die genaue Definition der von ihr erfassten Art(en) energiebetriebener Produkte;
In einer Durchführungsmaßnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen:
Sind in verschiedenen Gemeinschaftsvorschriften für dasselbe energiebetriebene Produkt verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden;