BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 27. Juni 2007

Teil römisch zwei

147. Verordnung:

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

147. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Justiz über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10, 19, 30 und 32 Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 16, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

  1. Ziffer eins
    Großhandelspreise,
  2. Ziffer 2
    Baupreise und Baukosten,
  3. Ziffer 3
    Preise für Ausrüstungsgüter,
  4. Ziffer 4
    Erzeugerpreise von Sachgütern und
  5. Ziffer 5
    Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen
zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    Sachgüter:
    1. Litera a
      Produkte gemäß dem nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM – CODE 1010113000 bis 4199000000, in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung sowie
    2. Litera b
      Güter gemäß der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter – ÖCPA 2002 – Abschnitte C bis E;
  2. Ziffer 2
    unternehmensnahe Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte römisch eins bis K gemäß der ÖCPA 2002;
  3. Ziffer 3
    branchenspezifische Strukturdaten: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.

Periodizität, Erhebungsstichtag

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;
    2. Ziffer 2
      die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 vierteljährlich;
    3. Ziffer 3
      die Preise für unternehmensnahe Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 vierteljährlich.
  2. Absatz 2,Die Erhebungen gemäß Absatz eins, haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
    1. Ziffer eins
      für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der 15. jeden Monats,
    2. Ziffer 2
      für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,
    3. Ziffer 3
      für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus abweichend von Ziffer 2, der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
  3. Absatz 3,Fällt bei den Erhebungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
    2. Ziffer 2
      Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2, Körperschaftsteuergesetz),
    die eine Tätigkeit gemäß Absatz 2, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2003 zuzuordnen sind:
    1. Ziffer eins
      Abteilung 10, 11, 13 und 14 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden);
    2. Ziffer 2
      Abteilung 15 bis 36 (Sachgütererzeugung), ausgenommen das „Verlagswesen“, die „Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, den „Schiffbau“ sowie den „Luft- und Raumfahrzeugbau“;
    3. Ziffer 3
      Abteilung 40 und 41 (Energie- und Wasserversorgung);
    4. Ziffer 4
      Abteilung 45 (Bauwesen);
    5. Ziffer 5
      Abteilung 50 und 51 (Kfz-Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Tankstellen; Handelsvermittlung und Großhandel);
    6. Ziffer 6
      Abteilung 60 bis 64 (Verkehr und Nachrichtenübermittlung), die Klasse 60.24 (Güterbeförderung im Straßenverkehr), die Gruppen 61.1 (See- und Küstenschifffahrt) und 62.1 (Linienflugverkehr), die Klassen 63.11 (Frachtumschlag), 63.12 (Lagerei), 64.11 (Postdienste) sowie 64.12 (Private Kurierdienste) und die Gruppe 64.2 (Fernmeldedienste);
    7. Ziffer 7
      Abteilung 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken);
    8. Ziffer 8
      Abteilung 74 (Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen) ohne die Klasse 74.15 (Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften) und ohne die Gruppe 74.8 (Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen), jedoch die Klassen 74.11 (Rechtsberatung), 74.12 (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater), 74.13 (Markt- und Meinungsforschung), 74.14 (Unternehmens- und Public Relations-Beratung), 74.2 (Architektur- und Ingenieurbüros), 74.3 (technische, physikalische und chemische Untersuchungen), 74.4 (Werbung), 74.5 (gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitskräften), 74.6 (Detekteien und Schutzdienste) und 74.7 (Reinigungsgewerbe).
  3. Absatz 3,Die örtliche Ebene im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Absatz 2, angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2003 bestimmt.

Erhebungsmerkmale

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;
    2. Ziffer 2
      die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;
    3. Ziffer 3
      die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;
    4. Ziffer 4
      die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;
    5. Ziffer 5
      die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten unternehmensnahen Dienstleistungen;
    6. Ziffer 6
      die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und unternehmensnahen Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;
    7. Ziffer 7
      die branchenspezifischen Strukturdaten soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistiken im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,, durch die Bundesanstalt erhoben werden.
  2. Absatz 2,Preisbestimmende Merkmale gemäß Absatz eins, sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) 588 aus 2001, zur Durchführung der Verordnung (EG) 1165/98 über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen.
  3. Absatz 3,Die Preise gemäß Absatz eins, sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Absatz eins, Ziffer 4,) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Art der Erhebung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Es sind in der Art der Befragung zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, ausüben;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, ausüben;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 ausüben;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ausüben;
    5. Ziffer 5
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 ausüben.
  3. Absatz 3,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:
    1. Ziffer eins
      bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb
      1. Litera a
        von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,
      2. Litera b
        von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder
      3. Litera c
        von Anlagen zur Energiegewinnung oder -verteilung
      übertragen worden ist.
  4. Absatz 4,Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
  2. Absatz 2,Als repräsentativ gelten
    1. Ziffer eins
      Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche und
    2. Ziffer 2
      Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Sachgüter und erbrachten unternehmensnahen Dienstleistungen
      ausreichend zuverlässig abbilden.
  3. Absatz 3,Bei der Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
  5. Absatz 5,Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und für die Preiserhebungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

Qualitätskontrolle

Paragraph 8,

Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß Paragraph 24, Ziffer 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung der Indizes gemäß Paragraph eins, dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß Paragraph 7,, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.

