Absatz einsGewerbetreibende haben bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Personenbetreuung für eine Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuenden Person Sorge zu tragen.
Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 2. Juli 2007 |
Teil II |
152. Verordnung: | Maßnahmen, die Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistung zu setzen haben |
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2007, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
Bartenstein