164. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates geändert wird
Gemäß § 15 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2002 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2005, wird verordnet:Gemäß Paragraph 15, des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, BGBl. II Nr. 95/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 54/2002, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Verordnungstitel lautet:
„Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder des Umweltsenates (Umweltsenats-Vergütungsverordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 lautet der erste Halbsatz:In Paragraph eins, Absatz eins, lautet der erste Halbsatz:
„Den Mitgliedern des Umweltsenates gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit in den Kammern für jeden der Kammer zugeteilten Fall im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 62,-- € wie folgt:“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Wird ein Mitglied einer Kammer zur unterstützenden Tätigkeit zugeteilt, erhält es eine Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 für jede vollendete Arbeitsstunde.“(6) Wird ein Mitglied einer Kammer zur unterstützenden Tätigkeit zugeteilt, erhält es eine Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Absatz eins, für jede vollendete Arbeitsstunde.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „/Ersatzmitglied“.In Paragraph 2, erster Satz entfällt der Ausdruck „/Ersatzmitglied“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 entfällt die Wortfolge „und Ersatzmitglied“.In Paragraph 3, entfällt die Wortfolge „und Ersatzmitglied“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Auszahlung der Vergütung erfolgt am Quartalsende im Nachhinein auf Grund der von den Mitgliedern vorgelegten Verrechnungsunterlagen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2007 ist für Abrechnungen ab dem dritten Jahresquartal 2007 anzuwenden.“(4) Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2007, ist für Abrechnungen ab dem dritten Jahresquartal 2007 anzuwenden.“
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