BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 18. Juni 2007

Teil römisch zwei

130. Verordnung:

Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006)

130. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 89 b, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3 a, wird folgender Satz angefügt: „Auf ausdrückliches Verlangen kann dies unterbleiben.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wendung: „im Textformat“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Internethomepage“ durch die Wendung „Website „www.edikte.justiz.gv.at““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: “Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität des Einbringers zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 5, Die Paragraphen 8 a bis 10 samt Überschriften lauten:

„Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben im Firmenbuchverfahren

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Eingaben und Beilagen können im Firmenbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. Sofern einer Eingabe aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Urkunden im Original oder öffentliche Urkunden anzuschließen sind, kann diese elektronisch eingebracht werden, wenn die anzuschließenden Beilagen in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (Paragraph 91 c, GOG) oder in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeichert sind.
  2. Absatz 2,Urkunden im Original oder öffentliche Urkunden sind in der Form vorzulegen, dass auf die Einstellung in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Bedarf eine elektronisch eingebrachte Anmeldung der beglaubigten Form (Paragraph 12, des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) einzustellen und dem Gericht als Beilage einzureichen.

Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach Paragraphen 277 bis 281 UGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser – falls erforderlich - eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Wurden die Unterlagen nach Paragraphen 277 bis 281 UGB von einem Abschlussprüfer oder einem Revisor geprüft, so sind diese samt Bestätigungsvermerk von einem Wirtschaftstreuhänder oder Revisionsverband zu übermitteln. Einbringer von Unterlagen nach Paragraphen 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren - mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen - als Abgabestelle der vorlagepflichtigen Gesellschaft.
  2. Absatz 2,Unterlagen nach Paragraphen 277 bis 281 UGB sind im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung der Finanz „FinanzOnline“ im Direktverkehr in strukturierter Form einzubringen.
  3. Absatz 3,Wenn für die in den Paragraphen 277 bis 281 UGB bezeichneten Unterlagen besondere gesetzliche Gliederungsvorschriften bestehen, die von den Gliederungsvorschriften des UGB abweichen, sind sie in eingescannter Form als Beilage im elektronischen Rechtsverkehr vorzulegen. Dasselbe gilt für Jahresabschlüsse, die eine nach dem UGB zulässige Gliederung aufweisen, die aber in strukturierter Form nach Maßgabe der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, nicht darstellbar ist, für Konzernabschlüsse sowie für Jahresabschlüsse, die nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen oder nach ausländischen Bestimmungen aufgestellt wurden. Auf den Grund für die Vorlage in eingescannter Form ist hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Paragraph 8 a, ist für die Vorlage von Unterlagen nach Paragraphen 277 bis 281 UGB nicht anzuwenden; sie gelten mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung der Daten als vorgelegt. Werden diese Unterlagen zur Verbesserung zurückgestellt, so können sie abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, in verbesserter Form neuerlich elektronisch eingebracht werden. Die verbesserten Unterlagen sind zur Gänze neu einzureichen.

Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Eingaben im Grundbuchverfahren sind weiterhin in Papierform einzubringen.
  2. Absatz 2,Beilagen im Grundbuchverfahren sind elektronisch in der Form einzubringen, dass in der außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden. Paragraph 3, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Absatz eins a, lautet:

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 11, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,(1b) Paragraph eins, Absatz 3 a,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, die Paragraphen 8 a bis 10 und Paragraph 11, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. “

Berger