BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 25. Juni 2007

Teil römisch zwei

144. Verordnung:

Änderung der Zollrechts-Durchführungsverordnung

144. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Zollrechts-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird verordnet:

Die Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV 2004), Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2006,, wird wie folgt – hinsichtlich der Paragraphen eins und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie hinsichtlich des Paragraph 3, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend – geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995, in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen, Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf), sonstiger Gegenstände, einschließlich forstlichen Materials sowie von Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, einschließlich Forstpflanzen, obliegenden Kontrollen sind durch die in der Eintrittsstellen-Verordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2004, in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Die Einfuhrkontrollen nach Artikel eins, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1635 aus 2006, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch jene Zollstellen vorzunehmen, welche in der auf Grund der genannten Verordnung Nr. 1635 aus 2006, im Amtsblatt der Europäischen Union für diesen Zweck veröffentlichten Liste enthalten sind.“

Novellierungsanordnung 4, Der Titel zu Abschnitt B lautet:

„Öffnungszeiten (Paragraph 10, ZollR-DG), Amtsplatz (Paragraph 11, ZollR-DG)“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 7 und 8 ZollR-DG sowie die Durchführung bewilligter Amtshandlungen nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 9, ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.

Novellierungsanordnung 6, Es wird folgender Paragraph 3 b, samt Überschrift eingefügt:

„Amtsplatz (Paragraph 11, ZollR-DG)

Paragraph 3 b,

Die Zollstellen können nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 9, ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen.“

Novellierungsanordnung 7, Die Paragraphen 4 und 5 samt Überschriften werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 8, In den Paragraphen 15, 17, 19, 21 und 23 wird „Zollamt Wels“ durch „Zollamt Linz Wels“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 30, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Paragraphen eins bis 3, 3 a, 3 b, 15, 17, 19, 21 und 23 sowie der Titel zu Abschnitt B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die Paragraphen 4 und 5 samt Überschriften werden mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.“

Molterer