutz gegen gefährliche und ansteckende Stoffe – Atemschutz) wurde von den französischen Behörden festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 3. Mai 2007, K (2007) 1903 endg., bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.
  3. Ziffer 3
    Das Inverkehrbringen von filtrierenden Halbmasken des Typs DM 0401 wird demgemäß verboten.
  4. Ziffer 4
    Inverkehrbringer in Österreich haben im Wege ihres Vertriebsnetzes Maßnahmen zu setzen, um eine Rücknahme vom Markt oder eine Nachrüstung bereits ausgelieferter derartiger Persönlicher Schutzausrüstungen durch Beistellung umfassender Informationen über die eingeschränkte Schutzklasse, die Verwendungsgrenzen (vor allem in zeitlicher Hinsicht) und die Identifizierungsmöglichkeit des Herstellers/Importeurs in die Europäische Union zu ermöglichen, um so die Übereinstimmung mit den angeführten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen herzustellen. Nachrüstungen müssen für den Verwender der Persönlichen Schutzausrüstung kostenlos erfolgen.
  5. Ziffer 5
    Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Umsetzung dieser Kundmachung entsprechende behördliche Maßnahmen zu setzen.
  6. Ziffer 6
    Die österreichischen Interessenverbände der einschlägigen Inverkehrbringer, Vertreiber und Verwender werden aufgefordert, bei der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken.

Bartenstein