Anlage römisch sieben Inhalt der Durchführungsmaßnahmen (gemäß Paragraph 15,)

In einer Durchführungsmaßnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die genaue Definition der von ihr erfassten Art(en) energiebetriebener Produkte;
  2. Ziffer 2
    die Ökodesign-Anforderung(en) an das (die) von ihr erfasste(n) Produkt(e), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder fristen;
    • Strichaufzählung
      bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen die relevanten Phasen und Einzelaspekte, unter denen gemäß Anlage römisch eins Nummer 1.1 und 1.2 zusammen mit Beispielen für Parameter aus der Liste in Anlage römisch eins Nummer 1.3 als Richtschnur für die Bewertung der Verbesserungen in Bezug auf die festgelegten Umweltaspekte;
    • Strichaufzählung
      bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe;
  3. Ziffer 3
    die in Anlage römisch eins Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist;
  4. Ziffer 4
    die Anforderungen an die Installation des energiebetriebenen Produkts, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat;
  5. Ziffer 5
    die anzuwendenden Messnormen und/oder Messverfahren; soweit verfügbar, sind harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, anzuwenden;
  6. Ziffer 6
    Angaben zur Konformitätsbewertung nach dem Beschluss 93/465/EWG,
    • Strichaufzählung
      wenn ein anderes Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses bestimmten Verfahrens,
    • Strichaufzählung
      gegebenenfalls die Kriterien für die Zulassung und/oder Zertifizierung Dritter.

Sind in verschiedenen Gemeinschaftsvorschriften für dasselbe energiebetriebene Produkt verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden;

  1. Ziffer 7
    die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der technischen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung der energiebetriebenen Produkte mit der Durchführungsmaßnahme prüfen zu können;
  2. Ziffer 8
    die Länge der Übergangsfrist, während der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme energiebetriebener Produkte zugelassen ist, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den geltenden nationalen Vorschriften entsprechen;
  3. Ziffer 9
    das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.