BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 28. Juni 2007

Teil römisch zwei

149. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes

149. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes geändert wird

Aufgrund

1. der Paragraphen 128, 131, Absatz eins, Ziffer 3 und 163 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,;

2. des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt , Nr. 400;

3. des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 663,

jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 634 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, werden die folgenden Sätze angefügt:

„Durch die Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Provisionen und provisionsähnliche Betriebseinnahmen sind in voller Höhe gesondert anzusetzen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:

„Betriebe des Gaststättengewerbes im Sinne der folgenden Bestimmungen liegen nur vor, wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und die Anzahl der Sitzplätze in geschlossenen Räumen die Anzahl der Sitzplätze im Freien überwiegt. Bei Gaststätten, die ganzjährig innerhalb geschlossener Räume betrieben werden, unterbleibt diese Überwiegensprüfung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2007, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 anzuwenden.“

Molterer