Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 16. Juli 2007 |
Teil II |
169. Verordnung: | Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt |
Aufgrund Paragraph 100, Absatz 5 b, StVO 1960 wird verordnet:
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem, mit dem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt von km 73,03 bis km 67,31 der Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn festgelegt.
Der Beginn und das Ende der Messstrecke sowie der Datenerhebung sind anzuzeigen.
Faymann