Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 26. Juni 2007 |
Teil römisch zwei |
145. Verordnung: | Interventionsverordnung – IntV |
| [CELEX-Nr.: 31989L0618, 31996L0029] |
Auf Grund der Paragraphen 36 l, Absatz 3, sowie 37 Absatz 5, Ziffer 6, des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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1. Teil, Allgemeine Bestimmungen |
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Paragraph eins, |
Ziel und Geltungsbereich |
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Paragraph 2, |
Begriffsbestimmungen |
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Paragraph 3, |
Grundsätze bei Interventionen |
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2. Teil, Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation |
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Paragraph 4, |
Interventionswerte |
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Paragraph 5, |
Interventionsmaßnahmen |
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Paragraph 6, |
Bewertung und Anpassung von Interventionsmaßnahmen |
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Paragraph 7, |
Lagedarstellung |
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Paragraph 8, |
Information der Öffentlichkeit |
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Paragraph 9, |
Interventionspläne |
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Paragraph 10, |
Notfallübungen |
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Paragraph 11, |
Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet |
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Paragraph 12, |
Interventionspersonal |
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Paragraph 13, |
Physikalische und ärztliche Kontrolle von Interventionspersonal |
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Paragraph 14, |
Aufzeichnungspflichten |
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Paragraph 15, |
Personaleinsatz bei einer radiologischen Notstandssituation |
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Paragraph 16, |
Information militärischer Dienststellen |
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3. Teil, Interventionen bei einer dauerhaften Strahlenexposition |
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Paragraph 17, |
Interventionen bei einer dauerhaften Strahlenexposition |
Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet
Sind Interventionsmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein geeignetes EDV-gestütztes System zur Lagedarstellung einzurichten und zu betreiben. Dieses System muss die Erfassung insbesondere folgender Informationen ermöglichen:
Die für Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation zuständigen Behörden haben unter Einbeziehung des Interventionspersonals in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten. Dabei ist insbesondere
Für den Fall der Anforderung einer Assistenzleistung des Bundesheeres hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den betroffenen militärischen Dienststellen Informationen zu übermitteln, die zumindest die in Anlage 9 angeführten Inhalte abdecken.
Pröll
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Interventionsmaßnahme |
Bevölkerungsgruppe |
Interven-tionsricht-wert |
Art der Dosis , |
Berücksichtigte , Expositionspfade |
Integrationszeit für den jeweiligen Expositionspfad |
Integrationszeit für die Folgedosis |
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Aufenthalt in Gebäuden |
Personen unter 18 Jahren,, Schwangere |
1 mSv |
Effektive , Erwartungs-dosis |
Wolkenstrahlung |
Kontaminierungsphase, , max. 7 Tage |
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Bodenstrahlung |
7 Tage |
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Inhalation |
Kontaminierungsphase, max. 7 Tage |
70 Jahre |
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Erwachsene |
10 mSv |
Effektive , Erwartungs-dosis |
Wolkenstrahlung |
Kontaminierungsphase, , max. 7 Tage |
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|
Bodenstrahlung |
7 Tage |
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Inhalation |
Kontaminierungsphase, max. 7 Tage |
50 Jahre |
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Iodblockade durch Einnahme von Kaliumiodidtabletten |
Personen unter 18 Jahren |
10 mGy |
Erwartete Schilddrüsen-dosis , |
Inhalation |
Kontaminierungsphase, max. 7 Tage |
70 Jahre |
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Erwachsene, < 40 Jahre, Schwangere und Stillende |
100 mGy |
Erwartete Schilddrüsen-dosis , |
Inhalation |
Kontaminierungsphase, max. 7 Tage |
50 Jahre |
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Erwachsene, > 40 Jahre |
500 mGy |
Erwartete Schilddrüsen-dosis , |
Inhalation |
Kontaminierungsphase, max. 7 Tage |
50 Jahre |
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Interventionsmaßnahme |
Bevölkerungsgruppe |
Interven-tionsricht-wert |
Art der Dosis , |
Berücksichtigte , Expositionspfade |
Integrationszeit für den jeweiligen Expositionspfad |
Integrationszeit für die Folgedosis |
