BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 3. Juli 2007

Teil römisch zwei

155. Verordnung:

Hämovigilanz-Verordnung 2007 – HäVO 2007

[CELEX-Nr.: 32005L0061]

155. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend Hämovigilanzmeldungen (Hämovigilanz-Verordnung 2007 – HäVO 2007)

Auf Grund des Paragraph 75 d, Absatz 4, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, und des Paragraph 21, Ziffer 3, des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 44, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung findet Anwendung auf Meldungen ernster unerwünschter Reaktionen oder ernster Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Gewinnung, Testung, Transfusion, Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung von Blut oder Blutbestandteilen oder im Zusammenhang mit produktbezogenen Mängeln bei Blut oder Blutbestandteilen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine „ernste unerwünschte Reaktion“ ist eine unbeabsichtigte Reaktion beim Spender/bei der Spenderin oder beim Empfänger/bei der Empfängerin im Zusammenhang mit der Gewinnung, Testung oder Transfusion von Blut oder Blutbestandteilen, die tödlich oder lebensbedrohend verläuft, eine Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust zur Folge hat, zu Erkrankungen führt bzw. deren Dauer verlängert oder einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht oder verlängert.
  2. Absatz 2,Bei der Angabe der ernsten unerwünschten Reaktion beim Spender/bei der Spenderin ist zwischen folgenden Arten zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      Nerven- und Gefäßverletzungen,
    2. Ziffer 2
      pathologische Reaktionen,
    3. Ziffer 3
      kardio-vaskuläre Ereignisse,
    4. Ziffer 4
      andere Komplikationen im Zusammenhang mit der Apherese,
    5. Ziffer 5
      Todesfall innerhalb von sieben Tagen nach der Spende,
    6. Ziffer 6
      andere ernste unerwünschte Reaktionen,
    7. Ziffer 7
      ernste unerwünschte Reaktionen im Zusammenhang mit der Apherese, die eine notfallmedizinische Versorgung erforderlich machen,
    8. Ziffer 8
      ernste unerwünschte Reaktionen im Zusammenhang mit der Apherese, die einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machen.
  3. Absatz 3,Bei der Angabe der ernsten unerwünschten Reaktion beim Empfänger/bei der Empfängerin ist zwischen folgenden Arten zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      immunologische Hämolyse wegen AB0-Inkompatibilität,
    2. Ziffer 2
      immunologische Hämolyse wegen anderer Isoantikörper,
    3. Ziffer 3
      nichtimmunologische Hämolyse,
    4. Ziffer 4
      verzögerte hämolytische Transfusionsreaktion,
    5. Ziffer 5
      durch Transfusion übertragene bakterielle Infektion,
    6. Ziffer 6
      Anaphylaxie/Hypersensitivität,
    7. Ziffer 7
      transfusions-assoziierte akute Lungenerkrankung (TRALI),
    8. Ziffer 8
      durch Transfusion übertragene Virusinfektion (HBV),
    9. Ziffer 9
      durch Transfusion übertragene Virusinfektion (HCV),
    10. Ziffer 10
      durch Transfusion übertragene Virusinfektion (HIV-1/2),
    11. Ziffer 11
      durch Transfusion übertragene andere Virusinfektion,
    12. Ziffer 12
      durch Transfusion übertragene parasitäre Infektion (Malaria),
    13. Ziffer 13
      durch Transfusion übertragene andere parasitäre Infektion,
    14. Ziffer 14
      Purpura post transfusionem (PTP),
    15. Ziffer 15
      transfusions-assoziierte Graft-versus-Host-Disease (GvHD),
    16. Ziffer 16
      febrile nicht hämolytische Transfusionsreaktion,
    17. Ziffer 17
      non febrile nicht hämolytische Transfusionsreaktion,
    18. Ziffer 18
      sonstige allergische Reaktionen,
    19. Ziffer 19
      andere ernste unerwünschte Reaktionen.
  4. Absatz 4,Ein „ernster Zwischenfall“ ist jedes unerwünschte Ereignis im Zusammenhang mit der Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung von Blut oder Blutbestandteilen, das die Qualität oder Sicherheit von Blut oder Blutbestandteilen beeinflussen könnte und für Spender/Spenderinnen oder Empfänger/Empfängerinnen tödlich oder lebensbedrohend verläuft, eine Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust zur Folge haben könnte, zu Erkrankungen führt bzw. deren Dauer verlängert oder einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht oder verlängert.
  5. Absatz 5,Eine „Fehltransfusion“ ist jedes unerwünschte Ereignis, bei dem der Empfänger/die Empfängerin nicht das für ihn/sie vorgesehene Blut oder die vorgesehenen Blutbestandteile oder Teile davon verabreicht bekommt.
  6. Absatz 6,Eine „Blutspendeeinrichtung“ ist jede Organisationseinheit zur Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen gemäß Paragraph 5, Blutsicherheitsgesetz 1999, BGBl. römisch eins Nr. 44, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,.
  7. Absatz 7,Ein „Krankenhausblutdepot“ ist ein Blutdepot gemäß Paragraph 8 f, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, sowie den jeweils dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen.

