154. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Aufgrund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2006, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 96, Absatz eins und 2, 99 Absatz eins und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 98/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt: In Paragraph 20, Absatz 2, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Grundstücksbezogene Angaben, welche erst nach der Durchführung der Umstellungsmaßnahmen feststehen (zB Ausmaß und Hangneigung des fertig gestellten Weingartens infolge von Verschub- und Erdarbeiten) und daher zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht bekannt sind, sind im voraussichtlichen Maximalausmaß in den Planentwurf aufzunehmen. Ihr tatsächliches Ausmaß ist nach der Fertigstellung der Umstellungsmaßnahmen bekannt zu geben.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 Abs. 3 wird die Wortfolge „beträgt 50% bzw. im Ziel Gebiet 75%“ durch die Wortfolge „beträgt 50% bzw. in Gebieten, auf die in Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1493/1999 Bezug genommen wird, 75%“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 3, wird die Wortfolge „beträgt 50% bzw. im Ziel Gebiet 75%“ durch die Wortfolge „beträgt 50% bzw. in Gebieten, auf die in Artikel 13, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1493 aus 1999, Bezug genommen wird, 75%“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der letzte Satz von § 21 Abs. 4 erster und zweiter Anstrich lautet jeweils:Der letzte Satz von Paragraph 21, Absatz 4, erster und zweiter Anstrich lautet jeweils:
„Die Beihilfenhöhe beträgt 50% (in Gebieten, auf die in Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1493/1999 Bezug genommen wird, 75%) der Errichtungskosten.“
„Die Beihilfenhöhe beträgt 50% (in Gebieten, auf die in Artikel 13, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1493 aus 1999, Bezug genommen wird, 75%) der Errichtungskosten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 22 Abs. 7 lautet:Paragraph 22, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme auf derselben Fläche ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Fälle höherer Gewalt, welche die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme erfordern.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zum folgenden 15. März“durch die Wortfolge „innerhalb eines Jahres ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes“ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 2, wird die Wortfolge „bis zum folgenden 15. März“durch die Wortfolge „innerhalb eines Jahres ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes“ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 27 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Arbeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahmen ohne Vorschusszahlung sind innerhalb von 5 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes fertig zu stellen, längstens jedoch bis zu dem durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 28 Abs. 1 festgesetzten Datum.“
„Die Arbeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahmen ohne Vorschusszahlung sind innerhalb von 5 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes fertig zu stellen, längstens jedoch bis zu dem durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 28, Absatz eins, festgesetzten Datum.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 27 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 27, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Für jeden Weingarten, welcher mit einer durchgeführten Teilmaßnahme der Umstellung in Zusammenhang steht, muss eine dauerhafte wirtschaftliche Nutzung als Ertragsweingarten gegeben sein.“
8.Novellierungsanordnung 8, Anhang I C Abs. 1 lautet:Anhang I C Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.“
9.Novellierungsanordnung 9, Anhang I C Abs. 3 lautet:Anhang I C Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Qualitätsweinrebsorten der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung bestehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Anhang I D Abs. 1 lautet:Anhang I D Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (zB Trockenmauern, Mörtelmauern, Betonmauern) insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern rekultiviert.“
11.Novellierungsanordnung 11, Anhang I D Abs. 2 lautet:Anhang I D Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Qualitätsweinrebsorten der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung bestehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In Anhang I E Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von Teilen einer dauerhaft stationären Beregnungsanlage“ die Wortfolge „in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens),“ eingefügt.In Anhang I E Absatz eins, wird nach der Wortfolge „von Teilen einer dauerhaft stationären Beregnungsanlage“ die Wortfolge „in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens),“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem Anhang I E wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Anhang I E wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Qualitätsweinrebsorten der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung bestehen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Anhang I G Abs. 1 lautet:Anhang I G Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Diese Teilmaßnahme umfasst die Neuerrichtung der Umzäunung eines bestehenden Weingartens (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) zum Schutz des Weingartens vor Wildverbiss (zB die Errichtung von Wildzäunen, Elektrozäunen o.ä.). Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Qualitätsweinrebsorten der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung bestehen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In der Tabelle des Anhanges II werden in der ersten Spalte die Wortfolge „Nicht Ziel 1 Gebiet“ gestrichen und die Wortfolge „Ziel 1 Gebiet“ durch die Wortfolge „in Gebieten, auf die in Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1493/1999 Bezug genommen wird“ ersetzt.In der Tabelle des Anhanges römisch zwei werden in der ersten Spalte die Wortfolge „Nicht Ziel 1 Gebiet“ gestrichen und die Wortfolge „Ziel 1 Gebiet“ durch die Wortfolge „in Gebieten, auf die in Artikel 13, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1493 aus 1999, Bezug genommen wird“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In der Tabelle des Anhanges II werden in Abschnitt E und G die Wortfolgen „- Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer abzüglich sämtlicher Nachlässe für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Förderungswerber;“und „für alle übrigen Förderungswerber (dies gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, auf die § 22 Abs. 1 und 5 UstG 1994 anzuwenden ist - pauschalierte Betriebe)“ gestrichen.In der Tabelle des Anhanges römisch zwei werden in Abschnitt E und G die Wortfolgen „- Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer abzüglich sämtlicher Nachlässe für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Förderungswerber;“und „für alle übrigen Förderungswerber (dies gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, auf die Paragraph 22, Absatz eins und 5 UstG 1994 anzuwenden ist - pauschalierte Betriebe)“ gestrichen.
Pröll