167. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 160 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Kärnten: ..................................................... 50
Salzburg: .................................................... 50
Tirol: ......................................................... 60
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen ergänzend zu den mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 97/2007, zugeteilten Kontingenten weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer nicht nach dem 31. Oktober 2007 enden darf.Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen ergänzend zu den mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2007,, zugeteilten Kontingenten weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer nicht nach dem 31. Oktober 2007 enden darf.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.
Bartenstein