BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 22. Juni 2007

Teil römisch zwei

142. Kundmachung:

Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine

142. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine

Auf Grund des Paragraph 365 i, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,, in Verbindung mit der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1999, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2006,, wird kundgemacht:

  1. Ziffer eins
    Der Heckbagger der Marke FALCONERO, Typ Dinosaurus DIN-180, (Hersteller: Industria Falconero S.r.l., Via Lugo 52, I-48018 Faenza (Ra), Italien) erfüllt nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Paragraphen 14, 15 und 16, nach Paragraph 21,, nach Paragraph 22,, nach Paragraph 31,, nach Paragraph 47,, nach Paragraph 49,, nach Paragraph 67,, nach Paragraphen 71 bis 74 und nach Paragraph 87, der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1999, (Anhang römisch eins Punkte 1.1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.5.3, 1.7.0, 1.7.4 und 3.2.3 der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG).
  2. Ziffer 2
    Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Grundsätze für die Integration der Sicherheit, Steuerungen und Befehlseinrichtungen – Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen, Steuerungen und Befehlseinrichtungen – Stellteile, Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren – Stabilität, Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren – Nicht-elektrische Energie, Hinweise – Anzeigevorrichtungen, Betriebsanleitung, Arbeitsplätze – Weitere Bedienplätze) wurde von den Behörden des Vereinigten Königreichs festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 01. Juni 2007, MD-2006-109, bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.
  3. Ziffer 3
    Das Inverkehrbringen von Heckbaggern der Marke FALCONERO, Typ Dinosaurus DIN-180, wird demgemäß verboten.
  4. Ziffer 4
    Inverkehrbringer in Österreich haben im Wege ihres Vertriebsnetzes Maßnahmen zu setzen, um eine entsprechende Nachrüstung bereits ausgelieferter derartiger Maschinen zu ermöglichen, um die Übereinstimmung mit den angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen herzustellen. Nachrüstungen müssen für den Verwender der Maschine kostenlos erfolgen. Ist eine Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so sind die Maschinen, soweit greifbar, zurückzunehmen.
  5. Ziffer 5
    Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Umsetzung dieser Kundmachung entsprechende behördliche Maßnahmen zu setzen.
  6. Ziffer 6
    Die österreichischen Interessenverbände der einschlägigen Inverkehrbringer, Vertreiber und Verwender werden aufgefordert, bei der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken.

Bartenstein