Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 25. Juni 2007 |
Teil II |
144. Verordnung: | Änderung der Zollrechts-Durchführungsverordnung |
Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird verordnet:
Die Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV 2004), Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2006, wird wie folgt – hinsichtlich der §§ 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend – geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:
Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995, in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.“
Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:
Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen, Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf), sonstiger Gegenstände, einschließlich forstlichen Materials sowie von Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, einschließlich Forstpflanzen, obliegenden Kontrollen sind durch die in der Eintrittsstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186/2004 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.“
Novellierungsanordnung 3, § 3 lautet:
Die Einfuhrkontrollen nach Art. 1 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch jene Zollstellen vorzunehmen, welche in der auf Grund der genannten Verordnung Nr. 1635/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union für diesen Zweck veröffentlichten Liste enthalten sind.“
Novellierungsanordnung 4, Der Titel zu Abschnitt B lautet:
„Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG)“
Novellierungsanordnung 5, § 3a Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 6, Es wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:
Die Zollstellen können nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen.“
Novellierungsanordnung 7, Die §§ 4 und 5 samt Überschriften werden aufgehoben.
Novellierungsanordnung 8, In den §§ 15, 17, 19, 21 und 23 wird „Zollamt Wels“ durch „Zollamt Linz Wels“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt:
Molterer