BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 20. Juni 2007

Teil römisch zwei

137. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten

[CELEX-Nr.: 32005L0050]

137. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten geändert wird

Auf Grund des Paragraph 28, des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Ein „Gelenkersatzteil für Hüfte, Knie oder Schulter“ im Sinne dieser Verordnung ist eine implantierbare Gesamtheit von Teilen, die dazu bestimmt sind, zusammen die Funktion des natürlichen Hüft-, Knie- oder Schultergelenks möglichst vollständig zu erfüllen. Zubehörteile wie Schrauben, Keile, Platten und Instrumente fallen nicht unter diese Definition.“

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift des Paragraph 2, wird die Wortfolge „die Richtlinie 93/68/EWG“ durch die Wortfolge „die Verordnung (EG) 1882 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des Paragraph 3, wird die Wortfolge „Richtlinien 2000/70/EG, 2001/104/EG und 2003/12/EG“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) 1882 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der Überschrift des Paragraph 4, wird die Wortfolge „, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 1882 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „der für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 9, Absatz 2, werden folgende Absätze 3 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Gelenkersatzteile für Hüfte, Knie und Schulter, die vor dem 1. September 2007 einer Konformitätsbewertung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, unterzogen wurden, sind zur vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, spätestens bis zum 1. September 2009 entsprechend der Einstufung als Medizinprodukt der Klasse römisch drei einer ergänzenden Konformitätsbewertung nach Anhang römisch zwei Nummer 4 der Richtlinie 93/42/EWG, nach der eine Auslegungsprüfbescheinigung ausgestellt wird, oder einer Konformitätsbewertung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, zu unterziehen.
  2. Absatz 4,Gelenkersatzteile für Hüfte, Knie und Schulter, die vor dem 1. September 2007 einer Konformitätsbewertung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, unterzogen wurden, sind zur vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, spätestens bis zum 1. September 2010 entsprechend der Einstufung als Medizinprodukte der Klasse römisch drei einer Konformitätsbewertung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder einer Konformitätsbewertung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, zu unterziehen.
  3. Absatz 5,Gelenkersatzteile für Hüfte, Knie und Schulter, für die eine Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, vor dem 1. September 2007 erlassen wurde, dürfen bis zum 1. September 2009 erstmalig in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
  4. Absatz 6,Gelenkersatzteile für Hüfte, Knie und Schulter, für die eine Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, vor dem 1. September 2007 erlassen wurde, dürfen bis zum 1. September 2010 erstmalig in Verkehr gebracht und darauf bis längstens zum Ablauf der Gültigkeit eines der Zertifikate für die Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, in Betrieb genommen werden.“

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „ (1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph eins,, die Überschriften der Paragraphen 2 bis 4, Paragraph 9, Absatz 3 bis 6 sowie Paragraph 11, Ziffer 8, treten mit 1. September 2007 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Der Punkt am Ende von Paragraph 11, Ziffer 7, wird durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2005/50/EG zur Neuklassifizierung von Gelenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 210 vom 12. August 2005).“

Kdolsky