Meldungen ernster unerwünschter Reaktionen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind
    1. Ziffer eins
      der Leiter/die Leiterin eines Krankenhausblutdepots, wo ein solches nicht besteht, der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin einer Krankenanstalt,
    2. Ziffer 2
      der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin einer Blutspendeeinrichtung.
  2. Absatz 2,Der Leiter/die Leiterin eines Krankenhausblutdepots, wo ein solches nicht besteht, der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin einer Krankenanstalt, und der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin einer Blutspendeeinrichtung haben der Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG,
    1. Ziffer eins
      vermutete ernste unerwünschte Reaktionen im Rahmen einer Apherese gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, 4, 7 und 8 unverzüglich, und
    2. Ziffer 2
      ernste unerwünschte Reaktionen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5 und 6 bei jeder Art der Spende und gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, bei Vollblutspenden (Nicht-Apherese-Spenden) spätestens am nächsten Werktag nach Bekanntwerden
    zu melden.
  3. Absatz 3,Nach Aufklärung der Verdachtsfälle gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben die Meldepflichtigen gemäß Absatz 2, der Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, eine Bestätigungsmeldung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Leiter/die Leiterin eines Krankenhausblutdepots, wo ein solches nicht besteht, der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin einer Krankenanstalt, hat der Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG,
    1. Ziffer eins
      jede vermutete ernste unerwünschte Reaktion gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, unverzüglich,
    2. Ziffer 2
      vermutete ernste unerwünschte Reaktionen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 15 und 19 spätestens am nächsten Werktag nach Bekanntwerden, und
    3. Ziffer 3
      ernste unerwünschte Reaktionen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 jährlich
    zu melden. Gleichzeitig hat der Meldepflichtige in den Fällen der Ziffer eins und 2 die verantwortliche Person des Betriebes, der das zur Transfusion bestimmte Blut oder die Blutbestandteile verarbeitet, lagert oder verteilt hat, und den ärztlichen Leiter/die ärztliche Leiterin der Blutspendeeinrichtung zu informieren.
  5. Absatz 5,Nach Aufklärung der Verdachtsfälle gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 hat der Meldepflichtige gemäß Absatz 4, der Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, eine Bestätigungsmeldung zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Im Falle einer Abwesenheit der in Absatz eins, genannten Personen trifft die jeweilige Meldepflicht denjenigen/diejenige, der/die mit der Ausübung der jeweiligen Funktion betraut ist.

Jahresmeldungen ernster unerwünschter Reaktionen

Paragraph 4,

Die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, haben bis spätestens 30. April des Folgejahres der Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, einen vollständigen Bericht über alle ernsten unerwünschten Reaktionen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und über alle Fehltransfusionen sowie alle bewussten blutgruppenungleichen Transfusionen des vorangegangenen Jahres in ihrem Bereich zu übermitteln.

Meldungen ernster Zwischenfälle

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind
    1. Ziffer eins
      die verantwortliche Person eines Betriebes, der menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeitet, lagert oder verteilt,
    2. Ziffer 2
      der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin einer Blutspendeeinrichtungen, und
    3. Ziffer 3
      der Leiter/die Leiterin eines Krankenhausblutdepots, wo ein solches nicht besteht, der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin einer Krankenanstalt.
  2. Absatz 2,Die Meldepflichtigen haben vermutete ernste Zwischenfälle, die auf eine fehlerhafte Ausrüstung zurückzuführen sind, der Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 3,Die Meldepflichtigen haben vermutete ernste Zwischenfälle, die auf menschliches Versagen oder auf spenderbezogene Ursachen oder andere Ursachen zurückzuführen sind und die Spender/Spenderinnen oder Empfänger/Empfängerinnen, außer den unmittelbar an dem betreffenden Zwischenfall beteiligten Personen, gefährden können, der Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, spätestens am nächsten Werktag nach Bekanntwerden zu melden.
  4. Absatz 4,Die Meldepflichtigen haben produktbezogene Mängel bei Blut oder Blutbestandteilen, die möglicherweise auf einen ernsten Zwischenfall auf Grund einer fehlerhaften Ausrüstung, menschlichen Versagens oder auf spenderbezogene Ursachen oder andere Ursachen zurückzuführen sind, unverzüglich der Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, zu melden. Gleichzeitig hat der Meldepflichtige gemäß Absatz eins, Ziffer 3, die verantwortliche Person des Betriebes, der das zur Transfusion bestimmte Blut oder die Blutbestandteile verarbeitet, lagert oder verteilt hat, und den ärztlichen Leiter/die ärztliche Leiterin der Blutspendeeinrichtung zu informieren.
  5. Absatz 5,Nach Aufklärung der Verdachtsfälle gemäß Absatz 2 bis 4 haben die Meldepflichtigen der Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, eine Bestätigungsmeldung zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Im Falle einer Abwesenheit der in Absatz eins, genannten Personen trifft die jeweilige Meldepflicht denjenigen/diejenige, der/die mit der Ausübung der jeweiligen Funktion betraut ist.

Jahresmeldungen ernster Zwischenfälle

Paragraph 6,

Die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, haben bis spätestens 30. April des Folgejahres der Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, einen vollständigen Bericht über alle in ihrem Bereich im vorangegangenen Jahr aufgetretenen ernsten Zwischenfälle, die die Qualität oder Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen beeinträchtigt haben, zu übermitteln. Die Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, hat einen zusammenfassenden Bericht aller gemeldeten ernsten Zwischenfälle auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Form der Meldungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Meldungen gemäß dieser Verordnung haben mittels Meldeformularen zu erfolgen, die auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend veröffentlicht sind.
  2. Absatz 2,In den Meldeformularen gemäß Absatz eins, dürfen personenbezogene Daten nicht enthalten sein. Dies gilt nicht für Angaben über meldende Personen oder Institutionen.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

Paragraph 8,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. Nr. L 256 vom 1.10.2005 S.32, umgesetzt.

Kdolsky