Absatz einsZu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, wird – soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird - ein Zuschlag von 17 vH festgesetzt.
Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 20. Juni 2007 |
Teil II |
134. Verordnung: | Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen |
Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Berger