BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 20. Juni 2007

Teil II

134. Verordnung:

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

134. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1.

  1. Absatz einsZu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, wird – soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird - ein Zuschlag von 17 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2Von diesem Zuschlag ausgenommen sind die in § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 in der Fassung des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 58/2004, neu festgesetzten Mindestbeträge von 415,40 Euro beziehungsweise 111,90 Euro.
  3. Absatz 3Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2.

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen worden sind.

Berger