Absatz eins,Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt in der Reihenfolge der Bestimmung des Artikel 148 g, Absatz 3, B-VG jährlich.
Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 6. Juli 2007 |
Teil römisch zwei |
161. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 2007) |
Die/Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.
Berichterstatterin/Berichterstatter ist jenes Mitglied der Volksanwaltschaft, das auf Grund der Geschäftsverteilung zuständig ist, sofern die Volksanwaltschaft nichts anderes beschließt.
Der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft sind jedenfalls vorbehalten:
Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
Kostelka Fekter Stoisits