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Evakuierung |
Alle Bevölkerungsgruppen |
50 mSv |
Vermeidbare , effektive , Dosis |
Wolkenstrahlung |
Kontaminierungsphase, , max. 7 Tage |
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Bodenstrahlung |
7 Tage |
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Inhalation |
Kontaminierungsphase, max. 7 Tage |
50 Jahre |
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Temporäre Umsiedlung |
Alle Bevölkerungsgruppen |
30 mSv |
Effektive , Erwartungs-dosis |
Bodenstrahlung |
1 Monat (30 Tage) |
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Langfristige Umsiedlung |
Alle Bevölkerungsgruppen |
100 mSv |
Effektive , Erwartungs-dosis |
Bodenstrahlung |
1 Jahr |
Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer radiologischen Notstandssituation. Abhängig von der Situation kommen auch noch zusätzliche Interventionsmaßnahmen in Betracht.
Eine radiologische Notstandssituation wird in folgende vier Phasen unterteilt:
Vorwarnphase:
Die Vorwarnphase beginnt mit dem Eintreten oder Bekanntwerden einer radiologischen Notstandssituation und endet, sobald die radioaktive Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt.
Kontaminierungsphase:
Die Kontaminierungsphase umfasst den Zeitraum der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge der radioaktiven Stoffe im betrachteten Gebiet.
Zwischenphase:
Die Zwischenphase beginnt mit dem Ende der Kontaminierungsphase und dauert an, bis die radiologische Situation im Wesentlichen erfasst ist und Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.
Spätphase:
Die Spätphase folgt auf die Zwischenphase und dauert bis zur Wiederherstellung von normalen Lebensbedingungen in dem betrachteten Gebiet an.
Die Information hat folgende Themenbereiche abzudecken:
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Gliederung |
Gesamtstaatlicher Interventionsplan |
Interventionsplan auf Landesebene |
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TITELSEITE |
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INHALTSVERZEICHNIS |
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1. EINLEITUNG |
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1.1 Zweck |
Beschreibung des Zwecks des Interventionsplans |
Beschreibung des Zwecks des Interventionsplans |
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1.2 Anwendungsbereich |
Beschreibung des Anwendungsbereichs des Interventionsplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen |
Beschreibung des Anwendungsbereichs des Interventionsplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen, insbesondere zum gesamtstaatlichen Interventionsplan |
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1.3 Gesetzliche Grundlagen |
Auflistung der gesetzlichen Grundlagen, die bei radiologischen Notstandssituationen auf Bundesebene zur Anwendung kommen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Auflistung der gesetzlichen Grundlagen, die bei radiologischen Notstandssituationen auf Landesebene zur Anwendung kommen |
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2. PLANUNGSBASIS |
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2.1 Kategorisierung verschiedener potenzieller radiologischer Notstandssituationen |
Beschreibung der radiologischen Gefährdungen, die der Interventionsplan berücksichtigt; Beschreibung der für Österreich in Betracht kommenden Szenarien im Anhang |
Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan unter Berücksichtigung der für das Bundesland in Betracht kommenden Szenarien |
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2.2 Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen, die für die Interventionspläne von Bedeutung sind |
Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan |
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2.3 Am Notfallmanagement beteiligte Organisationen und ihre Zuständigkeiten |
Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene radiologische Notstandssituationen; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Bundesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang |
Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene radiologische Notstandssituationen auf Landesebene; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Landesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang |
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2.4 Kommunikation |
Kurze Beschreibung der Kommunikationswege zwischen den beteiligten Organisationen |
Kurze Beschreibung der Kommunikationswege zwischen den beteiligten Organisationen |
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2.5 Ablaufplan |
Kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene radiologische Notstandssituationen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene radiologische Notstandssituationen auf Landesebene |
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3. IMPLEMENTIERUNG DER NOTFALLPLANUNG |
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3.1 Melde- und Alarmierungswege |
Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene radiologische Notstandssituationen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene radiologische Notstandssituationen auf Landesebene |
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3.2 Bewertung der radiologischen Notstandssituation |
Beschreibung der Bewertung der radiologischen Notstandssituation und der Einbindung der verfügbaren technischen Notfallsysteme |
Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan |
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3.3 Strahlenspüren, Probenahme, Probentransport und Messung |
Beschreibung der Aktivierung und des Ablaufs von Strahlenspüreinsätzen; Beschreibung des Probenahmeplans für verschiedene radiologische Notstandssituationen; Beschreibung der Umsetzung des Probenahmeplans einschließlich Probentransport und Messung |
Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan |
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3.4 Auszug aus Maßnahmenkatalog |
Auflistung der wichtigsten Interventionsmaßnahmen, vorhandener Interventionsrichtwerte und abgeleiteter Interventionsrichtwerte |
Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan |
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3.5 Interventionsmaßnahmen |
Beschreibung der Zuständigkeiten und der Regelungen für Empfehlungen von Interventionsmaßnahmen auf Bundesebene |
Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan bezüglich der Empfehlung von Interventionsmaßnahmen; Beschreibung der Durchführung von Interventionsmaßnahmen insbesondere Anordnung, Vorbereitung, Umsetzung und Überprüfung der Umsetzung |
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3.6 Information der Öffentlichkeit |
Beschreibung der Zuständigkeiten und Regelungen auf Bundesebene für die Information der Öffentlichkeit für verschiedene radiologische Notstandssituationen; vorbereitete Pressemeldungen/Meldetexte für verschiedene radiologische Notstandssituationen unter Berücksichtigung der Anlage 3 (als Anhang) |
Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan |
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3.7 Schutz der Personen, die Interventionen durchführen |
Beschreibung der Regelungen zur Erfassung der Strahlenexposition und zum Schutz von Personen, die Interventionen durchführen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan |
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3.8 Medizinische Hilfeleistung und Eindämmung nichtradiologischer Auswirkungen |
Organisatorische Regelungen für die Behandlung von Personen mit schweren deterministischen Strahlenschäden sowie für die psychische Betreuung von Interventionspersonal und Bevölkerung |
Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Auflistung der vorhandenen Einrichtungen im Bundesland |
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3.9 Aufzeichnungen und Datenmanagement |
Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei radiologischen Notstandssituationen und bei Notfallübungen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei radiologischen Notstandssituationen und bei Notfallübungen auf Landesebene |
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4. AUFRECHTERHALTUNG DER NOTFALLPLANUNG |
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4.1 Behörden und ihre Zuständigkeiten |
Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Bundesebene |
Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Landesebene |
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4.2 Ressourcen |
Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Interventionsplanes erforderlichen Ressourcen auf Bundesebene |
Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Interventionsplanes erforderlichen Ressourcen auf Landesebene |
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4.3 Training und Notfallübungen |
Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Interventionspersonal; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne |
Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Interventionspersonal; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne auf Landesebene |
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4.4 Qualitätssicherung und Aktualisierung des Interventionsplanes |
Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Interventionsplans |
Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Interventionsplans |
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ABKÜRZUNGEN |
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VERTEILERLISTE |
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ANHÄNGE |
Insbesondere gesamtstaatlicher Interventionsplan |
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Diese Meldungen haben folgende Informationen zu umfassen:
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Interventionsmaßnahmen |
Richtwert für die effektive Dosis |
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zum Schutz von Sachwerten |
20 mSv |
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zur Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung |
100 mSv |
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zur Rettung von Menschenleben |
250 mSv |