Auskunftserteilung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß Paragraph 7, ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 auf freiwilliger Basis.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat
    1. Ziffer eins
      im Falle der Erhebung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis zum 25. des Berichtsmonats,
    2. Ziffer 2
      im Falle der Erhebung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, in Bezug auf Baupreise im Hochbau bis eine Woche nach dem gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Stichtagen und
    3. Ziffer 3
      im Falle der Erhebung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats
    die Preise einzuholen.

Auskunftspflicht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei der Erhebung der Indizes gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 und 5 besteht Auskunftspflicht
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 4, im eigenen Namen betreiben, die gemäß Paragraph 7, ausgewählt wurde.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 11,

Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 10, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und

  1. Ziffer eins
    im Falle von Paragraph eins, Ziffer 4 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und
  2. Ziffer 2
    im Falle von Paragraph eins, Ziffer 5 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats
der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

Erhebungsunterlagen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose Zustellung der Erhebungsformulare an die Auskunftsgebenden zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 13,

Die Einrichtungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, sind verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bis spätestens zu den in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Stichtagen zu übermitteln.

Berechnung der Preisindizes

Paragraph 14,

Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:

  1. Ziffer eins
    für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 7 erhobenen Daten;
  2. Ziffer 2
    für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 6 und 7 erhobenen Daten;
  3. Ziffer 3
    für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 6 und 7 erhobenen Daten;
  4. Ziffer 4
    für die Indizes der Erzeugerpreise von Sachgütern die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,
  5. Ziffer 5
    für die Indizes der Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.

Veröffentlichung der Ergebnisse

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß Paragraph eins, der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
    2. Ziffer 2
      den Baupreisindex innerhalb von 45 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,
    3. Ziffer 3
      den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
    4. Ziffer 4
      den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,
    5. Ziffer 5
      den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
    6. Ziffer 6
      den Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat unter Berücksichtigung des Paragraph 19, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA 2002,
    2. Ziffer 2
      der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),
    3. Ziffer 3
      der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,
    4. Ziffer 4
      der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau (untergliedert in Gesamtbaukosten, Lohnkosten und Sonstige Baukosten) und Brückenbau (untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),
    5. Ziffer 5
      der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2002 ,
    6. Ziffer 6
      der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE 2003 und der Abteilungen der ÖCPA 2002,
    7. Ziffer 7
      der Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2003.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex Straßen- und Brückenbau in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise von Sachgütern in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.
  5. Absatz 5,In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
  6. Absatz 6,Die Veröffentlichungstermine für alle in Paragraph eins, genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Kostenersatz

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2007: 276 835 Euro
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2008: 285 140 Euro
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2009: 293 694 Euro
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2010: 302 505 Euro
  2. Absatz 2,Im Jahr 2009 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2011 neu festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Innovationen und Technologie sowie gegenüber dem Bundesministerium für Justiz in folgender Höhe:

 

BMWA

BMVIT

BMJ

2007

179 472 Euro

83 992 Euro

13 371 Euro

2008

184 857 Euro

86 511 Euro

13 772 Euro

2009

190 402 Euro

89 107 Euro

14 185 Euro

2010

196 114 Euro

91 780 Euro

14 611 Euro

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Paragraph 17,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

Paragraph 18,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, Amtsblatt Nummer L 162 vom 05.06.1998 Seite 1 (CELEX-Nr. 31998R1156), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1158 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 191 vom 22.07.2005 Seite 1 (CELEX-Nr. 32005R1158);
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 310 vom 30.11.1996 Seite 1 (CELEX-Nr. 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1267 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 180 vom 18.07.2003 Seite 1 (CELEX-Nr. 32003R1267);
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EWG) Nr. 347 aus 2003, zur Erstellung der „PRODCOM-Liste“ der Industrieprodukte für 2003 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91, Amtsblatt Nummer L 57 vom 03.03.2003 Seite 1 (CELEX-Nr. 32003R0347);
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 24.10.1990 Seite 1 (CELEX-Nr. 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 284 vom 31.10.2003 Seite 1 (CELEX-Nr. 32003R1882);
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in den Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 342 vom 31.12.1993 Seite 1 (CELEX-Nr. 31993R3696), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 284 vom 31.10.2003 Seite 1 (CELEX-Nr. 32003R1882);
  6. Ziffer 6
    Verordnung (EG) 588 aus 2001, zur Durchführung der Verordnung (EG) 1165/98 über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1503 aus 2006,;
  7. Ziffer 7
    Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 Seite 1 vom 30.03.1993 (CELEX-Nr. 31993R0696);
  8. Ziffer 8
    Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,;
  9. Ziffer 9
    Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2005,;
  10. Ziffer 10
    Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2005,;
  11. Ziffer 11
    Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 19,

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2005,, außer Kraft.

Bartenstein              Faymann              Berger