BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 20. Juni 2007

Teil römisch zwei

134. Verordnung:

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

134. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

Auf Grund des Paragraph 64, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird – soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird - ein Zuschlag von 17 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2,Von diesem Zuschlag ausgenommen sind die in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 in der Fassung des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, neu festgesetzten Mindestbeträge von 415,40 Euro beziehungsweise 111,90 Euro.
  3. Absatz 3,Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen worden sind.

Berger